TVÜ-Länder |
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TV zur Überleitung der Beschäftigten der Länder in den TV-L und zur Regelung des Übergangsrechts |
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4. Abschnitt | Sonstige vom TV-L abweichende oder ihn ergänzende Bestimmungen |
§ 25 | Sonderregelungen
für Beschäftigte im bisherigen Geltungsbereich der SR 2 a, SR 2 b, SR 2 m und SR 2 o BAT / BAT-O und der SR 2 a, SR 2 b, SR 2 i der Anlage 2 Abschnitt B MTArb / MTArb-O |
(1) Nr. 7 SR 2 a BAT / BAT-O gilt im bisherigen Geltungsbereich bis zum In-Kraft-Treten einer Neuregelung fort. (2) Bestehende Regelungen zur Anrechnung von Wege- und Umkleidezeiten auf die Arbeitszeit bleiben durch das In-Kraft-Treten des TV-L unberührt. (3) Regelungen gemäß Nr. 2 SR 2 m BAT / BAT-O bleiben durch das In-Kraft-Treten des TV-L unberührt. (4) Übergeleiteten Beschäftigten, die am 31. Oktober 2006 Zulagen nach Nr. 5a und Nr. 6 Absatz 3 SR 2 o BAT / BAT-O beziehungsweise nach Nr. 7 SR 2 l der Anlage 2 Abschnitt B MTArb / MTArb-O erhalten haben, wird diese Zulage unter den bisherigen Voraussetzungen als weiterhin widerrufliche Zulage fortgezahlt. (5) Für die von § 1 Absatz 1 und 2 erfassten Beschäftigten gelten im bisherigen Geltungsbereich fort - Nr. 8 und10 SR 2 a der Anlage 2 Abschnitt B MTArb / Nr. 7 und 11 SR 2 a der Anlage 2 Abschnitt B MTArb-O - Nr. 6 Abs. 2; 8 und 9 SR 2 b der Anlage 2 Abschnitt B MTArb / Nr. 7 Abs. 2; 10 und 13 SR 2 b der Anlage 2 Abschnitt B MTArb-O und - Nr. 4 SR 2 i der Anlage 2 Abschnitt B MTArb. Sie können durch landesbezirklichen Tarifvertrag geändert werden.“ (Hinweis: Zur Kündigung siehe § 30)
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