TVÜ-Länder |
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TV zur Überleitung der Beschäftigten der Länder in den TV-L und zur Regelung des Übergangsrechts |
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Niederschriftserkärungen: | |
Niederschriftserklärungen zum TVÜ-Länder: 1. zu § 1: Für den Fall des Wiedereintritts eines Landes in die Tarifgemeinschaft deutscher Länder (TdL) verpflichtet sich die TdL zur Aufnahme von Tarifverhandlungen über die Überleitung in den TV-L.
2. zu § 2 Abs. 1: Die Tarifvertragsparteien gehen davon aus, dass der TV-L und der TVÜ-Länder das bisherige Tarifrecht auch dann ersetzen, wenn arbeitsvertragliche Bezugnahmen nicht ausdrücklich den Fall der ersetzenden Regelung beinhalten.
3. zu § 2 Abs. 4: Mit Abschluss der Verhandlungen über die Anlage 1 TVÜ-Länder Teil B heben die Tarifvertragsparteien § 2 Abs. 4 auf.
4. zu § 8 Abs. 2: Die Neuberechnung des Vergleichsentgelts führt nicht zu einem Wechsel der Entgeltgruppe.
5. zu § 8 Abs. 1 Satz 3 und Abs. 2 Satz 2 sowie § 9 Abs. 2 bis 4: Eine missbräuchliche Entziehung der Tätigkeit mit dem ausschließlichen Ziel, eine Höhergruppierung bzw. eine Besitzstandszulage zu verhindern, ist nicht zulässig.
6. zu § 10: Die Tarifvertragsparteien stellen klar, dass die vertretungsweise Übertragung einer höherwertigen Tätigkeit ein Unterfall der vorübergehenden Übertragung einer höherwertigen Tätigkeit ist.
7. zu § 12: 1Die Tarifvertragsparteien erkennen an,
dass die Strukturausgleiche in einem Zusammenhang mit einer zukünftigen
Entgeltordnung stehen.
8. zu § 17 Abs. 8: Mit dieser Regelung ist keine Entscheidung über Zuordnung und Fortbestand/Besitzstand der Zulage im Rahmen einer neuen Entgeltordnung verbunden.
9. zu § 29 Abs. 1: 1Im Hinblick auf die notwendigen personalwirtschaftlichen,
organisatorischen und technischen Vorarbeiten für die Überleitung
der vorhandenen Beschäftigten in den TV-L sehen die Tarifvertragsparteien
die Problematik einer fristgerechten Umsetzung der neuen Tarifregelungen
zum 1. November 2006.
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