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Tarifvertrag |
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III. Regelungen zum flexiblen Übergang in den Ruhestand (FALTER) |
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§ 14 (1) Abweichend von § 33 Abs. 1 Buchst. a TVöD endet das Arbeitsverhältnis, ohne dass es einer Kündigung bedarf, zu dem nach § 13 Abs. 2 vertraglich festgelegten Zeitpunkt. (2) Unabhängig davon endet das Arbeitsverhältnis, ohne dass es einer Kündigung bedarf, bei Inanspruchnahme einer mehr als hälftigen Teilrente oder einer Vollrente. Durchführungshinweise des Bundesministers des Innern
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