Übertarifliches Leistungsprämien- und Leistungszulagensystem des Bundes |
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BMI-Einführungsrundschreiben vom 20. Februar 2014 AZ: D 5 – 31002/12#10 | |
2 | Übertarifliche Einführung eines Leistungsprämien- und Leistungszulagensystems |
2.2 | Allgemeines |
Die Vergabe von Leistungsprämien und Leistungszulagen dient der Anerkennung tatsächlich erbrachter Leistungen. Dabei müssen die zu honorierenden Leistungen erheblich über den Leistungen liegen, die den mit der jeweiligen Tätigkeit verbundenen Anforderungen entsprechen. § 3, § 6 Absatz 1 und 2 Satz 2, § 8 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 sowie § 9 Absatz 2 Satz 1 und 3 BLBV finden keine Anwendung. Leistungsprämien und Leistungszulagen sind nicht zusatzversorgungspflichtig.
Bei der Vergabe von Leistungsprämien und Leistungszulagen ist auf eine angemessene Verteilung
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