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 Deutscher Caritasverband
1. Beschluss der Bundeskommission der Arbeitsrechtlichen Kommission

vom 19. Juni 2008

Inhaltsverzeichnis

A. Höhe der Vergütung

 

I. Anlagen 3 und 3a zu den AVR

 

  1. Die Regionalkommission Baden-Württemberg legt für die unter die Anlagen 2, 2b, und 2d zu den AVR fallenden Mitarbeiter mit Wirkung zum 1. Januar 2008 die Höhe der Regelvergütung nach der im Anschluss wiedergegebenen Fassung der Anlage 3 zu den AVR fest.

  2. Die Regionalkommission Baden-Württemberg legt für die unter die Anlagen 2a und 2c zu den AVR fallenden Mitarbeiter mit Wirkung zum 1. Januar 2008 die Höhe der Regelvergütung nach der im Anschluss wiedergegebenen Fassung der Anlage 3a zu den AVR fest.

  3. Die Regionalkommission Baden-Württemberg legt für die unter die Anlagen 2, 2b, und 2d zu den AVR fallenden Mitarbeiter mit Wirkung zum 1. Juli 2008 die Höhe der Regelvergütung nach der im Anschluss wiedergegebenen Fassung der Anlage 3 zu den AVR fest.

  4. Die Regionalkommission Baden-Württemberg legt für die unter die Anlagen 2a und 2c zu den AVR fallenden Mitarbeiter mit Wirkung zum 1. Juli 2008 die Höhe der Regelvergütung nach der im Anschluss wiedergegebenen Fassung der Anlage 3a zu den AVR fest.

  5. Die Regionalkommission Baden-Württemberg legt für die unter die Anlagen 2, 2b, und 2d zu den AVR fallenden Mitarbeiter mit Wirkung zum 1. September 2008 die Höhe der Regelvergütung nach der im Anschluss wiedergegebenen Fassung der Anlage 3 zu den AVR fest.

  6. Die Regionalkommission Baden-Württemberg legt für die unter die Anlagen 2a und 2c zu den AVR fallenden Mitarbeiter mit Wirkung zum 1. September 2008 die Höhe der Regelvergütung nach der im Anschluss wiedergegebenen Fassung der Anlage 3a zu den AVR fest.

  7. Die Regionalkommission Baden-Württemberg legt für die unter die Anlagen 2, 2b, und 2d zu den AVR fallenden Mitarbeiter mit Wirkung zum 1. Januar 2009 die Höhe der Regelvergütung nach der im Anschluss wiedergegebenen Fassung der Anlage 3 zu den AVR fest.

  8. Die Regionalkommission Baden-Württemberg legt für die unter die Anlagen 2a und 2c zu den AVR fallenden Mitarbeiter mit Wirkung zum 1. Januar 2009 die Höhe der Regelvergütung nach der im Anschluss wiedergegebenen Fassung der Anlage 3a zu den AVR fest.

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