(1) Zum Zwecke der Entgeltberechnung wird die Zeit des Bereitschaftsdienstes
einschließlich der geleisteten Arbeit wie folgt als Arbeitszeit gewertet:
a) Nach dem Maß der während des Bereitschaftsdienstes erfahrungsgemäß
durchschnittlich anfallenden Arbeitsleistungen
wird die Zeit des Bereitschaftsdienstes wie folgt als Arbeitszeit gewertet:
Stufe |
Arbeitsleistung innerhalb
des Bereitschaftsdienstes |
Bewertung
als Arbeitszeit |
A |
0 bis 10 v.H. |
15 v.H.
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B |
mehr als 10 bis 25 v.H. |
25 v.H.
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C |
mehr als 25 bis 40 v.H. |
40 v.H.
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D |
mehr als 40 bis 49 v.H. |
55 v.H.
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Ein hiernach der Stufe A zugeordneter Bereitschaftsdienst wird der Stufe B zugeteilt,
wenn der Beschäftigte während des Bereitschaftsdienstes in der Zeit von 22 bis 6 Uhr
erfahrungsgemäß durchschnittlich mehr als dreimal dienstlich in Anspruch genommen wird.
b) Entsprechend der Zahl der vom Beschäftigten je Kalendermonat abgeleisteten Bereitschaftsdienste
wird die Zeit eines jeden Bereitschaftsdienstes zusätzlich wie folgt als Arbeitszeit gewertet:
Zahl der Bereitschaftsdienste
im Kalendermonat |
Bewertung als
Arbeitszeit |
1. bis 8. Bereitschaftsdienst |
25 v.H.
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9. bis 12. Bereitschaftsdienst |
35 v.H.
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13. und folgende Bereitschaftsdienste |
45 v.H.
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(2) Die Zuweisung zu den einzelnen Stufen des Bereitschaftsdienstes erfolgt durch die Betriebsparteien.
(3) 1Für die Beschäftigten gemäß § 7.1 Abs. 10 wird zum Zwecke der Entgeltberechnung
die Zeit des Bereitschaftsdienstes einschließlich der geleisteten Arbeit mit 25 v.H. als Arbeitszeit bewertet.
2Leistet die/der Beschäftigte in einem Kalendermonat mehr als acht Bereitschaftsdienste,
wird die Zeit eines jeden über acht Bereitschaftsdienste hinausgehenden Bereitschaftsdienstes
zusätzlich mit 15 v.H. als Arbeitszeit gewertet.
(4) 1Das Entgelt für die nach den Absätzen 1 und 3
zum Zwecke der Entgeltberechnung als Arbeitszeit gewertete Bereitschaftsdienstzeit
bestimmt sich für übergeleitete Beschäftigte auf der Basis ihrer Eingruppierung am 30. September 2005,
für nach dem 30. September 2005 eingestellte Beschäftigte
und in den Fällen der Übertragung einer höher oder niedriger bewerteten Tätigkeit
nach der Vergütungs- bzw. Lohngruppe,
die sich zum Zeitpunkt der Einstellung bzw. der Höher- oder Herabgruppierung
bei Fortgeltung des bisherigen Tarifrechts ergeben hätte, nach der Anlage G.
2Die Beträge der Anlage G verändern sich ab dem 1. März 2012 bei allgemeinen Entgeltanpassungen
um den von den Tarifvertragsparteien für die jeweilige Entgeltgruppe festgelegten Vomhundertsatz.
3Für die Zeit des Bereitschaftsdienstes einschließlich der geleisteten Arbeit
und für die Zeit der Rufbereitschaft werden Zeitzuschläge nach § 8 nicht gezahlt.
(5) 1Die Beschäftigten erhalten zusätzlich zu dem Entgelt nach Absatz 4
für die Zeit des Bereitschaftsdienstes in den Nachtstunden (§ 7 Abs. 5)
je Stunde einen Zeitzuschlag in Höhe von 15 v.H. des Entgelts nach Absatz 4.
2Absatz 4 Satz 3 gilt entsprechend.
(6) Das Bereitschaftsdienstentgelt kann im Falle der Faktorisierung nach § 10 Abs. 3
im Verhältnis 1:1 in Freizeit abgegolten werden.
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