TVÜ-Länder |
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TV zur Überleitung der Beschäftigten der Länder in den TV-L und zur Regelung des Übergangsrechts |
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3. Abschnitt | Besitzstandswahrung |
§ 15 | Urlaub |
(1)
1Für die Dauer und die Bewilligung des Erholungsurlaubs bzw. von
Zusatzurlaub für das Urlaubsjahr 2006 sowie für dessen Übertragung
auf das Urlaubsjahr 2007 gelten die im Oktober 2006 jeweils maßgebenden
Vorschriften bis zum 31. Dezember 2006 fort.
(2)
1Aus dem Geltungsbereich des BAT / BAT-O übergeleitete Beschäftigte
der Vergütungsgruppen I und Ia, die für das Urlaubsjahr 2006 einen
Anspruch auf 30 Arbeitstage Erholungsurlaub erworben haben, behalten
bei einer Fünftagewoche diesen Anspruch für die Dauer des über
den 31. Oktober 2006 hinaus unun16 terbrochen fortbestehenden
Arbeitsverhältnisses.
(3) § 49 Abs. 1 und 2 MTArb / MTArb-O i.V.m. dem Tarifvertrag über Zusatzurlaub für gesundheitsgefährdende Arbeiten für Arbeiter der Länder gelten bis zum In-Kraft- Treten eines entsprechenden Tarifvertrags der Länder fort; im Übrigen gilt Absatz 1 entsprechend. Aus dem Geltungsbereich des MTArb / MTArb-O übergeleiteten Beschäftigten, die am 31. Oktober 2006 Anspruch auf einen Zusatzurlaub nach § 49 Absatz 4 MTArb / MTArb-O haben, behalten diesen Anspruch, solange sie die Anspruchsvoraussetzungen in dem über den 31. Oktober 2006 hinaus ununterbrochen fortbestehenden Arbeitsverhältnis weiterhin erfüllen.
(4)
1In den Fällen des § 48a BAT / BAT-O oder § 48a MTArb / MTArb-O
wird der nach der Arbeitsleistung im Kalenderjahr 2006 zu bemessende
Zusatzurlaub im Kalenderjahr 2007 gewährt.
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