(1) 1Für in den TV-L übergeleitete und für zwischen dem
1. November 2006 und dem 31. Dezember 2011 neu eingestellte Beschäftigte
gelten für Eingruppierungen ab dem 1. Januar 2012 die §§ 12, 13 TV-L sowie
die Entgeltordnung zum TV-L.
2Hängt die Eingruppierung nach den §§ 12, 13 TVL von der Zeit einer
Tätigkeit oder Berufsausübung ab, wird die vor dem 1. Januar 2012
zurückgelegte Zeit so berücksichtigt, wie sie zu berücksichtigen wäre, wenn
die Entgeltordnung zum TV-L bereits seit dem Beginn des
Arbeitsverhältnisses gegolten hätte.
(2) 1In den TV-L übergeleitete und ab dem 1. November 2006 neu eingestellte
Beschäftigte, - deren Arbeitsverhältnis zu
einem Arbeitgeber, der Mitglied der TdL oder
eines Mitgliedsverbandes der TdL ist, über den 31. Dezember 2011 hinaus
fortbesteht, und
- die am 1. Januar 2012 unter den Geltungsbereich des TV-L fallen, sind -
jedoch unter Beibehaltung der bisherigen Entgeltgruppe für die Dauer der
unverändert auszuübenden Tätigkeit - zum 1. Januar 2012 in die
Entgeltordnung zum TV-L übergeleitet; Absatz 3 bleibt unberührt.
2Soweit an die Tätigkeit in der bisherigen Entgeltgruppe in Abweichung von §
16 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 Satz 1 TV-L besondere Stufenregelungen nach
den Anlagen 2, 4 oder 5 geknüpft waren, gelten diese für die Dauer der
unverändert auszuübenden Tätigkeit fort.
3Soweit an die Tätigkeit in der bisherigen Entgeltgruppe besondere
Entgeltbestandteile geknüpft waren und diese in der Entgeltordnung zum TV-L
in geringerer Höhe entsprechend vereinbart sind, wird die hieraus am 1.
Januar 2012 bestehende Differenz unter den bisherigen Voraussetzungen als
Besitzstandszulage so lange gezahlt, wie die anspruchsbegründende Tätigkeit
unverändert ausgeübt wird und die sonstigen Voraussetzungen für den
besonderen Entgeltbestandteil nach bisherigem Recht weiterhin bestehen; § 9
Absatz 4 bleibt unberührt.
4Satz 3 gilt entsprechend, wenn besondere Entgeltbestandteile in der
Entgeltordnung zum TV-L nicht mehr vereinbart sind.
Protokollerklärung zu § 29a Absatz 2:
1Die vorläufige Zuordnung zu der Entgeltgruppe des TV-L nach der Anlage
2 oder 4 gilt als Eingruppierung. 2
Eine Überprüfung und Neufeststellung
der Eingruppierungen findet aufgrund der Überleitung in die Entgeltordnung
zum TV-L nicht statt.
(3) 1Ergibt sich in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 nach der Entgeltordnung
zum TV-L eine höhere
Entgeltgruppe, sind die Beschäftigten auf Antrag in die Entgeltgruppe
eingruppiert, die sich nach § 12 TV-L ergibt.
2Die Stufenzuordnung in der höheren Entgeltgruppe richtet sich nach den
Regelungen für Höhergruppierungen (§ 17 Absatz 4 TV-L).
3War die/der Beschäftigte in der bisherigen Entgeltgruppe der Stufe 1
zugeordnet, wird
sie/er abweichend von Satz 2 der Stufe 1 der höheren Entgeltgruppe
zugeordnet; die bisher in Stufe 1 verbrachte Zeit wird angerechnet.
4Bei Beschäftigten im Sinne von Teil II Abschnitt 22 Unterabschnitt 1 der
Entgeltordnung zum TV-L werden übertariflich gewährte Leistungen auf den
Höhergruppierungsgewinn angerechnet.
5Satz 1 gilt für den
erstmaligen Anspruch auf eine Entgeltgruppenzulage entsprechend, sofern bei
Eingruppierungen zwischen dem 1. November 2006 und dem 31. Dezember 2011 die
vergleichbare Vergütungsgruppenzulage aufgrund von § 17 Absatz 5 nicht mehr
gezahlt wurde.
(4) 1Der Antrag nach Absatz 3 Satz 1 und/oder nach Absatz 3 Satz 5 kann nur
bis zum 31. Dezember 2012 gestellt werden
(Ausschlussfrist) und wirkt auf den 1. Januar 2012 zurück; nach dem
Inkrafttreten der Entgeltordnung zum TV-L eingetretene Änderungen der
Stufenzuordnung in der bisherigen Entgeltgruppe bleiben bei der
Stufenzuordnung nach Absatz 3 Satz 2 und 3 unberücksichtigt.
2Ruht das Arbeitsverhältnis am 1. Januar 2012, beginnt die Frist von einem
Jahr mit der Wiederaufnahme der Tätigkeit; der Antrag wirkt auf den 1.
Januar 2012 zurück.
(5) Abweichend von den Absätzen 2 und 3 sind Beschäftigte mit einem Anspruch
auf die bisherige Zulage nach § 17 Absatz 8
stufengleich und unter Beibehaltung der in ihrer Stufe zurückgelegten
Stufenlaufzeit in die Entgeltgruppe 14 übergeleitet.
(6) Die Absätze 1 bis 5 gelten nicht für Beschäftigte, die unter § 2 Nr. 3 des
Änderungstarifvertrages Nr.
1 zum BAT-O vom 8. Mai 1991 fallen, sowie für Beschäftigte,
die unter § 17
Absatz 10 fallen.
"(7) (7) Für Beschäftigte, die gemäß Teil II Abschnitt B der Anlage 1a
zum BAT / BAT-O eingruppiert
sind, gilt Absatz 4 mit folgenden Maßgaben:
a) Anstatt bis zum 31. Dezember 2012 kann der Antrag gemäß
Satz 1 bis zum 31. August 2013 gestellt werden.
b) Erfolgt bei einem ruhenden Arbeitsverhältnis nach Satz 2 die
Wiederaufnahme
der Tätigkeit bis zum 31. August 2012, kann der Antrag bis
zum 31. August 2013
gestellt werden; der Antrag wirkt auf den 1. Januar 2012
zurück
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