Tarifvertrag für die Kraftfahrer und Kraftfahrerinnen des Bundes |
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§ 5 |
Pauschalgruppen |
(1) Entsprechend ihrer Monatsarbeitszeit (§ 3) sind die Kraftfahrer/Kraftfahrerinnen folgenden Pauschalgruppen zugeordnet:
- Pauschalgruppe I bei einer Monatsarbeitszeit ab 185 bis 196 Stunden, - Pauschalgruppe II bei einer Monatsarbeitszeit über 196 bis 221 Stunden, - Pauschalgruppe III bei einer Monatsarbeitszeit über 221 bis 244 Stunden, - Pauschalgruppe IV bei einer Monatsarbeitszeit über 244 bis 268 Stunden, - Chefkraftfahrer/Chefkraftfahrerinnen bei einer Monatsarbeitszeit bis 288 Stunden.
(2) Chefkraftfahrer/Chefkraftfahrerin ist ausschließlich der/die persönliche Kraftfahrer/Kraftfahrerin:
a) des Bundespräsidenten/der Bundespräsidentin, b) des Präsidenten/der Präsidentin des Bundestages und seiner/ihrer Stellvertreter, c) des Präsidenten/der Präsidentin des Bundesrates, d) des Bundeskanzlers/der Bundeskanzlerin, e) der Bundesminister/der Bundesministerinnen, f) der Staatssekretäre/der Staatssekretärinnen, g) des Präsidenten/der Präsidentin beim Bundesverfassungsgericht, h) der Präsidenten/der Präsidentinnen der obersten Gerichtshöfe des Bundes, i) des Präsidenten/der Präsidentin des Bundesrechnungshofes, k) des/der Wehrbeauftragten des Bundestages, l) des Generalinspekteurs/der Generalinspekteurin der Bundeswehr.
(3) 1Die höchstzulässige Arbeitszeit der Chefkraftfahrer/Chefkraftfahrerinnen
(4) 1Für den Fahrer/die Fahrerin, der/die einen Chefkraftfahrer/eine Chefkraftfahrerin
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