1Durch Vereinbarung mit der/dem Beschäftigten
können Entgeltbestandteile aus Besitzständen, ausgenommen für
Vergütungsgruppenzulagen, pauschaliert bzw. abgefunden werden.
2§ 11 Abs. 2 Satz 3 und § 12 Abs. 6 bleiben unberührt.
Protokollerklärung zum 3. Abschnitt:
1Einvernehmlich
werden die Verhandlungen zur Überleitung der Entgeltsicherung
bei Leistungsminderung zurückgestellt.
2Da damit die fristgerechte Überleitung bei Beschäftigten, die
eine Zahlung nach §§ 25, 37 MTArb / MTArb-O bzw. § 56 BAT / BAT-O
erhalten, nicht sichergestellt ist, erfolgt am 1. November 2006
eine Fortzahlung der bisherigen Bezüge als zu verrechnender Abschlag
auf das Entgelt, das diesen Beschäftigten nach dem noch zu erzielenden
künftigen Verhandlungsergebnis zusteht; § 6 Abs. 1 Sätze 2 und
3 sowie die Protokollerklärung zu § 6 Abs. 1 gelten entsprechend.
3Die in Satz 2 genannten Bestimmungen - einschließlich etwaiger
Sonderregelungen - finden in ihrem jeweiligen Geltungsbereich
bis zum In-Kraft-Treten einer Neuregelung weiterhin Anwendung,
und zwar auch für Beschäftigte im Sinne des § 1 Abs. 2.
4§ 55 Abs. 2 Unterabs. 2 Satz 2 BAT bleibt in seinem bisherigen
Geltungsbereich unberührt.
5Sollte das künftige Verhandlungsergebnis geringer als bis dahin
gewährte Leistungen ausfallen, ist eine Rückforderung ausgeschlossen.
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