Niederschriftserklärung Nr. 5 zum TVÜ-Länder:
zu § 8
Abs. 1 Satz 3 und bs. 2 Satz 2 sowie § 9 Abs. 2 bis 4:
Eine missbräuchliche
Entziehung der Tätigkeit mit dem ausschließlichen Ziel, eine Höhergruppierung
bzw. eine Besitzstandszulage zu verhindern, ist nicht zulässig.
(1)
Aus dem Geltungsbereich des BAT / BAT-O übergeleitete Beschäftigte,
denen am 31. Oktober 2006 nach der Vergütungsordnung zum BAT /
BAT-O eine Vergütungsgruppenzulage zusteht, erhalten in der Entgeltgruppe,
in die sie übergeleitet werden, eine Besitzstandszulage in Höhe
ihrer bisherigen Vergütungsgruppenzulage.
(2)
1Aus dem Geltungsbereich des BAT / BAT-O übergeleitete Beschäftigte,
die bei Fortgeltung des bisherigen Rechts nach dem 31. Oktober
2006 eine Vergütungsgruppenzulage ohne vorausgehenden Fallgruppenaufstieg
erreicht hätten, erhalten ab dem Zeitpunkt, zu dem ihnen die Zulage
nach bisherigem Recht zugestanden hätte, eine Besitzstandszulage.
2Die Höhe der Besitzstandszulage bemisst sich nach dem Betrag,
der als Vergütungsgruppenzulage zu zahlen gewesen wäre, wenn diese
bereits am 31. Oktober 2006 zugestanden hätte. 3Voraussetzung
ist, dass
am
1. November 2006 die für die Vergütungsgruppenzulage erforderliche
Zeit der Bewährung oder Tätigkeit nach Maßgabe des § 23b Abschn.
A BAT / BAT-O zur Hälfte erfüllt ist,
zu
diesem Zeitpunkt keine Anhaltspunkte vorliegen, die bei Fortgeltung
des bisherigen Rechts der Vergütungsgruppenzulage entgegengestanden
hätten und
bis
zum individuellen Zeitpunkt nach Satz 1 weiterhin eine Tätigkeit
auszuüben ist, die zu der Vergütungsgruppenzulage geführt
hätte.
(2a) Abs.
2a eingefügt mit Wirkung ab 1.3.2009:
1Absatz 2 gilt auf schriftlichen Antrag entsprechend für übergeleitete
Beschäftigte, die bei Fortgeltung des BAT / BAT-O bis spätestens
zum 31. Dezember 2012 wegen Erfüllung der erforderlichen Zeit
der Bewährung oder Tätigkeit die Voraussetzungen der Vergütungsgruppenzulage
erfüllt hätten, unabhängig davon, ob die Hälfte der erforderlichen
Zeit der Bewährung oder Tätigkeit am Stichtag erfüllt ist. 2Die
Protokollerklärung zu § 8 Absatz 3 gilt entsprechend.
(3)
1Für aus dem Geltungsbereich des BAT / BAT-O übergeleitete Beschäftigte,
die bei Fortgeltung des bisherigen Rechts nach dem 31. Oktober
2006 im Anschluss an einen Fallgruppenaufstieg eine Vergütungsgruppenzulage
erreicht hätten, gilt Folgendes:
1In eine der Entgeltgruppen 3,
5, 6 oder 8 übergeleitete Beschäftigte, die den Fallgruppenaufstieg
am 31. Oktober 2006 noch nicht erreicht haben, sind zu
dem Zeitpunkt, zu dem sie nach bisherigem Recht höhergruppiert
worden wären, in die nächsthöhere Entgeltgruppe des TV-L
eingruppiert; § 8 Abs. 1 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend.
2Eine Besitzstandszulage für eine Vergütungsgruppenzulage
steht nicht zu.
Buchstabe b in
der ab 1.3.2009 geltenden Fassung:
1Ist ein der Vergütungsgruppenzulage vorausgehender Fallgruppenaufstieg
am 31. Oktober 2006 bereits erfolgt, gilt Absatz 2 mit
der Maßgabe, dass am 1. November 2006 die Hälfte der Gesamt-zeit
für den Anspruch auf die Vergütungsgruppenzulage einschließlich
der Zeit für den vorausgehenden Aufstieg zurückgelegt
sein muss oder die Vergütungsgruppenzulage bei Fortgeltung
des bisherigen Rechts bis zum 31. Dezember 2012 erworben
worden wäre. 2Im Fall des Satzes 1 2. Alternative wird
die Besitzstandszulage auf schriftlichen Antrag gewährt.
3Die Protokollerklärung zu § 8 Absatz 3 gilt entsprechend.
Buchstabe
b in der bis 28.2.2009 geltenden Fassung:
Ist ein der Vergütungsgruppenzulage
vorausgehender Fallgruppenaufstieg am 31. Oktober 2006
bereits erfolgt, gilt Absatz 2 mit der Maßgabe, dass am
1. November 2006 die Hälfte der Gesamtzeit für den Anspruch
auf die Vergütungsgruppenzulage einschließlich der Zeit
für den vorausgehenden Aufstieg zurückgelegt sein muss.
Buchstabe
c eingefügt mit Wirkung ab 1.3.2009:
1Wäre im Fall des Buchstaben a nach bisherigem Recht der
Fallgruppenaufstieg spätestens am 31. Oktober 2008 erreicht
worden, gilt Absatz 2 auf schriftlichen Antrag mit der
Maßgabe, dass am 1. November 2008 die Hälfte der Gesamtzeit
für den Anspruch auf die Vergütungsgruppenzulage einschließlich
der Zeit für den voraus-gehenden Aufstieg erreicht worden
sein muss und die Vergütungsgruppenzulage bei Fortgeltung
des bisherigen Rechts bis zum 31. Dezember 2012 erworben
worden wäre. 2Die Protokollerklärung zu § 8 Absatz 3 gilt
entsprechend.
(4) 1Die Besitzstandszulage
nach den Absätzen 1, 2 und 3 Buchstaben b und c wird so lange
gezahlt, wie die anspruchsbegründende Tätigkeit ununterbrochen
ausgeübt wird und die sonstigen Voraussetzungen für die Vergütungsgruppenzulage
nach bisherigem Recht weiterhin bestehen. 2Sie verändert sich
bei allgemeinen Entgeltanpassungen um den von den Tarifvertragsparteien
für die jeweilige Entgeltgruppe vereinbarten Vomhundertsatz. 3Daneben
steht ein weiterer Anspruch auf eine Entgeltgruppenzulage nach
der Entgeltordnung zum TV-L nicht zu.
Protokollerklärungen
zu § 9 Abs. 4:
Unterbrechungen wegen Mutterschutz,
Elternzeit, Krankheit und Urlaub sind unschädlich.
Die Protokollerklärung zu § 6 Abs. 4 gilt
entsprechend.
Eingefügt
mit Wirkung ab 1.3.2009:
Protokollerklärungen
zu § 9 Abs. 4 Satz 2:
Die
Besitzstandszulage erhöht sich
ab 1. März 2009 um 3,0 v.H.
und
ab 1. März 2010 um 1,2 v.H
ab 1. April 2011 um 1,5 % v.H.
und
ab 1. Januar 2012 um 1,9 v.H.
ab 1. Januar 2013 um 2,65 v.H.
ab 1. Januar 2014 um 2,95 v.H.
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