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TVÜ-Länder

TV zur Überleitung der Beschäftigten der Länder in den TV-L und zur Regelung des Übergangsrechts

4. Abschnitt

Sonstige vom TV-L abweichende oder ihn ergänzende Bestimmungen

§ 27 Übergangsregelungen für bestehende Dienstwohnungsverhältnisse
 
Für bestehende Dienstwohnungsverhältnisse gelten § 65 BAT / BAT-O, § 69 MTArb /MTArb-O und § 5 Abschn. A der Ausbildungsvergütungstarifverträge weiter.
 

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