TVÜ-Länder |
|
TV zur Überleitung der Beschäftigten der Länder in den TV-L und zur Regelung des Übergangsrechts |
|
4. Abschnitt | Sonstige vom TV-L abweichende oder ihn ergänzende Bestimmungen |
§ 18 | Vorübergehende Übertragung einer höherwertigen Tätigkeit nach dem 31.10.2006 |
(1)
1Wird aus dem Geltungsbereich des BAT / BAT-O übergeleiteten Beschäftigten
in der Zeit zwischen dem 1. November 2006 und dem 31. Oktober
2008 erstmalig außerhalb von § 10 eine höherwertige Tätigkeit
vorübergehend übertragen, findet der TV-L Anwendung.
(2) Wird aus dem Geltungsbereich des MTArb / MTArb-O übergeleiteten Beschäftigten nach dem 31. Oktober 2006 erstmalig außerhalb von § 10 eine höherwertige Tätigkeit vorübergehend übertragen, gelten die bisherigen Regelungen des MTArb / MTArb-O mit der Maßgabe entsprechend, dass sich die Höhe der Zulage nach dem TV-L richtet, soweit sich aus § 17 Abs. 9 Satz 2 und 3 nichts anderes ergibt.
(3)
1Bis zum 31. Dezember 2011 gilt - auch für Beschäftigte im Sinne
des § 1 Abs. 2 - die Regelung des § 14 TV-L zur vorübergehenden
Übertragung einer höherwertigen Tätigkeit mit der Maßgabe, dass
sich die Voraussetzungen für die übertragene höherwertige Tätigkeit
nach § 22 Abs. 2 BAT / BAT-O bzw. den entsprechenden Regelungen
für Arbeiter bestimmen.
|
|
1337233134 Links234 |