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TVÜ-Länder |
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TV zur Überleitung der Beschäftigten der Länder in den TV-L und zur Regelung des Übergangsrechts |
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| 4. Abschnitt | Sonstige vom TV-L abweichende oder ihn ergänzende Bestimmungen |
| § 24 | Nebentätigkeiten |
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Für bis zum 31. Oktober 2006 genehmigte Nebentätigkeiten der übergeleiteten Beschäftigten gelten die bisher anzuwendenden Bestimmungen weiter; eine arbeitsvertragliche Neuregelung bleibt unberührt. |
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