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Tarifvertrag für Auszubildende des öffentlichen Dienstes
- Besonderer Teil BBiG - (TVAöD-BBiG)

Besonderer Teil

B B i G  (Berufsbildungsgesetz)
§ 8 Ausbildungsentgelt
   

 

(1) Das monatliche Ausbildungsentgelt beträgt

 

ab

im ersten
Ausbildungsjahr

im zweiten
Ausbildungsjahr

im dritten
Ausbildungsjahr

im vierten
Ausbildungsjahr

1. März 2012

753,26 Euro

803,20 Euro

849,02 Euro

915,59 Euro

1. August 2013

793,26 Euro

843,20 Euro

889,02 Euro

952,59 Euro

1. März 2014

833,26 Euro

883,20 Euro

929,02 Euro

992,59 Euro

1. März 2015

853,26 Euro

903,20 Euro

949,02 Euro

1012,59 Euro

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

(2) Das Ausbildungsentgelt ist zu demselben Zeitpunkt fällig
wie das den Beschäftigten des Ausbildenden gezahlte Entgelt.

 

(3) Im Geltungsbereich des TVöD – Besonderer Teil Sparkassen
wird eine von Absatz 1 abweichende Regelung getroffen.

 

(4) Ist wegen des Besuchs einer weiterführenden oder einer berufsbildenden Schule
oder wegen einer Berufsausbildung in einer sonstigen Einrichtung die Ausbildungszeit verkürzt,
gilt für die Höhe des Ausbildungsentgelts der Zeitraum,
um den die Ausbildungszeit verkürzt wird, als abgeleistete Ausbildungszeit.

 

(5) Wird die Ausbildungszeit

 

  1. gemäß § 16 Abs. 1 Satz 2 verlängert oder
     

  2. auf Antrag der Auszubildenden nach § 8 Abs. 2 BBiG von der zuständigen Stelle
    oder nach § 27b Abs. 2 der Handwerksordnung von der Handwerkskammer verlängert,
    wenn die Verlängerung erforderlich ist, um das Ausbildungsziel zu erreichen,

 

wird während des Zeitraums der Verlängerung
das Ausbildungsentgelt des letzten regelmäßigen Ausbildungsabschnitts gezahlt.

 

(6) In den Fällen des § 16 Abs. 2 erhalten Auszubildende bis zur Ablegung der Abschlussprüfung
das Ausbildungsentgelt des letzten regelmäßigen Ausbildungsabschnitts,
bei Bestehen der Prüfung darüber hinaus rückwirkend von dem Zeitpunkt an,
an dem das Ausbildungsverhältnis geendet hat,
den Unterschiedsbetrag zwischen dem ihnen gezahlten Ausbildungsentgelt
und dem für das vierte Ausbildungsjahr maßgebenden Ausbildungsentgelt.

 

(7) (aufgehoben mit Wirkung vom 1. Januar 2008)

 

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