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(1) Dieser
Tarifvertrag gilt für Personen, die in Verwaltungen und Betrieben
in einem staatlich anerkannten oder als staatlich anerkannt geltenden
Ausbildungsberuf nach demBerufsbildungsgesetz
(BBiG) ausgebildet werden (Auszubildende). Voraussetzung
ist, dass sie in Verwaltungen und Betrieben ausgebildet werden,
die unter den Geltungsbereich des TV-L fallen.
(2) Dieser
Tarifvertrag gilt nicht für
Schülerinnen/Schüler
in der Gesundheits- und Krankenpflege, Gesundheits- und Kinderkrankenpflege,
Entbindungspflege und Altenpflege sowie Schülerinnen/Schüler
in der Krankenpflegehilfe und Altenpflegehilfe,
Praktikantinnen/Praktikanten
und Volontärinnen/Volontäre,
Auszubildende,
die in Ausbildungsberufen der Landwirtschaft, des Weinbaues
oder der Forstwirtschaft ausgebildet werden, es sei denn,
dass die Beschäftigten des Ausbildenden unter den Tarifvertrag
für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L) fallen,
körperlich,
geistig oder seelisch behinderte Personen, die aufgrund ihrer
Behinderung in besonderen Ausbildungswerkstätten, Berufsförderungswerkstätten
oder in Lebenshilfeeinrichtungen ausgebildet werden, sowie
für Personen, die in Ausbildungs- oder Berufsförderungswerkstätten
von Justizvollzugseinrichtungen ausgebildet werden.
(3) Soweit
in diesem Tarifvertrag nichts anderes geregelt ist, gelten die
jeweils einschlägigen gesetzlichen Vorschriften.
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