(1)
1Für im Oktober 2006 zu berücksichtigende Kinder werden die kinderbezogenen
Entgeltbestandteile des BAT / BAT-O oder MTArb / MTArb-O in der
für Oktober 2006 zustehenden Höhe als Besitzstandszulage fortgezahlt,
solange für diese Kinder Kindergeld nach dem Einkommensteuergesetz
(EStG) oder nach dem Bundeskindergeldgesetz (BKGG) ununterbrochen
gezahlt wird oder ohne Berücksichtigung des § 64 oder § 65 EStG
oder des § 3 oder § 4 BKGG gezahlt würde.
2Die Besitzstandszulage entfällt ab dem Zeitpunkt, zu dem einer
anderen Person, die im öffentlichen Dienst steht oder auf Grund
einer Tätigkeit im öffentlichen Dienst nach beamtenrechtlichen
Grundsätzen oder nach einer Ruhelohnordnung versorgungsberechtigt
ist, für ein Kind, für welches die Besitzstandszulage gewährt
wird, das Kindergeld gezahlt wird; die Änderung der Kindergeldberechtigung
hat die/der Beschäftigte dem Arbeitgeber unverzüglich schriftlich
anzuzeigen. 3Unterbrechungen der Kindergeldzahlung wegen Ableistung
von Grundwehrdienst, Zivildienst oder Wehrübungen sowie die Ableistung
eines freiwilligen sozialen oder ökologischen Jahres sind unschädlich;
soweit die unschädliche Unterbrechung bereits im Monat Oktober
2006 vorliegt, wird die Besitzstandszulage ab dem Zeitpunkt des
Wiederauflebens der Kindergeldzahlung gewährt.
Protokollerklärung
zu § 11 Abs. 1:
1Die
Unterbrechung der Entgeltzahlung im Oktober 2006 bei Ruhen
des Arbeitsverhältnisses wegen Elternzeit, Rente auf Zeit
oder Ablauf der Krankenbezugsfristen ist für das Entstehen
des Anspruchs auf die Besitzstandszulage unschädlich.
2Bei späteren Unterbrechungen der Entgeltzahlung in den Fällen
von Satz 1 wird die Besitzstandszulage nach Wiederaufnahme
der Beschäftigung weiter gezahlt.
3Die Höhe der Besitzstandszulage nach Satz 1 richtet sich nach
§ 5 Abs. 6.
4Diejenigen Beschäftigten, die im Oktober 2006 nicht kindergeldberechtigt
waren und deshalb keinen kinderbezogenen Ortszuschlagsanteil
erhalten haben und bis zum 31. Dezember 2006 einen Berechtigtenwechsel
beim Kindergeld vornehmen, haben Anspruch auf die Besitzstandszulage
nach Satz 1.
5Die Höhe der Besitzstandszulage ist so zu bemessen, als hätte
die/der Beschäftigte bereits im Oktober 2006 Anspruch auf
Kindergeld gehabt.
Eingefügt mit Wirkung ab 1.3.2009:
1Nr. 1 gilt entsprechend auf schriftlichen Antrag bei Ruhen
des Arbeitsverhältnisses wegen eines Sonderurlaubs aufgrund
von Familienpflichten oder eines Sonderurlaubs, für den der
Arbeitgeber vor dessen Antritt ein dienstliches oder betriebliches
Interesse an der Beurlaubung schriftlich anerkannt hat.
2Familienpflichten im Sinne des Satzes 1 liegen vor, wenn die/der
Beschäftigte mindestens ein Kind unter 18 Jahren oder einen
nach ärztlichem Gutachten pflege-bedürftigen Angehörigen tatsächlich
betreut oder pflegt.
3Die/Der Beschäftigte hat das Vorliegen der Voraussetzungen
nachzuweisen und Änderungen anzuzeigen.
Eingefügt
mit Wirkung ab 1.3.2009:
1Bei Tod der/des Kindergeldberechtigten wird ein Anspruch nach
Absatz 1 für den anderen in den TV-L übergeleiteten Beschäftigten
auf schriftlichen Antrag auch nach dem 1. November 2006 begründet.
2Der Anspruch auf die kinderbezogenen Entgeltbestandteile muss
bei der verstorbenen Person unbeschadet der sonstigen Voraussetzungen
des Absatzes 1 bis zum Todestag bestanden haben.
3Die Höhe der Besitzstandszulage ist so zu bemessen, als hätte
die/der Beschäftigte bereits im Oktober 2006 Anspruch auf
Kinder-geld gehabt.
4Die Besitzstandszulage wird ab dem ersten Tag des Monats,
der dem Sterbemonat folgt, frühestens jedoch ab 1. März 2009,
gezahlt. 5Satz 3 der Nr. 2 gilt entsprechend.
(2)
1§ 24 Abs. 2 TV-L ist auf Arbeitszeitreduzierungen nach In-Kraft-Treten
dieses Tarifvertrages anzuwenden.
2Die Besitzstandszulage nach Absatz 1 Satz 1 verändert sich bei
allgemeinen Entgeltanpassungen um den von den Tarifvertragsparteien
für die jeweilige Entgeltgruppe vereinbarten Vomhundertsatz.
3Ansprüche nach Absatz 1 können für Kinder ab dem vollendeten 16.
Lebensjahr durch Vereinbarung mit der/dem Beschäftigten abgefunden
werden.
Protokollerklärung zu § 11 Abs. 2:
Gültig ab 1.3.2009:
Die Protokollerklärungen zu § 6 Abs. 4 und zu § 9 Absatz 4 Satz
2 gelten entsprechend.
Gültig bis 28.2.2009:
Die Protokollerklärung zu § 6 Abs. 1 gilt entsprechend.
Screenshot aus dem Programm "PC-Gehalt"
für den Kinderzuschlag nach Abs. 1:

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend
für
zwischen
dem 1. November 2006 und dem 31. Dezember 2006 geborene Kinder
der übergeleiteten Beschäftigten,
die Kinder von bis zum
31. Dezember 2006 in ein Arbeitsverhältnis übernommenen Auszubildenden,
Schülerinnen/Schüler in der Gesundheits- und Krankenpflege,
Gesundheits- und Kinderkrankenpflege und in der Entbindungspflege
sowie Praktikantinnen und Praktikanten aus tarifvertraglich
geregelten Beschäftigungsverhältnissen, soweit diese Kinder
vor dem 1. Januar 2007 geboren sind.
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