TVÜ-Länder |
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TV zur Überleitung der Beschäftigten der Länder in den TV-L und zur Regelung des Übergangsrechts |
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4. Abschnitt | Sonstige vom TV-L abweichende oder ihn ergänzende Bestimmungen |
§ 29 | Arbeiterinnen und Arbeiter der Freien und Hansestadt Hamburg |
(1) Der Tarifvertrag über die Einreihung der Arbeiter der Freien und Hansestadt Hamburg in die Lohngruppen (4. Lohngruppenverzeichnis Hamburg) vom 2. Mai 1991 in der Fassung des Änderungstarifvertrages Nr. 6 vom 15. Oktober 1998 gilt als in Anlage 1 Teil B aufgeführter Tarifvertrag, als entsprechende Regelung im Sinne des § 4 Abs. 1 Satz 1 und als besondere tarifvertragliche Vorschrift im Sinne des § 17 Abs. 10.
Anlagen 2 und 4 gelten mit folgenden Ergänzungen:
Anlage 2 E 3 – Lohngruppe 3 nach Aufstieg aus 2 mit ausstehendem Aufstieg nach 3a – Lohngruppe 2 mit ausstehendem Aufstieg nach 3 und 3a
E 6 - Lohngruppe 5 mit ausstehendem Aufstieg nach 6 und 6a (nach Einstellung in 4, Fallgruppe 1.1)
Anlage 4 E 3 – Lohngruppe 2 mit Aufstieg nach 3 und 3a
E 6 - Lohngruppe 5 mit ausstehendem Aufstieg nach 6 und 6a (nach Einstellung in 4, Fallgruppe 1.1)
(2) Der Hamburger Monatslohntarifvertrag Nr. 28 zum MTArb, MTV Arbeiter II, BMT-G (HMTV) vom 31. Januar 2003 gilt als in Anlage 1 Teil B aufgeführter Tarifvertrag.
(3) Der Tarifvertrag über die Gewährung von Schmutz-, Gefahren- und Erschwerniszuschlägen an die Arbeiter der Freien und Hansestadt Hamburg vom 4. Dezember 1975 in der Fassung des 4. Änderungstarifvertrages vom 17. Juli 1996 gilt als in Anlage 1 Teil B Nr. 12 aufgeführter Tarifvertrag. Ausgenommen von der dort genannten Fortgeltung sind seine Kennziffern 17, 33, 51, 57, 61 bis 66 und 70 bis 117.
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