TVÜ-Länder |
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TV zur Überleitung der Beschäftigten der Länder in den TV-L und zur Regelung des Übergangsrechts |
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3. Abschnitt | Besitzstandswahrung |
§ 13 | Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall |
(1)
1Bei Beschäftigten, für die bis zum 31. Oktober 2006 § 71 BAT
gegolten hat und die nicht in der privaten Krankenversicherung
versichert sind, wird abweichend von § 22 Abs. 2 TV-L für die
Dauer des über den 31. Oktober 2006 hinaus ununterbrochen fortbestehenden
Arbeitsverhältnisses der Krankengeldzuschuss in Höhe des Unterschiedsbetrages
zwischen dem festgesetzten Nettokrankengeld oder der entsprechenden
gesetzlichen Nettoleistung und dem Nettoentgelt (§ 22 Abs. 2 Satz
2 und 3 TV-L) gezahlt.
(2)
1Beschäftigte im Sinne des Absatzes 1 erhalten längstens bis zum
Ende der 26. Woche seit dem Beginn ihrer über den 31. Oktober
2006 hinaus ununterbrochen fortbestehenden Arbeitsunfähigkeit
infolge derselben Krankheit oder Arbeitsverhinderung infolge einer
Maßnahme der medizinischen Vorsorge oder Rehabilitation ihr Entgelt
nach § 21 TV-L fortgezahlt.
(3)
1Bei Beschäftigten, für die bis zum 31. Oktober 2006 § 71 BAT
gegolten hat und die in der privaten Krankenversicherung versichert
sind, wird anstelle des Krankengeldzuschusses nach § 22 Abs. 2
und 3 TV-L für die Dauer des über den 31. Oktober 2006 hinaus
ununterbrochen fortbestehenden Arbeitsverhältnisses das Entgelt
nach § 21 TV-L bis zur Dauer von 26 Wochen gezahlt.
Protokollerklärung zu § 13: 1Ansprüche aufgrund von Regelungen für die Gewährung von Beihilfen an Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer im Krankheitsfall bleiben für übergeleitete Beschäftigte, die am 31. Oktober 2006 noch Anspruch auf Beihilfe haben, unberührt. 2Änderungen von Beihilfevorschriften für Beamte kommen zur Anwendung, soweit auf Landes- bzw. Bundesvorschriften Bezug genommen wird.
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