1Beschäftigte, denen am 31. Oktober 2006
eine Zulage nach § 24 BAT / BAT-O zusteht, erhalten nach Überleitung
in den TV-L eine Besitzstandszulage in Höhe ihrer bisherigen Zulage,
solange sie die anspruchsbegründende Tätigkeit weiterhin ausüben
und die Zulage nach bisherigem Recht zu zahlen wäre.
2Wird die anspruchsbegründende Tätigkeit über den 31. Oktober 2008
hinaus beibehalten, finden mit Wirkung ab dem 1. November 2008
die Regelungen des TV-L über die vorübergehende Übertragung einer
höherwertigen Tätigkeit Anwendung.
3Für eine vor dem 1. November 2006 vorübergehend übertragene höherwertige
Tätigkeit, für die am 31. Oktober 2006 wegen der zeitlichen Voraussetzungen
des § 24 Abs. 1 bzw. 2 BAT / BAT-O noch keine Zulage gezahlt wird,
gilt Satz 1 und 2 ab dem Zeitpunkt entsprechend, zu dem nach bisherigem
Recht die Zulage zu zahlen gewesen wäre.
4Sätze 1 bis 3 gelten in den Fällen des § 9 MTArb / MTArb-O entsprechend;
bei Vertretung einer Arbeiterin/eines Arbeiters bemisst sich die
Zulage nach dem Unterschiedsbetrag zwischen dem Lohn nach § 9
Abs. 2 Buchst. a MTArb / MTArb-O und dem im Oktober 2006 ohne
Zulage zustehenden Lohn.
5Sätze 1 bis 4 gelten bei besonderen tarifvertraglichen Vorschriften
über die vorübergehende Übertragung höherwertiger Tätigkeiten
entsprechend.
6Die Zulage nach Satz 1 verändert sich bei allgemeinen Entgeltanpassungen
um den von den Tarifvertragsparteien für die jeweilige Entgeltgruppe
vereinbarten Vomhundertsatz.
Sätze 7 bis 10 mit
Wirkung ab 1.3.2009 angefügt:
7Ist Beschäftigten, die eine Besitzstandszulage nach Satz 1 erhalten,
die anspruchsbegründende Tätigkeit bis zum 31. Oktober 2008 dauerhaft
übertragen worden, erhalten sie eine persönliche Zulage, wenn
sich die Bezüge dadurch verringert haben.
8Die Zulage nach Satz 7 wird für die Dauer der Wahrnehmung dieser
Tätigkeit auf einen bis zum 31. Dezember 2009 zu stellenden schriftlichen
Antrag (Ausschlussfrist) der/des Beschäftigten vom 1. März 2009
an gezahlt.
9Die Höhe der Zulage bemisst sich nach dem Unterschiedsbetrag zwischen
dem am 1. November 2006 nach § 6 oder § 7 zustehenden Tabellenentgelt
oder Entgelt nach einer individuellen Zwischen- oder Endstufe
einschließlich der Besitzstandszulage nach Satz 1 und dem Tabellenentgelt
nach der Höhergruppierung.
10Nach der Höhergruppierung erfolgte Entgelterhöhungen durch allgemeine
Entgeltanpassungen, durch Stufenaufstiege und Höhergruppierungen
und durch Zulagen gemäß § 14 Absatz 3 TV-L sind auf die persönliche
Zulage in voller Höhe anzurechnen.
Protokollerklärung zu § 10:
Gültig
ab 1.3.2009:
Die Anrechnung umfasst auch entsprechende Entgeltsteigerungen,
die nach dem 31. Oktober 2006 erfolgt sind.
Gültig bis 28.2.2009:
Die Protokollerklärung zu § 6 Abs. 1 gilt entsprechend.
Niederschriftserklärung Nr. 6 zum TVÜ-Länder:
zu § 10:
Die Tarifvertragsparteien
stellen klar, dass die vertretungsweise Übertragung einer höherwertigen
Tätigkeit ein Unterfall der vorübergehenden Übertragung einer
höherwertigen Tätigkeit ist.
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