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Tarifvertrag |
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III. Regelungen zum flexiblen Übergang in den Ruhestand (FALTER) |
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§ 12 (1) Beschäftigte und Arbeitgeber können bei dienstlichem oder betrieblichem Bedarf und ohne dass ein Rechtsanspruch besteht, einen flexiblen Übergang in den Ruhestand bei gleichzeitig längerer Lebensarbeitszeit vereinbaren. (2) 1Das Arbeitszeitmodell beginnt frühestens zwei Jahre vor Erreichen des Kalendermonats, für den die Beschäftigten eine abschlagsfreie Rente wegen Alters in Anspruch nehmen können, und endet spätestens zwei Jahre nach Erreichen dieser Altersgrenze.2Die Zeiträume vor und nach Erreichen dieser Altersgrenze müssen von gleicher Dauer sein. (3) 1Der Beginn des Arbeitszeitmodells setzt den Beginn einer hälftigen Teilrente voraus.2§ 5 Abs. 3 gilt entsprechend. Durchführungshinweise des Bundesministers des Innern
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