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Tarifvertrag |
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II. Regelungen zur Altersteilzeit |
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§ 8 (1) Das Altersteilzeitarbeitsverhältnis endet zu dem in der Altersteilzeitvereinbarung festgelegten Zeitpunkt. (2) Das Altersteilzeitarbeitsverhältnis endet unbeschadet der sonstigen tariflichen Beendigungstatbestände a) mit Ablauf des Kalendermonats vor dem Monat, von
dem an die oder der Beschäftigte b) mit Beginn des Kalendermonats, für den die oder
der Beschäftigte eine Rente (3) 1Endet das Altersteilzeitarbeitsverhältnis bei Vereinbarung eines Blockmodells vorzeitig, so erhalten Beschäftigte die etwaige Differenz zwischen dem nach § 7 Abs. 1 gezahltem tariflichen Entgelt einschließlich der Aufstockungsleistung nach § 7 Abs. 2 und dem Entgelt für den Zeitraum ihrer tatsächlichen Beschäftigung, das sie ohne Eintritt in die Altersteilzeit erzielt hätten.2Bei Tod steht der Anspruch den Erben zu. Durchführungshinweise des Bundesministers des Innern
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