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TVÜ-Länder

TV zur Überleitung der Beschäftigten der Länder in den TV-L und zur Regelung des Übergangsrechts

4. Abschnitt

Sonstige vom TV-L abweichende oder ihn ergänzende Bestimmungen

§ 26 Beschäftigte im Vollstreckungsdienst
 
§ 33 Abs. 1 Buchst. b BAT / BAT-O gilt für übergeleitete und neueingestellte Beschäftigte im Vollstreckungsdienst fort.
 

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