TVÜ-Länder |
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TV zur Überleitung der Beschäftigten der Länder in den TV-L und zur Regelung des Übergangsrechts |
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4. Abschnitt | Sonstige vom TV-L abweichende oder ihn ergänzende Bestimmungen |
§ 17 | Eingruppierung |
(1)
1Die §§ 22, 23 BAT / BAT-O einschließlich der Vergütungsordnung,
die §§ 1, 2 Abs. 1 und § 5 des Tarifvertrages über das Lohngruppenverzeichnis
der Länder zum MTArb (TV Lohngruppen TdL) einschließlich des Lohngruppenverzeichnisses
mit Anlagen 1 und 2 sowie die entsprechenden Regelungen für das
Tarifgebiet Ost einschließlich § 2 Nr. 3 des Änderungstarifvertrages
Nr. 1 zum BAT-O vom 8. Mai 1991 gelten bis zum 31. Dezember 2011
fort.
(2) Abweichend von Absatz 1 - gelten Vergütungsordnung und Lohngruppenverzeichnis nicht für ab dem 1. November 2006 in Entgeltgruppe 1 TV-L neu eingestellte Beschäftigte, - gilt die Vergütungsgruppe I der Vergütungsordnung zum BAT / BAT-O ab dem 1. November 2006 nicht fort; die Ausgestaltung entsprechender Arbeitsverhältnisse erfolgt außertariflich, - gilt für übergeleitete und ab dem 1. November 2006 neu eingestellte Ärztinnen und Ärzte im Sinne des § 4 Abs. 1 Satz 2 und 3 die Entgeltordnung gemäß Anlage 2 TVÜ-Länder Teil C.
(3)
1Mit Ausnahme der Eingruppierung in die Entgeltgruppe 1 sind für
Beschäftigte, die unter § 2 Nr. 3 des Änderungstarifvertrages
Nr. 1 zum BAT-O vom 8. Mai 1991 fallen sowie für Beschäftigte,
die unter Absatz 10 fallen, alle zwischen dem 1. Januar 2012 und
dem InKraft-Treten entsprechender neuer Eingruppierungsregelungen
stattfindenden Eingruppierungsvorgänge (Neueinstellungen und Umgruppierungen)
vorläufig und begründen keinen Vertrauensschutz und keinen Besitzstand.
(4) (aufgehoben
mit Wirkung ab 1.1.2012):
(5) 1Bewährungs-, Fallgruppen- und Tätigkeitsaufstiege gibt es ab dem 1. November 2006 nicht mehr; §§ 8 und 9 bleiben unberührt. 2Satz 1 gilt auch für Vergütungsgruppenzulagen, es sei denn, dem Tätigkeitsmerkmal einer Vergütungsgruppe der Allgemeinen Vergütungsordnung (Anlage 1a zum BAT) ist eine Vergütungsgruppenzulage zugeordnet, die unmittelbar mit Übertragung der Tätigkeit zusteht; bei Übertragung einer entsprechenden Tätigkeit bis zum 31. Dezember 2011 unter den Voraussetzungen des bisherigen Tarifrechts als Besitzstandszulage in der bisherigen Höhe gezahlt; § 9 Abs. 4 gilt entsprechend.
(6) Eine persönliche Zulage, die sich betragsmäßig nach der entfallenen Techniker-, Meister- und Programmiererzulage bemisst, erhalten diejenigen Beschäftigten, denen ab dem 1. November 2006 eine anspruchsbegründende Tätigkeit übertragen wird, soweit die Anspruchsvoraussetzungen nach bisherigem Tarifrecht erfüllt wären; die Zahlung erfolgt längstens bis zu einer Überarbeitung bzw. Neuregelung der entsprechenden Abschnitte der Entgeltordnung zum TVL. Protokollerklärung zu § 17 Abs. 6: Die Protokollerklärung zu § 6 Abs. 4 gilt entsprechend.
(7)
1Für Eingruppierungen ab dem 1. November 2006 bis 31. Dezember
2011 werden die Vergütungsgruppen der Allgemeinen Vergütungsordnung
(Anlage 1a zum BAT) und die Lohngruppen des Lohngruppenverzeichnisses
gemäß Anlage 4 den Entgeltgruppen des TV-L, zugeordnet. Protokollerklärung zu § 17 Abs. 7: Die Protokollerklärung Nr. 1 zu § 4 Abs. 1 gilt entsprechend für übergeleitete und ab dem 1. November 2006 neueingestellte Pflegekräfte.
(8)
1Beschäftigte, die ab dem 1. November 2006 in die Entgeltgruppe
13 eingruppiert sind und die nach der Allgemeinen Vergütungsordnung
(Anlage 1a zum BAT / BAT-O) in Vergütungsgruppe IIa BAT / BAT-O
mit fünf- bzw. sechsjährigem Aufstieg nach Vergütungsgruppe Ib
BAT / BAT-O eingruppiert wären, erhalten bis 31. Dezember 2011
eine persönliche Zulage in Höhe des Unterschiedsbetrages zwischen
dem Entgelt ihrer Stufe nach Entgeltgruppe 13 und der entsprechenden
Stufe der Entgeltgruppe 14. Niederschriftserklärung Nr. 8 zum TVÜ-Länder: zu § 17 Abs. 8: Mit dieser Regelung ist keine Entscheidung über Zuordnung und Fortbestand/Besitzstand der Zulage im Rahmen einer neuen Entgeltordnung verbunden.
(9)
1Die bisherigen Regelungen für Vorarbeiterinnen und Vorarbeiter
gelten bis 31. Dezember 2011 im bisherigen Geltungsbereich fort;
dies gilt auch für Beschäftigte im Sinne des § 1 Abs. 2.
(10) Die Absätze 1 bis 9 gelten für besondere tarifvertragliche Vorschriften über die Eingruppierungen entsprechend.
Protokollerklärung zu § 17: 1Die Tarifvertragsparteien
sind sich darin einig, dass im Falle einer neuen Entgeltordnung
die bisherigen unterschiedlichen materiellen Wertigkeiten aus
Fachhochschulabschlüssen (einschließlich Sozialpädagogen/innen
und Ingenieuren/innen) auf das Niveau der vereinbarten Entgeltwerte
der Entgeltgruppe 9 ohne Mehrkosten (unter Berücksichtigung der
Kosten für den Personenkreis, der nach der Übergangsphase nicht
mehr in eine höhere bzw. niedrigere Entgeltgruppe eingruppiert
ist) zusammengeführt werden; die Abbildung von Heraushebungsmerkmalen
oberhalb der Entgeltgruppe 9 bleibt davon unberührt..
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