![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() |
|
|
Tarifvertrag |
|
IV. Sonstige Regelungen |
| |
§ 15 Beschäftigte haben während der Dauer des gesamten Altersteilzeitarbeitsverhältnisses oder FALTER-Arbeitszeitmodells dem Arbeitgeber solche Umstände unverzüglich mitzuteilen, die für die Leistungen nach § 7 Abs. 2 bis 4 oder für den Bestand des Arbeitszeitmodells nach § 14 Abs. 2 erheblich sind. Durchführungshinweise des Bundesministers des Innern
|