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Durchgeschriebene Fassung für den Bereich Verwaltung im Bereich der VKA |
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Niederschriftserklärungen
1. Zu § 1 Abs. 2 Buchst. b: Bei der Bestimmung des regelmäßigen Entgelts werden Leistungsentgelt, Zulagen und Zuschläge nicht berücksichtigt.
2. Zu § 1 Abs. 2 Buchst. s: Die Tarifvertragsparteien gehen davon aus, dass studentische Hilfskräfte Beschäftigte sind,
3. Zu § 4 Abs. 1: Der Begriff „Arbeitsort“ ist ein generalisierter Oberbegriff;
4. Zu § 8 Abs. 3: Zur Erläuterung von § 8 Abs. 3 und der dazugehörigen Protokollerklärung
5. Zu § 10 Abs. 4: Durch diese Regelung werden aus dem Urlaubsrecht entlehnte Ansprüche nicht begründet.
6. Zu § 14 Abs. 1:
7. (nicht besetzt)
8. Zu § 16 Abs. 2 Satz 2: Die Tarifvertragsparteien sind sich darüber einig, dass stichtagsbezogene Verwerfungen
8a. Zu § 16 Abs. 2a: Die Tarifvertragsparteien sind sich darüber einig, dass die erworbene Stufe
9. (nicht besetzt)
10. (nicht besetzt)
11. (nicht besetzt)
12. Zu § 18 Abs. 3: Das als Zielgröße zu erreichende Gesamtvolumen von 8 v. H. wird wie folgt finanziert - Anteil aus auslaufenden Besitzständen in pauschalierter Form, - im Rahmen zukünftiger Tarifrunden. Die Tarifvertragsparteien führen erstmals Mitte 2008 Gespräche über den Anteil
13. Zu § 18: Die Tarifvertragsparteien gehen davon aus, dass Leistungsentgelte Bezüge im Sinne des § 4 TV ATZ sind.
14. Zu § 18 Abs. 5 Satz 2: 1Die Tarifvertragsparteien stimmen darin überein,
15. Zu § 18 Abs. 5 Satz 3: Die systematische Leistungsbewertung entspricht nicht der Regelbeurteilung.
16. Zu § 18 Abs. 7: Die Mitwirkung der Kommission erfasst nicht die Vergabeentscheidung über Leistungsentgelte im Einzelfall. Die nach Abs. 7 und die für Leistungsstufen nach § 17 Abs. 2 gebildeten betrieblichen Kommissionen sind identisch.
17. Zu § 18 Abs. 8: Die Tarifvertragsparteien wirken darauf hin, dass der ATV, der ATV-K
18. Zu § 20 Abs. 2 Satz 1: Die Tarifvertragsparteien stimmen überein, dass
18a. Zu § 20 Abs. 4 Satz 2 Nr. 1 Buchst. c: Dem Entgeltanspruch steht der Anspruch auf Zuschuss zum Mutterschaftsgeld gleich.
19. Zu Abschnitt III: Die Tarifvertragsparteien werden zeitnah Tarifverhandlungen
19a. Zu § 26 Abs. 1: 1Die Tarifvertragsparteien sind bei der Neuregelung übereinstimmend davon ausgegangen,
20. Zu § 29 Abs. 1 Buchst. f: Die ärztliche Behandlung erfasst auch die ärztliche Untersuchung und die ärztlich verordnete Behandlung.
21. Zu der Protokollerklärung Nr. 13 im Anhang zu der Anlage C: 1Allgemeiner Sozialer Dienst (ASD) ist eine Organisationsbezeichnung, die auch durch andere Begriffe wie z.B. Kommunaler Sozialer Dienst (KSD) ersetzt sein kann. 2Der Begriff bezeichnet hier die Aufgabenstellung des Allgemeinen Sozialen Dienstes und muss nicht mit der Benennung der Organisationsform bei dem einzelnen Arbeitgeber übereinstimmen.
22. Zu Abschnitt D.2 Nr. 4 der Anlage D:
a) Die Tarifvertragsparteien (VKA und ver.di) verpflichten sich,
b) Der Arbeitgeber hat dem Beschäftigten die Höhe der garantierten Ablaufleistung nach Absätzen 3 und 4, auf die die Versicherung abzuschließen ist, mitzuteilen.
23. Zu Abschnitt D.7 Nr. 2a der Anlage D: Die Tarifvertragsparteien sind sich einig, dass der Vorbereitungsdienst/das Referendariat der Lehrkräfte wegen des dortigen Ausmaßes der eigenverantwortlichen Tätigkeit (im Vollbild der Berufstätigkeit) eine teilweise Anrechnung auf die Stufenlaufzeit der Stufe 1 rechtfertigt und deshalb mit Ausbildungsgängen anderer Berufe nicht vergleichbar ist.
24. Zu Abschnitt D.12 Nr. 2 Satz 3 der Anlage D: Beschäftigte im handwerklichen Erziehungsdienst müssen in Einrichtungen tätig sein, in denen auch Kinder oder Jugendliche mit wesentlichen Erziehungsschwierigkeiten zum Zwecke der Erziehung, Ausbildung oder
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