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Tarifvertrag |
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II. Regelungen zur Altersteilzeit |
§ 3 (1) Altersteilzeit im Sinne des Altersteilzeitgesetzes kann, ohne dass darauf ein Rechtsanspruch besteht, in Restrukturierungs- und Stellenabbaubereichen bei dienstlichem oder betrieblichem Bedarf vereinbart werden, wenn die persönlichen Voraussetzungen nach § 5 vorliegen. (2) Die Festlegung der in Absatz 1 genannten Bereiche und die Entscheidung, ob, in welchem Umfang und für welchen Personenkreis dort Altersteilzeit zugelassen wird, erfolgt durch den Arbeitgeber. 2. Niederschriftserklärung des Bundes zu § 3 Abs. 2: 1Der Bund erklärt: Die Festlegung der Restrukturierungs- und Stellenabbaubereiche erfolgt durch die jeweils zuständige oberste Bundesbehörde im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen, das seinerseits zuvor den Haushaltsausschuss (Rechnungsprüfungsausschuss) des Deutschen Bundestages um dessen Einvernehmen ersucht. 2Das Bundesministerium des Innern kann, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen, das seinerseits zuvor den Haushaltsausschuss (Rechnungsprüfungsausschuss) des Deutschen Bundestages um dessen Einvernehmen ersucht hat, die obersten Bundesbehörden ermächtigen, in ihrem Geschäftsbereich eigenständig weitere Bereiche als Stellenabbaubereiche festzulegen, soweit dort haushaltsgesetzliche Stelleneinsparungen zu erbringen sind. Durchführungshinweise des Bundesministers des Innern
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