Tarifvertrag für Auszubildende des öffentlichen Dienstes |
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Besonderer Teil |
P f l e g e |
§ 7 | Wöchentliche und tägliche Ausbildungszeit |
(1) 1Die regelmäßige durchschnittliche wöchentliche Ausbildungszeit
(2) Auszubildende dürfen im Rahmen des Ausbildungszwecks
(3) Eine über die durchschnittliche regelmäßige wöchentliche Ausbildungszeit hinausgehende Beschäftigung |
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