TVÜ-Länder |
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TV zur Überleitung der Beschäftigten der Länder in den TV-L und zur Regelung des Übergangsrechts |
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3. Abschnitt | Besitzstandswahrung |
§ 12 | Strukturausgleich |
(1)
1Aus dem Geltungsbereich des BAT / BAT-O übergeleitete Beschäftigte
erhalten einen nicht dynamischen Strukturausgleich ausschließlich
in den in Anlage
3 aufgeführten
Fällen zusätzlich zu ihrem monatlichen Entgelt. 2Maßgeblicher
Stichtag für die anspruchsbegründenden Voraussetzungen (Vergütungsgruppe,
Lebensalterstufe, Ortszuschlag, Aufstiegszeiten) ist der 1. November
2006, sofern in Anlage 3 nicht ausdrücklich etwas anderes geregelt
ist. (2)
Die Zahlung des Strukturausgleichs beginnt im November 2008, sofern
in Anlage
3 nicht etwas
anderes bestimmt ist. (3) Für Beschäftigte, für die nach dem TV-L die Regelungen des Tarifgebiets Ost Anwendung finden, gilt der jeweilige Bemessungssatz.
(4)
1Bei Teilzeitbeschäftigung steht der Strukturausgleich anteilig
zu (§ 24 Abs. 2 TV-L). Protokollerklärung zu § 12 Abs. 4: Bei späteren Veränderungen der individuellen regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit der/des Beschäftigten ändert sich der Strukturausgleich entsprechend.
(5)
1Bei Höhergruppierungen wird der Unterschiedsbetrag zum bisherigen
Entgelt auf den Strukturausgleich angerechnet.
(6) Einzelvertraglich kann der Strukturausgleich abgefunden werden.
(7) Die Absätze 1 bis 6 finden auf Ärztinnen und Ärzte im Sinne des § 4 Abs. 1 Satz 2 und 3 keine Anwendung.
Niederschriftserklärung Nr. 7 zum TVÜ-Länder: zu § 12: 1Die Tarifvertragsparteien erkennen an, dass die Strukturausgleiche in einem Zusammenhang mit einer zukünftigen Entgeltordnung stehen. 2Die Tarifvertragsparteien werden nach einer Vereinbarung einer neuen Entgeltordnung zum TV-L prüfen, ob und in welchem Umfang sie neben den bereits verbindlich vereinbarten Fällen, in denen Strukturausgleichsbeträge festgelegt sind, für einen Zeitraum bis längstens Ende 2015 in weiteren Fällen Regelungen, die auch in der Begrenzung der Zuwächse aus Strukturausgleichen bestehen können, vornehmen müssen. 3Sollten zusätzliche Strukturausgleiche vereinbart werden, sind die sich daraus ergebenden Kostenwirkungen in der Entgeltrunde 2009 zu berücksichtigen.
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