(1) Das monatliche Ausbildungsentgelt beträgt
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im ersten
Ausbildungsjahr
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im zweiten
Ausbildungsjahr
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im dritten
Ausbildungsjahr
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im vierten
Ausbildungsjahr
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1. März 2012 |
753,26 Euro
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803,20 Euro
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849,02 Euro
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915,59 Euro
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1. August 2013 |
793,26 Euro
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843,20 Euro
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889,02 Euro
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952,59 Euro
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1. März 2014 |
833,26 Euro
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883,20 Euro
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929,02 Euro
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992,59 Euro
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1. März 2015 |
853,26 Euro
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903,20 Euro
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949,02 Euro
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1012,59 Euro
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(2) Das Ausbildungsentgelt ist zu demselben Zeitpunkt fällig
wie das den Beschäftigten des Ausbildenden gezahlte Entgelt.
(3) Im Geltungsbereich des TVöD – Besonderer Teil Sparkassen
wird eine von Absatz 1 abweichende Regelung getroffen.
(4) Ist wegen des Besuchs einer weiterführenden oder einer berufsbildenden Schule
oder wegen einer Berufsausbildung in einer sonstigen Einrichtung die Ausbildungszeit verkürzt,
gilt für die Höhe des Ausbildungsentgelts der Zeitraum,
um den die Ausbildungszeit verkürzt wird, als abgeleistete Ausbildungszeit.
(5) Wird die Ausbildungszeit
-
gemäß § 16 Abs. 1 Satz 2 verlängert oder
-
auf Antrag der Auszubildenden nach § 8 Abs. 2 BBiG von der zuständigen Stelle
oder nach § 27b Abs. 2 der Handwerksordnung von der Handwerkskammer verlängert,
wenn die Verlängerung erforderlich ist, um das Ausbildungsziel zu erreichen,
wird während des Zeitraums der Verlängerung
das Ausbildungsentgelt des letzten regelmäßigen Ausbildungsabschnitts gezahlt.
(6) In den Fällen des § 16 Abs. 2 erhalten Auszubildende bis zur Ablegung der Abschlussprüfung
das Ausbildungsentgelt des letzten regelmäßigen Ausbildungsabschnitts,
bei Bestehen der Prüfung darüber hinaus rückwirkend von dem Zeitpunkt an,
an dem das Ausbildungsverhältnis geendet hat,
den Unterschiedsbetrag zwischen dem ihnen gezahlten Ausbildungsentgelt
und dem für das vierte Ausbildungsjahr maßgebenden Ausbildungsentgelt.
(7) (aufgehoben mit Wirkung vom 1. Januar 2008)
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