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Vergütungstarifvertrag Nr. 7 zum BAT-O
für den Bereich der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände

 

Vergütungstarifvertrag Nr. 7 zum BAT-O

für den Bereich der Vereinigung

der kommunalen Arbeitgeberverbände (VKA)

 

vom 31. Januar 2003

 

 Zwischen

 

der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände,

vertreten durch den Vorstand,

 

einerseits

 

und

 

ver.di - Vereinte Dienstleistungsgewerkschaft e. V.

- Bundesvorstand -

 

diese zugleich handelnd für

 

-  Gewerkschaft der Polizei

-  Industriegewerkschaft Bauen-Agrar-Umwelt

-  Gewerkschaft Erziehung und Wissenschaft - Hauptvorstand -

-  Marburger Bund

 

andererseits

 

wird Folgendes vereinbart:

 

§ 1

Geltungsbereich

 

Dieser Tarifvertrag gilt für Angestellte, die

 

a) in einem Arbeitsverhältnis zu einem Mitglied eines Arbeitgeberverbandes stehen, der der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände (VKA) angehört, und

 

b) unter den Geltungsbereich des Tarifvertrages zur Anpassung des Tarifrechts - Manteltarifliche Vorschriften - (BAT-O) vom 10. Dezember 1990 fallen.

 

 

§ 2

Einmalzahlungen

 

(1)     Die Angestellten, die im Monat Februar 2003 Anspruch auf Bezüge aus einem Arbeitsverhältnis haben, das am 2. Januar 2003 bereits bestanden hat, erhalten im Monat März 2003 eine Einmalzahlung. Die Einmalzahlung beträgt 7,5 % der Vergütung (§ 26 BAT-O) einschließlich der allgemeinen Zulage, höchstens jedoch 166,50 €. Bei der Bemessung der Einmalzahlung ist die Vergütung des Monats Dezember 2002 zu Grunde zu legen. Hat der Angestellte im Monat Dezember 2002 keinen Anspruch oder nur für Teile des Monats Anspruch auf Vergütung gehabt, ist die Vergütung zu Grunde zu legen, die er erhalten hätte, wenn er für den gesamten Monat Dezember 2002 Anspruch auf Vergütung gehabt hätte.

 

(2)     Die Angestellten, die im Monat November 2004 Anspruch auf Bezüge aus einem Arbeitsverhältnis haben, das im gesamten Monat November 2004 zu demselben Arbeitgeber besteht, erhalten im Monat November 2004 eine Einmalzahlung in Höhe von 46,25 €.

 

(3)     Für den Höchstsatz der Einmalzahlung nach Absatz 1 und für die Einmalzahlung nach Absatz 2 gilt § 34 Abs. 1 Unterabs. 1 Satz 1 BAT-O entsprechend. Für die Einmalzahlung nach Absatz 2 sind die Verhältnisse am 1. November 2004 maßgebend.

 

(4)     Die Einmalzahlung ist bei der Bemessung sonstiger Leistungen nicht zu berücksichtigen.

 

 

§ 3

Grundvergütungen, Gesamtvergütungen

 

(1)     Die Grundvergütungen (§ 26 Abs. 3 BAT-O) für die Angestellten der Vergütungsgruppen X bis I und Kr. I bis Kr. XIII, die das 21. bzw. 23. bzw. 20. Lebensjahr vollendet haben, betragen

 

a) vom 1. Januar bis 31. Dezember 2003 91,0 v.H.,

b)      vom 1. Januar 2004 an              92,5 v.H.

 

der nach dem jeweiligen Vergütungstarifvertrag zum BAT für den Bereich der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände (VKA) geltenden Beträge.

 

Die Anpassung des Bemessungssatzes wird für die Angestellten der Vergütungsgruppen X bis V b und Kr. I bis Kr. VIII bis zum 31. Dezember 2007 und für die übrigen Angestellten bis zum 31. Dezember 2009 abgeschlossen.

 

(2)     Die Grundvergütungen für die Angestellten der Vergütungsgruppen X bis I sind für die Zeit

 a)     vom 1. Januar bis 31. Dezember 2003 in den Anlagen 1a und 1a.1,

b)     vom 1. Januar bis 30. April 2004 in der Anlage 1b,

c)     vom 1. Mai 2004 an in der Anlage 1c

 

festgelegt.

 

(3)     Die Gesamtvergütungen für die Angestellten der Vergütungsgruppen X bis VIb, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben (§ 30 BAT-O), ergeben sich für die Zeit

 

a)     vom 1. Januar bis 31. Dezember 2003 aus der Anlage 2a,

b)     vom 1. Januar bis 30. April 2004 aus der Anlage 2b,

c)     vom 1. Mai 2004 an aus der Anlage 2c.

 

(4)     Die Grundvergütungen für die Angestellten der Vergütungsgruppen Kr. I bis Kr. XIII sind für die Zeit

 

a)     vom 1. Januar bis 31. Dezember 2003 in den Anlagen 3a und 3a.1,

b)     vom 1. Januar bis 30. April 2004 in der Anlage 3b,

c)     vom 1. Mai 2004 an in der Anlage 3c

 

festgelegt.

 

(5)     Die Gesamtvergütungen für die Angestellten der Vergütungsgruppen Kr. I bis Kr. III, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben (§ 30 BAT-O), ergeben sich für die Zeit

 

a)     vom 1. Januar bis 31. Dezember 2003 aus der Anlage 4a,

b)     vom 1. Januar bis 30. April 2004 aus der Anlage 4b,

c)     vom 1. Mai 2004 an aus der Anlage 4c.

 

 

§ 4

Ortszuschlag

 

(1)     Die Beträge des Ortszuschlages (§ 26 Abs. 3 BAT-O) sind für die Zeit

 

a)     vom 1. Januar bis 31. Dezember 2003 in den Anlagen 5a und 5a.1,

b)     vom 1. Januar bis 30. April 2004 in der Anlage 5b,

c)     vom 1. Mai 2004 an in der Anlage 5c

 

festgelegt.

 

(2)  Vom 1. Januar bis 31. Dezember 2003 erhöht sich der Ortszuschlag für 

       Angestellte

 

mit Vergütung

nach den Ver-

gütungsgruppen

für das erste

zu berücksichti-

gende Kind um

für jedes weitere zu berücksichtigende

Kind um

 

 

 

X, IX und Kr. I

4,65 Euro

23,26 Euro,

 

 

 

IXa und Kr. II

4,65 Euro

18,61 Euro,

 

 

 

VIII

4,65 Euro

13,96 Euro.

 

Vom 1. Januar 2004 an beträgt die Erhöhung 4,73 Euro, 23,64 Euro, 18,92 Euro bzw. 14,19 Euro.

 

Dies gilt nicht für Kinder, für die das Kindergeld aufgrund über- oder zwischenstaatlicher Rechtsvorschriften abweichend von § 66 EStG bzw. § 6 BKGG bemessen wird; für die Anwendung des Unterabsatzes 1 sind diese Kinder bei der Feststellung der Zahl der zu berücksichtigenden Kinder nicht mitzuzählen.

 

Erhält der Angestellte Vergütung aus einer höheren Vergütungsgruppe und wird dadurch der Erhöhungsbetrag geringer oder fällt er weg, wird der Unterschiedsbetrag zwischen der jeweiligen Summe aus der Grundvergütung, dem Ortszuschlag, der allgemeinen Zulage, gegebenenfalls dem Erhöhungsbetrag und einer Vergütungsgruppenzulage sowie den entsprechenden Bezügen, die am Tage vorher zugestanden haben, als Teil des Ortszuschlages zusätzlich gezahlt.

 

§ 5

Stundenvergütungen

 

Die Stundenvergütungen (§ 35 Abs. 3 Unterabs. 1 BAT-O) betragen

 

1. vom 1. Januar 2003 (für die Angestellten der Vergütungsgruppen III bis I und Kr. XII und Kr. XIII vom 1. April 2003) bis 31. Dezember 2003:

 

In Verg.-Gruppe

Euro

 

In Verg.-Gruppe

Euro

 

 

 

 

 

X

  8,25

 

Kr. I

  9,13

IX

  8,69

 

Kr. II

  9,56

IXa

  8,85

 

Kr. III

10,05

VIII

  9,19

 

Kr. IV

10,60

VII

  9,79

 

Kr. V

11,16

VIb

10,43

 

Kr. Va

11,47

Vc

11,23

 

Kr. VI

11,91

Vb

12,30

 

Kr. VII

12,79

IVb

13,31

 

Kr. VIII

13,55

IVa

14,46

 

Kr. IX

14,39

III

15,71

 

Kr. X

15,29

II

17,40

 

Kr. XI

16,27

Ib

19,00

 

Kr. XII

17,24

Ia

20,66

 

Kr. XIII

18,71

I

22,54

 

 

 

 

2. vom 1. Januar bis 31. März 2003 für die Angestellten der Vergütungsgruppen III bis I und Kr. XII und Kr. XIII:

 

In Verg.-Gruppe

Euro

 

In Verg.-Gruppe

Euro

 

 

 

 

 

III

15,34

 

Kr. XII

16,84

II

16,99

 

Kr. XIII

18,27

Ib

18,56

 

 

 

Ia

20,17

 

 

 

I

22,01

 

 

 

 

3. vom 1. Januar bis 30. April 2004:

 

 

In Verg.-Gruppe

Euro

 

In Verg.-Gruppe

Euro

 

 

 

 

 

 

 

X

8,47

 

Kr. I

9,37

 

IX

8,92

 

Kr. II

9,82

 

IXa

9,09

 

Kr. III

10,32

 

VIII

9,43

 

Kr. IV

10,88

VII

10,05

 

Kr. V

11,46

 

VIb

10,70

 

Kr. Va

11,77

 

Vc

11,53

 

Kr. VI

12,22

 

Vb

12,63

 

Kr. VII

13,13

 

IVb

13,67

 

Kr. VIII

13,91

 

IVa

14,84

 

Kr. IX

14,77

 

III

16,13

 

Kr. X

15,70

 

II

17,87

 

Kr. XI

16,70

 

Ib

19,51

 

Kr. XII

17,70

 

Ia

21,21

 

Kr. XIII

19,21

 

I

23,14

 

 

 

 

 

4. vom 1. Mai 2004 an:

 

In Verg.-Gruppe

Euro

 

In Verg.-Gruppe

Euro

 

 

 

 

 

X

8,55

 

Kr. I

9,47

IX

9,01

 

Kr. II

9,92

IXa

9,18

 

Kr. III

10,42

VIII

9,53

 

Kr. IV

10,99

VII

10,15

 

Kr. V

11,57

VIb

10,81

 

Kr. Va

11,89

Vc

11,65

 

Kr. VI

12,35

Vb

12,75

 

Kr. VII

13,26

IVb

13,80

 

Kr. VIII

14,05

IVa

14,99

 

Kr. IX

14,92

III

16,29

 

Kr. X

15,85

II

18,04

 

Kr. XI

16,87

Ib

19,71

 

Kr. XII

17,88

Ia

21,42

 

Kr. XIII

19,40

I

23,37

 

 

 

 

 

§ 6

Überleitung

 

(1)     Die Angestellten erhalten ab 1. Januar 2003, ab 1. April 2003, ab 1. Januar 2004 und ab 1. Mai 2004 die Grundvergütung bzw. Gesamtvergütung, die nach der in Betracht kommenden Anlage zu diesem Tarifvertrag jeweils an die Stelle ihrer bisherigen Grundvergütung bzw. Gesamtvergütung tritt.

 

(2)     Weist ein Angestellter der Vergütungsgruppen X bis I, der am jeweiligen Überleitungsstichtag das 21. bzw. 23. Lebensjahr vollendet hat, innerhalb einer Ausschlussfrist von vier Monaten nach dem jeweiligen Überleitungsstichtag nach, dass ihm als Neueingestelltem nach § 27 Abschn. A Abs. 3 Unterabs. 1 BAT-O eine höhere Grundvergütung zustehen würde, so erhält er die höhere Grundvergütung.

 

(3)     Falls ein Angestellter an einem der Überleitungsstichtage höhergruppiert bzw. herabgruppiert wird, ist vor Anwendung des Absatzes 1 die Höhergruppierung bzw. die Herabgruppierung durchzuführen.

 

§ 7

Ausnahmen vom Geltungsbereich

 

Dieser Tarifvertrag wird nicht angewendet auf Angestellte, die spätestens mit Ablauf des 9. Januar 2003 aus ihrem Verschulden oder auf eigenen Wunsch aus dem Arbeitsverhältnis ausgeschieden sind. Dies gilt auf Antrag nicht für Angestellte, die in unmittelbarem Anschluss an das auf eigenen Wunsch beendete Arbeitsverhältnis wieder in den öffentlichen Dienst eingetreten sind.

 

Öffentlicher Dienst im Sinne des Unterabsatzes 1 Satz 2 ist eine Beschäftigung

 

a) beim Bund, bei einem Land, bei einer Gemeinde oder bei einem Gemeindeverband oder bei einem sonstigen Mitglied eines Arbeitgeberverbandes, der der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände oder der Tarifgemeinschaft deutscher Länder angehört,

 

b) bei einer Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts, die den BAT, den BAT-O oder einen Tarifvertrag wesentlich gleichen Inhalts anwendet.

 

 

§ 8

In-Kraft-Treten, Laufzeit

 

Dieser Tarifvertrag tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2003 in Kraft. Er kann mit einer Frist von einem Monat zum Schluss eines Kalendermonats, frühestens zum 31. Januar 2005, schriftlich gekündigt werden. Die Kündigung des § 3 Abs. 1 Unterabs. 2 ist ausgeschlossen.

 

Köln, 31. Januar 2003

 

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