TVÜ-Länder |
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TV zur Überleitung der Beschäftigten der Länder in den TV-L und zur Regelung des Übergangsrechts |
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4. Abschnitt | Sonstige vom TV-L abweichende oder ihn ergänzende Bestimmungen |
§ 27 | Übergangsregelungen für bestehende Dienstwohnungsverhältnisse |
Für bestehende Dienstwohnungsverhältnisse gelten § 65 BAT / BAT-O, § 69 MTArb /MTArb-O und § 5 Abschn. A der Ausbildungsvergütungstarifverträge weiter. |
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