(1)
1Dieser Tarifvertrag gilt für Angestellte, Arbeiterinnen und Arbeiter
(Beschäftigte),
deren
Arbeitsverhältnis zu einem Arbeitgeber, der Mitglied der Tarifgemeinschaft
deutscher Länder (TdL) oder eines Mitgliedverbandes der TdL
ist, über den 31. Oktober 2006 hinaus fortbesteht, und
die
am 1. November 2006 unter den Geltungsbereich des Tarifvertrages
für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L) fallen,
für die
Dauer des ununterbrochen fortbestehenden Arbeitsverhältnisses.
2Dieser Tarifvertrag gilt ferner für die unter § 19 Abs. 3 fallenden
Beschäftigten der Vergütungsgruppe I BAT / BAT-O.
Protokollerklärungen zu § 1 Abs. 1 Satz
1:
Gültig
ab 1.3.2009:
Unterbrechungen von bis zu einem Monat sind unschädlich; bei
Lehrkräften im Sinne der Vorbemerkung Nr. 5 zu allen Vergütungsgruppen
der Anlage 1 a zum BAT / BAT-O tritt bei Unterbrechungen während
der Sommerferien anstelle des Zeitraums von einem Monat die
Dauer der Sommerferien.
Gültig ab 1.11.2009
bis 28.2.2009:
In der Zeit bis zum 31. Oktober 2008 sind Unterbrechungen von
bis zu einem Monat, bei Lehrkräften im Sinne der Vorbemerkung
Nr. 5 zu allen Vergütungsgruppen der Anlage 1 a zum BAT /
BAT-O darüber hinaus während der Gesamtdauer der Sommerferien,
unschädlich.
1Auf Beschäftigte, die seit mindestens
fünf Jahren für eine jahreszeitlich begrenzte regelmäßig wiederkehrende
Tätigkeit in einem Arbeitsverhältnis standen oder stehen (Saisonbeschäftigte),
werden die §§ 2 bis 8, 11, 14, 17, 18, 19 Abs. 1 auch dann
angewandt, wenn das Arbeitsverhältnis am 31. Oktober bzw.
1. November 2006 nicht bestanden hat. 2Für die Überleitung,
insbesondere für die Berechnung des Vergleichsentgelts, finden
die Regelungen für Beschäftigte, die im Oktober 2006 beurlaubt
waren, sinngemäß Anwendung. 3Die Anwendung dieses Tarifvertrages
endet, wenn der Saisonbeschäftigte in einer neuen Saison nicht
wieder eingestellt wird. 4Dieser Tarifvertrag gilt uneingeschränkt
für Saisonarbeitnehmer, deren Arbeitsverhältnis am 31. Oktober
2006 besteht, bis zum Ende dieses Saisonarbeitsverhältnisses.
5Bestand mit den Saisonbeschäftigten am 31. Oktober bzw. 1.
November 2006 ein Arbeitsverhältnis, finden die in Satz 1
angeführten Vorschriften dieses Tarifvertrages auf nachfolgende
Saisonbeschäftigungen unter den Voraussetzungen der Sätze
1 und 3 Anwendung.
Hat das Arbeitsverhältnis nur wegen
des Feiertages am 31. Oktober oder 1. November 2006 nicht
bestanden, ist dies für die Anwendung dieses Tarifvertrages
unschädlich.
(2)
Nur soweit nachfolgend ausdrücklich bestimmt, gelten die Vorschriften
dieses Tarifvertrages auch für Beschäftigte, deren Arbeitsverhältnis
zu einem Arbeitgeber im Sinne des Absatzes 1 nach dem 31. Oktober
2006 beginnt und die unter den Geltungsbereich des TV-L fallen.
(3)
Für geringfügig Beschäftigte im Sinne des § 8 Abs. 1 Nr. 2 SGB
IV, die am 31. Oktober 2006 unter den Geltungsbereich des BAT
/ BAT-O / MTArb / MTArb- O fallen, finden die bisher jeweils einschlägigen
tarifvertraglichen Regelungen für die Dauer ihres ununterbrochen
fortbestehenden Arbeitsverhältnisses weiterhin Anwendung.
(4)
Die Bestimmungen des TV-L gelten, soweit dieser Tarifvertrag keine
abweichenden Regelungen trifft.
Niederschriftserklärung Nr. 1 zum TVÜ-Länder:
zu § 1:
Für den Fall des Wiedereintritts eines Landes in
die Tarifgemeinschaft deutscher Länder (TdL) verpflichtet sich
die TdL zur Aufnahme von Tarifverhandlungen über die Überleitung
in den TV-L.
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