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Tarifvertrag für Auszubildende des öffentlichen Dienstes
- Besonderer Teil Pflege -  (TVAöD-Pflege)

Besonderer Teil

P f l e g e
§ 10 Ausbildungsmaßnahmen außerhalb der Ausbildungsstätte
   

 

(1) Bei Dienstreisen erhalten die Auszubildenden eine Entschädigung
in entsprechender Anwendung der für die Beschäftigten des Ausbildenden
geltenden Reisekostenbestimmungen in der jeweiligen Fassung.

 

(2) Bei Reisen zur vorübergehenden Ausbildung an einer anderen Einrichtung
außerhalb der politischen Gemeindegrenze der Ausbildungsstätte
sowie zur Teilnahme an Vorträgen, an Arbeitsgemeinschaften oder an Übungen
werden die entstandenen notwendigen Fahrtkosten bis zur Höhe der Kosten
für die Fahrkarte der jeweils niedrigsten Klasse
des billigsten regelmäßig verkehrenden Beförderungsmittels
(im Bahnverkehr ohne Zuschläge) erstattet;
Möglichkeiten zur Erlangung von Fahrpreisermäßigungen
(z. B. Schülerfahrkarten, Monatsfahrkarten, BahnCard) sind auszunutzen.

 

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