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TVA-L BBiG

Tarifvertrag für die Auszubildenden der Länder
in den Ausbildungsberufen nach dem Berufsbildungsgesetz

§ 22

Ausschlussfrist

1Ansprüche aus dem Ausbildungsverhältnis verfallen, wenn sie nicht innerhalb einer Ausschlussfrist von sechs Monaten nach Fälligkeit von den Auszubildenden oder vom Ausbildenden schriftlich geltend gemacht werden.

2Für denselben Sachverhalt reicht die einmalige Geltendmachung des Anspruchs auch für später fällige Leistungen aus.

 

 

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