(1) 1Auszubildende, die am 1. Dezember in einem Ausbildungsverhältnis stehen,
haben Anspruch auf eine Jahressonderzahlung.
2Diese beträgt bei Auszubildenden, für die die Regelungen des Tarifgebiets West Anwendung finden,
und für Auszubildende der ostdeutschen Sparkassen 90 v. H.
sowie bei den sonstigen Auszubildenden, für die die Regelungen des Tarifgebiets Ost Anwendung finden,
67,5 v. H. des den Auszubildenden für November zustehenden Ausbil-dungsentgelts (§ 8).
(2) 1Der Anspruch ermäßigt sich um ein Zwölftel für jeden Kalendermonat,
in dem Auszubildende keinen Anspruch auf Ausbildungsentgelt (§ 8),
Fortzahlung des Entgelts während des Erholungsurlaubs (§ 9) oder im Krankheitsfall (§ 12) haben.
2Die Verminderung unterbleibt für Kalendermonate,
für die Auszubildende wegen Beschäftigungsverboten nach § 3 Abs. 2
und § 6 Abs. 1 des Mutterschutzgesetzes kein Ausbildungsentgelt erhalten haben.
3Die Verminderung unterbleibt ferner für Kalendermonate der Inanspruchnahme der Elternzeit
nach dem Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz bis zum Ende des Kalenderjahres,
in dem das Kind geboren ist, wenn am Tag vor Antritt der Elternzeit Entgeltanspruch bestanden hat.
(3) 1Die Jahressonderzahlung wird mit dem für November zustehenden Ausbildungsentgelt ausgezahlt.
2Ein Teilbetrag der Jahressonderzahlung kann zu einem früheren Zeitpunkt ausgezahlt werden.
(4) Auszubildende, die im unmittelbaren Anschluss an die Ausbildung von ihrem Ausbildenden
in ein Arbeitsverhältnis übernommen werden und am 1. Dezember noch in diesem Arbeitsverhältnis stehen,
erhalten zusammen mit der anteiligen Jahressonderzahlung aus dem Arbeitsverhältnis
eine anteilige Jahressonderzahlung aus dem Ausbildungsverhältnis.
(5) (gestrichen mit Wirkung vom 1. Januar 2008)
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