(1) 1Für in den
TV-L übergeleitete und für zwischen dem 1. November 2006 und dem
31. Dezember 2011 neu eingestellte Beschäftigte gelten für Eingruppierungen
ab dem 1. Januar 2012 die §§ 12, 13 TV-L sowie die Entgeltordnung
zum TV-L.
2Hängt die Eingruppierung nach den §§ 12, 13 TVL von der Zeit einer
Tätigkeit oder Berufsausübung ab, wird die vor dem 1. Januar 2012
zurückgelegte Zeit so berücksichtigt, wie sie zu berücksichtigen
wäre, wenn die Entgeltordnung zum TV-L bereits seit dem Beginn
des
Arbeitsverhältnisses gegolten hätte.
(2) 1In den TV-L übergeleitete und ab dem 1. November 2006 neu
eingestellte
Beschäftigte,
- deren Arbeitsverhältnis zu einem Arbeitgeber, der Mitglied der
TdL oder
eines Mitgliedsverbandes der TdL ist, über den 31. Dezember 2011
hinaus fortbesteht, und
- die am 1. Januar 2012 unter den Geltungsbereich des TV-L fallen,
sind - jedoch unter Beibehaltung der bisherigen Entgeltgruppe
für die Dauer der unverändert auszuübenden Tätigkeit - zum 1.
Januar 2012 in die Entgeltordnung zum TV-L übergeleitet; Absatz
3 bleibt unberührt.
2Soweit an die Tätigkeit in der bisherigen Entgeltgruppe in Abweichung
von § 16 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 Satz 1 TV-L besondere Stufenregelungen
nach den Anlagen 2, 4 oder 5 geknüpft waren, gelten diese für
die Dauer der unverändert auszuübenden Tätigkeit fort.
3Soweit an die Tätigkeit in der bisherigen Entgeltgruppe besondere
Entgeltbestandteile geknüpft waren und diese in der Entgeltordnung
zum TV-L in geringerer Höhe entsprechend vereinbart sind, wird
die hieraus am 1. Januar 2012 bestehende Differenz unter den bisherigen
Voraussetzungen als Besitzstandszulage so lange gezahlt, wie die
anspruchsbegründende Tätigkeit unverändert ausgeübt wird und die
sonstigen Voraussetzungen für den besonderen Entgeltbestandteil
nach bisherigem Recht weiterhin bestehen; § 9 Absatz 4 bleibt
unberührt.
4Satz 3 gilt entsprechend, wenn besondere Entgeltbestandteile in
der Entgeltordnung zum TV-L nicht mehr vereinbart sind.
Protokollerklärung
zu § 29a Absatz 2:
1Die vorläufige Zuordnung zu der Entgeltgruppe des TV-L nach der
Anlage
2 oder 4 gilt als Eingruppierung. 2
Eine Überprüfung und Neufeststellung
der Eingruppierungen findet aufgrund der Überleitung in die Entgeltordnung
zum TV-L nicht statt.
(3) 1Ergibt sich in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 nach der Entgeltordnung
zum
TV-L eine höhere Entgeltgruppe, sind die Beschäftigten auf Antrag
in die Entgeltgruppe eingruppiert, die sich nach § 12 TV-L ergibt.
2Die Stufenzuordnung in der höheren Entgeltgruppe richtet sich
nach den Regelungen für Höhergruppierungen (§ 17 Absatz 4 TV-L).
3War die/der Beschäftigte in der bisherigen Entgeltgruppe der Stufe
1 zugeordnet, wird
sie/er abweichend von Satz 2 der Stufe 1 der höheren Entgeltgruppe
zugeordnet; die bisher in Stufe 1 verbrachte Zeit wird angerechnet.
4Bei Beschäftigten im Sinne von Teil II Abschnitt 22 Unterabschnitt
1 der Entgeltordnung zum TV-L werden übertariflich gewährte Leistungen
auf den Höhergruppierungsgewinn angerechnet.
5Satz 1 gilt für den erstmaligen Anspruch auf eine Entgeltgruppenzulage
entsprechend, sofern bei Eingruppierungen zwischen dem 1. November
2006 und dem 31. Dezember 2011 die vergleichbare Vergütungsgruppenzulage
aufgrund von § 17 Absatz 5 nicht mehr gezahlt wurde.
(4) 1Der Antrag nach Absatz 3 Satz 1 und/oder nach Absatz 3 Satz
5 kann nur
bis
zum 31. Dezember 2012 gestellt werden (Ausschlussfrist) und wirkt
auf den 1. Januar 2012 zurück; nach dem Inkrafttreten der Entgeltordnung
zum TV-L eingetretene Änderungen der Stufenzuordnung in der bisherigen
Entgeltgruppe bleiben bei der Stufenzuordnung nach Absatz 3 Satz
2 und 3 unberücksichtigt.
2Ruht das Arbeitsverhältnis am 1. Januar 2012, beginnt die Frist
von einem Jahr mit der Wiederaufnahme der Tätigkeit; der Antrag
wirkt auf den 1. Januar 2012 zurück.
(5) Abweichend von den Absätzen 2
und 3 sind Beschäftigte mit einem Anspruch
auf
die bisherige Zulage nach § 17 Absatz 8 stufengleich und unter
Beibehaltung der in ihrer Stufe zurückgelegten Stufenlaufzeit
in die Entgeltgruppe 14 übergeleitet.
(6) Die Absätze 1 bis 5 gelten nicht für Beschäftigte,
die unter § 2 Nr. 3 des
Änderungstarifvertrages Nr.
1 zum BAT-O vom 8. Mai 1991 fallen, sowie für Beschäftigte,
die unter § 17 Absatz 10 fallen.
"(7) (7) Für Beschäftigte,
die gemäß Teil II Abschnitt B der Anlage 1a zum BAT / BAT-O eingruppiert
sind,
gilt Absatz 4 mit folgenden Maßgaben:
a) Anstatt bis zum 31. Dezember 2012 kann der Antrag gemäß
Satz 1 bis zum 31. August 2013 gestellt
werden.
b) Erfolgt bei einem ruhenden Arbeitsverhältnis nach Satz 2 die
Wiederaufnahme
der Tätigkeit bis zum 31. August 2012,
kann der Antrag bis zum 31. August 2013
gestellt werden; der Antrag wirkt auf den
1. Januar 2012 zurück
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