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 Deutscher Caritasverband
Beschluss der Regionalkommission Nordrhein-Westfalen
der Arbeitsrechtlichen Kommission für 2008 und 2009

Inhaltsverzeichnis

 

D. Anhang C zu den AVR

Die Regionalkommission Nordrhein-Westfalen der Arbeitsrechtlichen Kommission

fasst folgenden Beschluss:

 

 

Höhe der Vergütung für Einrichtungen, die unter Anhang C zu den AVR und die

Sonderregelung Berlin fallen

 

Abschnitt III A der Anlage 1 zu den AVR

1. Die Regionalkommission Nordrhein-Westfalen legt für die unter die Anlage 2 zu den AVR fallenden

    Mitarbeiter mit Wirkung zum 1. Januar 2008 die Höhe der Regelvergütung nach der im Anschluss

    wiedergegebenen Fassung der Anlage 3 zu den AVR für die Einrichtungen gemäß Anhang

    C fest.

 

2. Die Regionalkommission Nordrhein-Westfalen legt für die unter die Anlage 2 zu den AVR fallenden

    Mitarbeiter mit Wirkung zum 1. Januar 2009 die Höhe der Regelvergütung nach der im Anschluss

    wiedergegebenen Fassung der Anlage 3 zu den AVR für die Einrichtungen gemäß Anhang

    C fest.

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