TVÜ-Länder |
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TV zur Überleitung der Beschäftigten der Länder in den TV-L und zur Regelung des Übergangsrechts |
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3. Abschnitt | Besitzstandswahrung |
§ 8 | Bewährungs- und Fallgruppenaufstiege |
(1)
1Beschäftigte, die aus dem Geltungsbereich des BAT / BAT-O in
eine der Entgeltgruppen 3, 5, 6 oder 8 übergeleitet werden und
sind zu dem Zeitpunkt, zu dem sie nach bisherigem Recht höhergruppiert wären, in die nächsthöhere Entgeltgruppe des TV-L eingruppiert. 2Abweichend von Satz 1 erfolgt die Höhergruppierung in die Entgeltgruppe 5, wenn die Beschäftigten aus der Vergütungsgruppe VIII BAT / BAT-O mit ausstehendem Aufstieg nach Vergütungsgruppe VII BAT / BAT-O in die Entgeltgruppe 3 übergeleitet worden sind; sie erfolgt in die Entgeltgruppe 8, wenn die Beschäftigten aus der Vergütungsgruppe VIb BAT / BAT-O mit ausstehendem Aufstieg nach Vergütungsgruppe Vc BAT / BAT-O in die Entgeltgruppe 6 übergeleitet worden sind. 3Die Sätze 1 und 2 gelten nicht in den Fällen des § 4 Abs. 2. 4Erfolgt die Höhergruppierung vor dem 1. November 2008, gilt – gegebenenfalls unter Berücksichtigung des Satzes 2 – § 6 Abs. 2 Satz 1 und 2 entsprechend. Niederschriftserklärung Nr. 5 zum TVÜ-Länder: zu § 8 Abs. 1 Satz 3 und Abs. 2 Satz 2 sowie § 9 Abs. 2 bis 4: Eine missbräuchliche Entziehung der Tätigkeit mit dem ausschließlichen Ziel, eine Höhergruppierung bzw. eine Besitzstandszulage zu verhindern, ist nicht zulässig.
(2) 1Beschäftigte, die aus dem Geltungsbereich des BAT / BAT-O in eine der Entgeltgruppen 2 sowie 9 bis 15 übergeleitet werden und 10
erhalten ab dem Zeitpunkt, zu dem sie nach bisherigem Recht höhergruppiert wären, in ihrer bisherigen Entgeltgruppe Entgelt nach derjenigen individuellen Zwischen- bzw. Endstufe, die sich ergeben hätte, wenn sich ihr Vergleichsentgelt (§ 5) nach der Vergütung aufgrund der Höhergruppierung bestimmt hätte. 2Ein etwaiger Strukturausgleich wird ab dem individuellen Aufstiegszeitpunkt nicht mehr gezahlt. 3Der weitere Stufenaufstieg richtet sich bei Zuordnung zu einer individuellen Zwischenstufe nach § 6 Abs. 1. 4§ 4 Abs. 2 bleibt unberührt. 5Zur Ermittlung einer neuen individuellen Zwischenstufe gemäß Satz 1 ist für Beschäftigte im Tarifgebiet Ost, die unter die Protokollerklärung zu § 6 Abs. 1 fallen, das auf den Rechtsstand vom 31. Oktober 2006 festgestellte neue Vergleichsentgelt um den Faktor 1,081081 zu erhöhen, wenn die Neuberechnung des Vergleichsentgelts in der Zeit nach dem 31. Dezember 2007 zu erfolgen hat. 6Darüber hinaus ist das Vergleichsentgelt um 2,9 v.H. zu erhöhen und auf volle fünf Euro aufzurunden, wenn die Neuberechnung des Vergleichsentgelts für Beschäftigte im Tarifgebiet West nach dem 31. Dezember 2007 und für Beschäftigte im Tarifgebiet Ost nach dem 30. April 2008 zu erfolgen hat. Niederschriftserklärung Nr. 4 zum TVÜ-Länder: zu § 8 Abs. 2: Die Neuberechnung des Vergleichsentgelts führt nicht zu einem Wechsel der Entgeltgruppe. Niederschriftserklärung Nr. 5 zum TVÜ-Länder: zu § 8 Abs. 1 Satz 3 und Abs. 2 Satz 2 sowie § 9 Abs. 2 bis 4: Eine missbräuchliche Entziehung der Tätigkeit mit dem ausschließlichen Ziel, eine Höhergruppierung bzw. eine Besitzstandszulage zu verhindern, ist nicht zulässig.
(3) Abs.
3 in der ab 1.3.2009 geltenden Fassung:
(4) 1Die Absätze 1 bis 3 finden auf übergeleitete Beschäftigte, deren Eingruppierung sich bis zum 31. Dezember 2011 nach der Vergütungsordnung für Angestellte im Pflegedienst (Anlage 1b zum BAT / BAT-O) richtet, und die zum 1. Januar 2012 in den Teil IV der Entgeltordnung zum TV-L übergeleitet werden, sowie auf übergeleitete Ärztinnen und Ärzte im Sinne des § 4 Abs. 1 Satz 2 und 3 keine Anwendung. 2Satz 1 gilt nicht für die gemäß Anlagen 5 A und 5 B in die Entgeltgruppen 9a bis 9d übergeleiteten Beschäftigten.
(5)
1Ist bei einer Lehrkraft, die bis zum 31. Dezember 2011 gemäß
Nr. 5 der Vorbemerkungen zu allen Vergütungsgruppen nicht unter
die Anlage 1a zum BAT / BAT-O und ab 1. Januar 2012 gemäß Nr.
4 der Vorbemerkungen zu allen Teilen der Entgeltordnung nicht
unter die Entgeltordnung zum TV-L fällt, eine Höhergruppierung
nur vom Ablauf einer Bewährungszeit und von der Bewährung abhängig
und ist am 1. November 2006 die Hälfte der Mindestzeitdauer für
einen solchen Aufstieg erfüllt, erfolgt in den Fällen des Absatzes
1 unter den weiteren dort genannten Voraussetzungen zum individuellen
Aufstiegszeitpunkt der Aufstieg in die nächsthöhere Entgeltgruppe.
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