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Tarifvertrag für Auszubildende des öffentlichen Dienstes
- Besonderer Teil Pflege -  (TVAöD-Pflege)

Besonderer Teil

P f l e g e
§ 7 Wöchentliche und tägliche Ausbildungszeit
   

 

(1) 1Die regelmäßige durchschnittliche wöchentliche Ausbildungszeit
und die tägliche Ausbildungszeit der Auszubildenden,
die nicht unter das Jugendarbeitsschutzgesetz fallen, richten
sich nach den für die Beschäftigten des Ausbildenden maßgebenden Vorschriften über die Arbeitszeit.
2Für Auszubildende der Mitglieder des Kommunalen Arbeitgeberverbandes Baden-Württemberg
im Geltungsbereich des BT-K ist eine abweichende Regelung vereinbart.

 

(2) Auszubildende dürfen im Rahmen des Ausbildungszwecks
auch an Sonntagen und Wochenfeiertagen und in der Nacht ausgebildet werden.

 

(3) Eine über die durchschnittliche regelmäßige wöchentliche Ausbildungszeit hinausgehende Beschäftigung
ist nur ausnahmsweise zulässig.

 

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