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Tarifvertrag |
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II. Regelungen zur Altersteilzeit |
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§ 2 Auf der Grundlage des Altersteilzeitgesetzes (AltTZG) vom 23. Juli 1996 in der jeweils geltenden Fassung ist die Änderung des Arbeitsverhältnisses in ein Altersteilzeitarbeitsverhältnis in Restrukturierungs- und Stellenabbaubereichen (§ 3) und im Übrigen im Rahmen einer Quote (§ 4) möglich. Durchführungshinweise des Bundesministers des Innern
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