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TVÜ-Länder

TV zur Überleitung der Beschäftigten der Länder in den TV-L und zur Regelung des Übergangsrechts

ANLAGE 2

 

Teil C Ärztinnen und Ärzte im Sinne des § 4 Abs. 1 Satz 2 und 3
 

Entgelt-
gruppe              Bezeichnung

A 1     Arzt mit entsprechender Tätigkeit

A 2     Facharzt mit entsprechender Tätigkeit

A 3     Oberarzt

  • Oberarzt ist derjenige Arzt, dem die medizinische Verantwortung für Teil- oder Funktionsbereiche der Klinik bzw. Abteilung vom Arbeitgeber übertragen worden ist.

  • Facharzt in einer durch den Arbeitgeber übertragenen Spezialfunktion, für die dieser eine erfolgreich abgeschlossene Schwerpunkt- oder Zusatzweiterbildung nach der Weiterbildungsverordnung fordert.

A 4      Facharzt, dem die ständige Vertretung des leitenden Arztes (Chefarzt) vom
           Arbeitgeber übertragen worden ist.

(Protokollerklärung: Ständiger Vertreter ist nur der Arzt, der den leitenden Arzt in der Gesamtheit seiner Dienstaufgaben vertritt. Das tätigkeitsmerkmal kann daher innerhalb einer Klinik nur von einem Arzt erfüllt werden.)

 

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