![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() |
|
|
Tarifvertrag |
|
II. Regelungen zur Altersteilzeit |
| |
§ 5 (1) Altersteilzeit nach diesem Tarifvertrag setzt voraus, dass die Beschäftigten a) das 60. Lebensjahr vollendet haben und b) innerhalb der letzten fünf Jahre vor Beginn der
Altersteilzeitarbeit mindestens (2) Das Altersteilzeitarbeitsverhältnis muss sich zumindest auf die Zeit erstrecken, bis eine Rente wegen Alters beansprucht werden kann. (3) 1Die Beschäftigten haben die Vereinbarung von Altersteilzeit mit einer Frist von drei Monaten vor dem geplanten Beginn des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses schriftlich zu beantragen; von dem Fristerfordernis kann einvernehmlich abgewichen werden.2Der Antrag kann wirksam frühestens ein Jahr vor Erfüllung der Voraussetzungen nach Absatz 1 gestellt werden. Durchführungshinweise des Bundesministers des Innern
|