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Tarifvertrag für die Kraftfahrer und Kraftfahrerinnen des Bundes
(KraftfahrerTV Bund)

§ 5

Pauschalgruppen

 

 

(1) Entsprechend ihrer Monatsarbeitszeit (§ 3) sind die Kraftfahrer/Kraftfahrerinnen folgenden Pauschalgruppen zugeordnet:

 

- Pauschalgruppe I    bei einer Monatsarbeitszeit ab    185 bis 196 Stunden,

- Pauschalgruppe II   bei einer Monatsarbeitszeit über 196 bis 221 Stunden,

- Pauschalgruppe III  bei einer Monatsarbeitszeit über 221 bis 244 Stunden,

- Pauschalgruppe IV bei einer Monatsarbeitszeit über 244 bis 268 Stunden,

- Chefkraftfahrer/Chefkraftfahrerinnen bei einer Monatsarbeitszeit bis 288 Stunden.

 

(2) Chefkraftfahrer/Chefkraftfahrerin ist ausschließlich der/die persönliche Kraftfahrer/Kraftfahrerin:

 

a) des Bundespräsidenten/der Bundespräsidentin,

b) des Präsidenten/der Präsidentin des Bundestages und seiner/ihrer Stellvertreter,

c) des Präsidenten/der Präsidentin des Bundesrates,

d) des Bundeskanzlers/der Bundeskanzlerin,

e) der Bundesminister/der Bundesministerinnen,

 f) der Staatssekretäre/der Staatssekretärinnen,

g) des Präsidenten/der Präsidentin beim Bundesverfassungsgericht,

h) der Präsidenten/der Präsidentinnen der obersten Gerichtshöfe des Bundes,

 i) des Präsidenten/der Präsidentin des Bundesrechnungshofes,

k) des/der Wehrbeauftragten des Bundestages,

 l) des Generalinspekteurs/der Generalinspekteurin der Bundeswehr.

 

(3) 1Die höchstzulässige Arbeitszeit der Chefkraftfahrer/Chefkraftfahrerinnen
soll 288 Stunden im Monat nicht überschreiten.
2§ 2 Abs. 2 und 3 gilt entsprechend.
3§ 2 Abs. 4 gilt mit der Maßgabe,
dass die Stundensätze der Pauschalgruppe IV zugrunde zu legen sind.
4Das Pauschalentgelt der Chefkraftfahrer/Chefkraftfahrerinnen
wird nur für die Zeit der tatsächlichen Dienstleistung als Chefkraftfahrer/Chefkraftfahrerin gewährt.

 

(4) 1Für den Fahrer/die Fahrerin, der/die einen Chefkraftfahrer/eine Chefkraftfahrerin
für mindestens einen vollen Arbeitstag vertritt,
erhöht sich sein/ihr Pauschalentgelt für die Dauer der Vertretung
um den Unterschiedsbetrag zwischen dem Pauschalentgelt,
das er/sie als Fahrer/Fahrerin der Pauschalgruppe IV, und dem Pauschalentgelt,
das er/sie als Chefkraftfahrer/Chefkraftfahrerin erhalten würde.
2§ 6 gilt entsprechend.
3Bei Vertretung für die Zeit eines vollen Kalendermonats gilt Absatz 3 Satz 1 und 2 entsprechend.
4Bei Vertretung für einzelne Arbeitstage erhöht sich die höchstzulässige Arbeitszeit des Kalendermonats
(§ 2 Abs. 2) für jeden Arbeitstag um eine Stunde, höchstens jedoch auf 288 Stunden im Kalendermonat;
§ 2 Abs. 2 und 3 gilt entsprechend.

 

 

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