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Durchgeschriebene Fassung für den Bereich Verwaltung im Bereich der VKA

Abschnitt III

Eingruppierung und Entgelt

§ 16 Anhang Stufen der Entgelttabelle

 

Besondere Stufenregelungen für vorhandene und neu eingestellte Beschäftigte (VKA)

I.


(1) Abweichend von § 16 Abs. 1 Satz 1 ist Endstufe

a) in der Entgeltgruppe 2 die Stufe 5 bei Tätigkeiten entsprechend
    - Vergütungsgruppe X BAT/BAT-O/BAT-Ostdeutsche Sparkassen,
    - Vergütungsgruppe IX BAT/BAT-O/BAT-Ostdeutsche Sparkassen nach Aufstieg aus X,
    - Lohngruppe 1 BMT-G/BMT-G-O mit ausstehendem Aufstieg nach 1a,
    - Lohngruppe 1a BMT-G/BMT-G-O,

b) in der Entgeltgruppe 9 die Stufe 4 bei Tätigkeiten entsprechend
    - Lohngruppe 9 BMT-G/BMT-G-O,

c) in der Entgeltgruppe 9 die Stufe 5 bei Tätigkeiten entsprechend
    - Vergütungsgruppe Vb BAT/BAT-O/BAT-Ostdeutsche Sparkassen ohne Aufstieg nach IVb,
    - Vergütungsgruppe Vb BAT/BAT-O/BAT-Ostdeutsche Sparkassen-nach Aufstieg aus Vc,
    - Vergütungsgruppe Vb BAT/BAT-O nach Aufstieg aus VIb (Lehrkräfte),

d) in der Entgeltgruppe 15 die Stufe 5 bei Tätigkeiten entsprechend
    - Vergütungsgruppe Ib BAT/BAT-O/BAT-Ostdeutsche Sparkassen mit ausstehendem Aufstieg nach Ia.


(2) Abweichend von § 16  Abs. 2 werden Beschäftigte mit Tätigkeiten
entsprechend der Vergütungsgruppe Vb BAT/ BAT-O/BAT-Ostdeutsche Sparkassen
mit ausstehendem Aufstieg nach IVb und IVa der Stufe 1 zugeordnet.


(3) Abweichend von § 16  Abs. 3 Satz 1 gelten für die Stufenlaufzeiten folgende Sonderregelungen:

a) In der Entgeltgruppe 9 wird die Stufe 4 nach sieben Jahren in Stufe 3 bei
   Tätigkeiten entsprechend der Lohngruppe 9 BMT-G/BMT-G-O erreicht.

b) In der Entgeltgruppe 9 wird die Stufe 5 nach neun Jahren in Stufe 4 bei
   Tätigkeiten entsprechend der Vergütungsgruppe Vb BAT/BAT-O/BAT-
   Ostdeutsche Sparkassen ohne Aufstieg nach IVb und der Vergütungs-
   gruppe Vb BAT/BAT-O/BAT-Ostdeutsche Sparkassen nach Aufstieg aus Vc erreicht.



II.
(nicht besetzt)

 

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