(1) Auszubildende erhalten Erholungsurlaub unter
Fortzahlung ihres Ausbildungsentgelts (§ 8) in entsprechender Anwendung der
für die Beschäftigten des Ausbildenden geltenden Regelungen mit der Maßgabe,
dass der Urlaubsanspruch bei Verteilung der wöchentlichen Ausbildungszeit
auf fünf Tage in der Kalenderwoche in jedem Urlaubsjahr 27
Ausbildungstage beträgt.
(1a) Auszubildende in Betrieben oder Betriebsteilen, auf deren Arbeitnehmer
der TV-V Anwendung findet, erhalten abweichend von Absatz 1 Erholungsurlaub
in entsprechender Anwendung der für die Arbeitnehmer des Ausbildenden
geltenden Regelungen.
(1b) Auszubildende in Betrieben oder Betriebsteilen, auf
deren Arbeitnehmer ein TV-N Anwendung findet, erhalten abweichend von Absatz
1 Erholungsurlaub in entsprechender Anwendung der für die Arbeitnehmer des
Ausbildenden geltenden Regelungen.
(2) Der Erholungsurlaub ist nach Möglichkeit zusammenhängend während der
unterrichtsfreien Zeit zu erteilen und in Anspruch zu nehmen."
Übergangsregelung für 2012:
Für das Jahr 2012 über den Wortlaut des § 26 Abs. 1 Satz 2 TVöD in der bis
zum 29. Februar 2012 geltenden Fassung zustehende Urlaubsansprüche bleiben
für das Jahr 2012 durch die Neuregelung des § 26 Abs. 1 Satz 2 TVöD
unberührt.
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