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Übertarifliches Leistungsprämien- und Leistungszulagensystem des Bundes

BMI-Einführungsrundschreiben vom 20. Februar 2014  AZ: D 5 – 31002/12#10
2 Übertarifliche Einführung eines Leistungsprämien- und Leistungszulagensystems
2.2 Allgemeines
  
Die Vergabe von Leistungsprämien und Leistungszulagen dient der Anerkennung tatsächlich erbrachter Leistungen.
Dabei müssen die zu honorierenden Leistungen erheblich über den Leistungen liegen,
die den mit der jeweiligen Tätigkeit verbundenen Anforderungen entsprechen.

 
§ 3, § 6 Absatz 1 und 2 Satz 2,
§ 8 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 sowie
§ 9 Absatz 2 Satz 1 und 3 BLBV
finden keine Anwendung.

 

Leistungsprämien und Leistungszulagen sind nicht zusatzversorgungspflichtig.
Sie bleiben bei der Bemessung der Jahressonderzahlung gemäß § 20 TVöD unberücksichtigt.


Abweichend von § 21 Satz 3 TVöD ist die Leistungszulage
für die Entgeltfortzahlung gemäß § 21 Satz 1 TVöD entsprechend zu berücksichtigen.

 

Bei der Vergabe von Leistungsprämien und Leistungszulagen ist auf eine angemessene Verteilung
auf alle Entgeltgruppen sowie auf Frauen und Männer zu achten.

 

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