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Web-Gesetze = Gesetze mit eigener DomainEntgeltfortzahlungsgesetz

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Entgeltfortzahlungsgesetz

Gesetz über die Zahlung des Arbeitsentgelts an Feiertagen und im Krankheitsfall - EntgFG

vom 26. Mai 1994 (BGBl. I S. 1014, 1065),
zuletzt geändert durch Artikel 80 des Gesetzes vom 23. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2848)


§ 1 Anwendungsbereich
§ 2 Entgeltzahlung an Feiertagen
§ 3 Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall
§ 4 Höhe des fortzuzahlenden Arbeitsentgelts
§ 4a Kürzung von Sondervergütungen
§ 5 Anzeige- und Nachweispflichten
§ 6 Forderungsübergang bei Dritthaftung
§ 7 Leistungsverweigerungsrecht des Arbeitgebers
§ 8 Beendigung des Arbeitsverhältnisses
§ 9 Maßnahmen der medizinischen Vorsorge und Rehabilitation
§ 10 Wirtschaftliche Sicherung für den Krankheitsfall im Bereich der Heimarbeit
§ 11 Feiertagsbezahlung der in Heimarbeit Beschäftigten
§ 12 Unabdingbarkeit
§ 13 Übergangsvorschrift

Ergänzende Vorschriften

§1
Entgeltfortzahlungsgesetz

EntgFG § 1 Anwendungsbereich

 

(1) Dieses Gesetz regelt

     die Zahlung des Arbeitsentgelts an gesetzlichen Feiertagen und

     die Fortzahlung des Arbeitsentgelts im Krankheitsfall

     an Arbeitnehmer

 

     sowie die wirtschaftliche Sicherung im Bereich der Heimarbeit
     für gesetzliche Feiertage und im Krankheitsfall.

 

(2) Arbeitnehmer in Sinne dieses Gesetzes sind Arbeiter und Angestellte
     sowie die zu ihrer Berufsbildung Beschäftigten.

§2

Entgeltfortzahlungsgesetz

 

EntgFG § 2 Entgeltzahlung an Feiertagen

 

(1) Für Arbeitszeit, die infolge eines gesetzlichen Feiertages ausfällt,

hat der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer das Arbeitsentgelt zu zahlen,

das er ohne den Arbeitsausfall erhalten hätte.

 

(2) Die Arbeitszeit, die an einem gesetzlichen Feiertag gleichzeitig infolge von Kurzarbeit ausfällt

und für die an anderen Tagen als an gesetzlichen Feiertagen Kurzarbeitergeld geleistet wird,

gilt als infolge eines gesetzlichen Feiertages nach Absatz 1 ausgefallen.

 

(3) Arbeitnehmer, die am letzten Arbeitstag vor oder am ersten Arbeitstag nach Feiertagen

unentschuldigt der Arbeit fernbleiben,

haben keinen Anspruch auf Bezahlung für diese Feiertage.

 

§3
Entgeltfortzahlungsgesetz

 

EntgFG § 3 Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall

 

(1) Wird ein Arbeitnehmer durch Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit an seiner Arbeitsleistung verhindert,

ohne dass  ihn ein Verschulden trifft,

so hat er Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall durch den Arbeitgeber

für die Zeit der Arbeitsunfähigkeit bis zur Dauer von sechs Wochen.

Wird der Arbeitnehmer infolge derselben Krankheit erneut arbeitsunfähig,

so verliert er wegen der erneuten Arbeitsunfähigkeit den Anspruch nach Satz 1

für einen weiteren Zeitraum von höchstens sechs Wochen nicht,

wenn

 

1. er vor der erneuten Arbeitsunfähigkeit mindestens sechs Monate

    nicht infolge derselben Krankheit arbeitsunfähig war oder

 

2. seit Beginn der ersten Arbeitsunfähigkeit infolge derselben Krankheit

    eine Frist von zwölf Monaten abgelaufen ist.

 

(2) Als unverschuldete Arbeitsunfähigkeit im Sinne des Absatzes 1 gilt auch eine Arbeitsverhinderung,

die infolge einer nicht rechtswidrigen Sterilisation

oder eines nicht rechtswidrigen Abbruchs der Schwangerschaft eintritt.

Dasselbe gilt für einen Abbruch der Schwangerschaft,

wenn die Schwangerschaft innerhalb von zwölf Wochen nach der Empfängnis

durch einen Arzt abgebrochen wird,

die schwangere Frau den Abbruch verlangt und

dem Arzt durch eine Bescheinigung nachgewiesen hat,

dass  sie sich mindestens drei Tage vor dem Eingriff von einer anerkannten Beratungsstelle hat beraten lassen.

 

(3) Der Anspruch nach Absatz 1 entsteht nach vierwöchiger ununterbrochener Dauer des Arbeitsverhältnisses.

 

§4
Entgeltfortzahlungsgesetz

 

EntgFG § 4 Höhe des fortzuzahlenden Arbeitsentgelts

 

(1) Für den in § 3 Abs. 1 bezeichneten Zeitraum ist dem Arbeitnehmer das

ihm bei der für ihn maßgebenden regelmäßigen Arbeitszeit zustehende Arbeitsentgelt fortzuzahlen.

 

(1a) Zum Arbeitsentgelt nach Absatz 1 gehören nicht

das zusätzlich für Überstunden gezahlte Arbeitsentgelt

und Leistungen für Aufwendungen des Arbeitnehmers,

soweit der Anspruch auf sie im Falle der Arbeitsfähigkeit davon abhängig ist,

dass  dem Arbeitnehmer entsprechende Aufwendungen tatsächlich entstanden sind,

und dem Arbeitnehmer solche Aufwendungen während der Arbeitsunfähigkeit nicht entstehen.

Erhält der Arbeitnehmer eine auf das Ergebnis der Arbeit abgestellte Vergütung,

so ist der von dem Arbeitnehmer in der für ihn maßgebenden regelmäßigen Arbeitszeit

erzielbare Durchschnittsverdienst der Berechnung zugrunde zu legen.

 

(2) Ist der Arbeitgeber für Arbeitszeit,

die gleichzeitig infolge eines gesetzlichen Feiertages ausgefallen ist,

zur Fortzahlung des Arbeitsentgelts nach § 3 verpflichtet,

bemisst sich die Höhe des fortzuzahlenden Arbeitsentgelts für diesen Feiertag nach § 2.

 

(3) Wird in dem Betrieb verkürzt gearbeitet

und würde deshalb das Arbeitsentgelt des Arbeitnehmers im Falle seiner Arbeitsfähigkeit gemindert,

so ist die verkürzte Arbeitszeit für ihre Dauer als die für den Arbeitnehmer maßgebende regelmäßige Arbeitszeit

im Sinne des Absatzes 1 anzusehen.

Dies gilt nicht im Falle des § 2 Abs. 2.

 

(4) Durch Tarifvertrag kann eine von den Absätzen 1, 1a und 3 abweichende Bemessungsgrundlage

des fortzuzahlenden Arbeitsentgelts festgelegt werden.

Im Geltungsbereich eines solchen Tarifvertrages

kann zwischen nichttarifgebundenen Arbeitgebern und Arbeitnehmern

die Anwendung der tarifvertraglichen Regelung über die Fortzahlung des Arbeitsentgelts im Krankheitsfalle

vereinbart werden.

 

§5
Entgeltfortzahlungsgesetz

 

EntgFG § 4a Kürzung von Sondervergütungen

 

Eine Vereinbarung über die Kürzung von Leistungen,

die der Arbeitgeber zusätzlich zum laufenden Arbeitsentgelt erbringt (Sondervergütungen),

ist auch für Zeiten der Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit zulässig.

Die Kürzung darf für jeden Tag der Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit ein Viertel des Arbeitsentgelts,

das im Jahresdurchschnitt auf einen Arbeitstag entfällt,

nicht überschreiten.

 

§6
Entgeltfortzahlungsgesetz

 

EntgFG § 5 Anzeige- und Nachweispflichten

 

(1) Der Arbeitnehmer ist verpflichtet,

dem Arbeitgeber die Arbeitsunfähigkeit und deren voraussichtliche Dauer unverzüglich mitzuteilen.

Dauert die Arbeitsunfähigkeit länger als drei Kalendertage,

hat der Arbeitnehmer eine ärztliche Bescheinigung über das Bestehen der Arbeitsunfähigkeit

sowie deren voraussichtliche Dauer spätestens an dem darauffolgenden Arbeitstag vorzulegen.

Der Arbeitgeber ist berechtigt, die Vorlage der ärztlichen Bescheinigung früher zu verlangen.

Dauert die Arbeitsunfähigkeit länger als in der Bescheinigung angegeben,

ist der Arbeitnehmer verpflichtet, eine neue ärztliche Bescheinigung vorzulegen.

Ist der Arbeitnehmer Mitglied einer gesetzlichen Krankenkasse,

muss die ärztliche Bescheinigung einen Vermerk des behandelnden Arztes darüber enthalten,

dass  der Krankenkasse unverzüglich eine Bescheinigung über die Arbeitsunfähigkeit

mit Angaben über den Befund

und die voraussichtliche Dauer der Arbeitsunfähigkeit übersandt wird.

 

(2) Hält sich der Arbeitnehmer bei Beginn der Arbeitsunfähigkeit im Ausland auf,

so ist er verpflichtet, dem Arbeitgeber die Arbeitsunfähigkeit,

deren voraussichtliche Dauer und die Adresse am Aufenthaltsort

in der schnellstmöglichen Art der Übermittlung mitzuteilen.

Die durch die Mitteilung entstehenden Kosten hat der Arbeitgeber zu tragen.

Darüber hinaus ist der Arbeitnehmer, wenn er Mitglied einer gesetzlichen Krankenkasse ist,

verpflichtet, auch dieser die Arbeitsunfähigkeit und deren voraussichtliche Dauer unverzüglich anzuzeigen.

Dauert die Arbeitsunfähigkeit länger als angezeigt,

so ist der Arbeitnehmer verpflichtet,

der gesetzlichen

Krankenkasse die voraussichtliche Fortdauer der Arbeitsunfähigkeit mitzuteilen.

Die gesetzlichen Krankenkassen können festlegen,

dass  der Arbeitnehmer Anzeige- und Mitteilungspflichten nach den Sätzen 3 und 4

auch gegenüber einem ausländischen Sozialversicherungsträger erfüllen kann.

Absatz 1 Satz 5 gilt nicht.

Kehrt ein arbeitsunfähig erkrankter Arbeitnehmer in das Inland zurück, so ist er verpflichtet,

dem Arbeitgeber und der Krankenkasse seine Rückkehr unverzüglich anzuzeigen.

 

§6
Entgeltfortzahlungsgesetz

 

EntgFG § 6 Forderungsübergang bei Dritthaftung

 

(1) Kann der Arbeitnehmer auf Grund gesetzlicher Vorschriften

von einem Dritten Schadensersatz wegen des Verdienstausfalls beanspruchen,

der ihm durch die Arbeitsunfähigkeit entstanden ist,

so geht dieser Anspruch insoweit auf den Arbeitgeber über,

als dieser dem Arbeitnehmer nach diesem Gesetz Arbeitsentgelt fortgezahlt

und darauf entfallende vom Arbeitgeber zu tragende Beiträge zur Bundesagentur für Arbeit,

Arbeitgeberanteile an Beiträgen zur Sozialversicherung und zur Pflegeversicherung

sowie zu Einrichtungen der zusätzlichen Alters- und Hinterbliebenenversorgung abgeführt hat.

 

 (2) Der Arbeitnehmer hat dem Arbeitgeber unverzüglich

die zur Geltendmachung des Schadensersatzanspruchs erforderlichen Angaben zu machen.

 

(3) Der Forderungsübergang nach Absatz 1 kann nicht zum Nachteil des Arbeitnehmers geltend gemacht werden.

 

§7
Entgeltfortzahlungsgesetz

 

EntgFG § 7 Leistungsverweigerungsrecht des Arbeitgebers

 

(1) Der Arbeitgeber ist berechtigt, die Fortzahlung des Arbeitsentgelts zu verweigern,

 

1. solange der Arbeitnehmer die von ihm nach § 5 Abs. 1 vorzulegende ärztliche Bescheinigung

    nicht vorlegt oder den ihm nach § 5 Abs. 2 obliegenden Verpflichtungen nicht nachkommt;

 

2. wenn der Arbeitnehmer den Übergang eines Schadensersatzanspruchs gegen einen Dritten

    auf den Arbeitgeber (§ 6) verhindert.

 

(2) Absatz 1 gilt nicht, wenn der Arbeitnehmer die Verletzung dieser ihm obliegenden Verpflichtungen

nicht zu vertreten hat.

 

§8
Entgeltfortzahlungsgesetz

 

EntgFG § 8 Beendigung des Arbeitsverhältnisses

 

(1) Der Anspruch auf Fortzahlung des Arbeitsentgelts wird nicht dadurch berührt,

dass  der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis aus Anlass der Arbeitsunfähigkeit kündigt.

Das gleiche gilt, wenn der Arbeitnehmer das Arbeitsverhältnis

aus einem vom Arbeitgeber zu vertretenden Grunde kündigt,

der den Arbeitnehmer zur Kündigung aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist berechtigt.

 

(2) Endet das Arbeitsverhältnis

vor Ablauf der in § 3 Abs. 1 bezeichneten Zeit nach dem Beginn der Arbeitsunfähigkeit,

ohne dass  es einer Kündigung bedarf,

oder infolge einer Kündigung aus anderen als den in Absatz 1 bezeichneten Gründen,

so endet der Anspruch mit dem Ende des Arbeitsverhältnisses.

 

§9
Entgeltfortzahlungsgesetz

 

EntgFG § 9 Maßnahmen der medizinischen Vorsorge und Rehabilitation

 

(1) Die Vorschriften der §§ 3 bis 4a und 6 bis 8 gelten entsprechend für die Arbeitsverhinderung

infolge einer Maßnahme der medizinischen Vorsorge oder Rehabilitation,

die ein Träger der gesetzlichen Renten-, Kranken- oder Unfallversicherung,

eine Verwaltungsbehörde der Kriegsopferversorgung

oder ein sonstiger Sozialleistungsträger bewilligt hat

und die in einer Einrichtung der medizinischen Vorsorge oder Rehabilitation durchgeführt wird.

Ist der Arbeitnehmer nicht Mitglied einer gesetzlichen Krankenkasse

oder nicht in der gesetzlichen Rentenversicherung versichert,

gelten die §§ 3 bis 4a und 6 bis 8 entsprechend,

wenn eine Maßnahme der medizinischen Vorsorge oder Rehabilitation

ärztlich verordnet worden ist

und in einer Einrichtung der medizinischen Vorsorge oder Rehabilitation

oder einer vergleichbaren Einrichtung durchgeführt wird.

 

(2) Der Arbeitnehmer ist verpflichtet, dem Arbeitgeber

den Zeitpunkt des Antritts der Maßnahme,

die voraussichtliche Dauer

und die Verlängerung der Maßnahme im Sinne des Absatzes 1

unverzüglich mitzuteilen und ihm

 

a) eine Bescheinigung über die Bewilligung der Maßnahme

    durch einen Sozialleistungsträger nach Absatz 1 Satz 1 oder

 

b) eine ärztliche Bescheinigung über die Erforderlichkeit der Maßnahme

    im Sinne des Absatzes 1 Satz 2

 

unverzüglich vorzulegen.

 

§10
Entgeltfortzahlungsgesetz

 

EntgFG § 10 Wirtschaftliche Sicherung für den Krankheitsfall im Bereich der Heimarbeit

 

(1) In Heimarbeit Beschäftigte (§ 1 Abs. 1 des Heimarbeitsgesetzes)

und ihnen nach § 1 Abs. 2 Buchstabe a bis c des Heimarbeitsgesetzes Gleichgestellte

haben gegen ihren Auftraggeber oder, falls sie von einem Zwischenmeister beschäftigt werden, gegen diesen

Anspruch auf Zahlung eines Zuschlags zum Arbeitsentgelt.

 

Der Zuschlag beträgt

 

1. für Heimarbeiter, für Hausgewerbetreibende ohne fremde Hilfskräfte

   und die nach § 1 Abs. 2 Buchstabe a des Heimarbeitsgesetzes Gleichgestellten 3,4 vom Hundert,

 

2. für Hausgewerbetreibende mit nicht mehr als zwei fremden Hilfskräften

    und die nach § 1 Abs. 2 Buchstabe b und c des Heimarbeitsgesetzes Gleichgestellten 6,4 vom Hundert

 

des Arbeitsentgelts

vor Abzug der Steuern,

des Beitrags zur Bundesagentur für Arbeit und

der Sozialversicherungsbeiträge

ohne Unkostenzuschlag und

ohne die für den Lohnausfall an gesetzlichen Feiertagen, den Urlaub und den Arbeitsausfall infolge Krankheit

zu leistenden Zahlungen.

Der Zuschlag für die unter Nummer 2 aufgeführten Personen

dient zugleich zur Sicherung der Ansprüche der von ihnen Beschäftigten.

 

(2) Zwischenmeister,

die den in Heimarbeit Beschäftigten nach § 1 Abs. 2 Buchstabe d des Heimarbeitsgesetzes gleichgestellt sind,

haben gegen ihren Auftraggeber Anspruch auf Vergütung

der von ihnen nach Absatz 1 nachweislich zu zahlenden Zuschläge.

 

(3) Die nach den Absätzen 1 und 2 in Betracht kommenden Zuschläge

sind gesondert in den Entgeltbeleg einzutragen.

 

(4) Für Heimarbeiter (§ 1 Abs. 1 Buchstabe a des Heimarbeitsgesetzes)

kann durch Tarifvertrag bestimmt werden,

dass  sie statt der in Absatz 1 Satz 2 Nr. 1 bezeichneten Leistungen

die den Arbeitnehmern im Falle ihrer Arbeitsunfähigkeit nach diesem Gesetz zustehenden Leistungen erhalten.

Bei der Bemessung des Anspruchs auf Arbeitsentgelt bleibt der Unkostenzuschlag außer Betracht.

 

(5) Auf die in den Absätzen 1 und 2 vorgesehenen Zuschläge

sind die §§ 23 bis 25, 27 und 28 des Heimarbeitsgesetzes,

auf die in Absatz 1 dem Zwischenmeister gegenüber vorgesehenen Zuschläge

außerdem § 21 Abs. 2 des Heimarbeitsgesetzes entsprechend anzuwenden.

Auf die Ansprüche der fremden Hilfskräfte der in Absatz 1 unter Nummer 2 genannten Personen

auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall ist § 26 des Heimarbeitsgesetzes entsprechend anzuwenden.

 

§11
Entgeltfortzahlungsgesetz

 

EntgFG § 11 Feiertagsbezahlung der in Heimarbeit Beschäftigten

 

(1) Die in Heimarbeit Beschäftigen (§ 1 Abs. 1 des Heimarbeitsgesetzes)

haben gegen den Auftraggeber oder Zwischenmeister

Anspruch auf Feiertagsbezahlung nach Maßgabe der Absätze 2 bis 5.

Den gleichen Anspruch haben die in § 1 Abs. 2 Buchstabe a bis d des Heimarbeitsgesetzes bezeichneten Personen,

wenn sie hinsichtlich der Feiertagsbezahlung gleichgestellt werden;

die Vorschriften des § 1 Abs. 3 Satz 3 und Abs. 4 und 5 des Heimarbeitsgesetzes finden Anwendung.

Eine Gleichstellung, die sich auf die Entgeltregelung erstreckt,

gilt auch für die Feiertagsbezahlung, wenn diese nicht ausdrücklich von der Gleichstellung ausgenommen ist.

 

(2) Das Feiertagsgeld beträgt für jeden Feiertag im Sinne des § 2 Abs. 1  
0,72 vom Hundert
des in einem Zeitraum von sechs Monaten ausgezahlten reinen Arbeitsentgelts
ohne Unkostenzuschläge.

Bei der Berechnung des Feiertagsgeldes ist für die Feiertage, die in den Zeitraum vom 1. Mai bis 31. Oktober fallen,

der vorhergehende Zeitraum vom 1. November bis 30. April und für die Feiertage,

die in den Zeitraum vom 1. November bis 30. April fallen,

der vorhergehende Zeitraum vom 1. Mai bis 31. Oktober zugrunde zu legen.

Der Anspruch auf Feiertagsgeld ist unabhängig davon,

ob im laufenden Halbjahreszeitraum noch eine Beschäftigung in Heimarbeit für den Auftraggeber stattfindet.

 

(3) Das Feiertagsgeld ist jeweils bei der Entgeltzahlung vor dem Feiertag zu zahlen.

Ist die Beschäftigung vor dem Feiertag unterbrochen worden,

so ist das Feiertagsgeld spätestens drei Tage vor dem Feiertag auszuzahlen.

Besteht bei der Einstellung der Ausgabe von Heimarbeit zwischen den Beteiligten Einvernehmen,

das Heimarbeitsverhältnis nicht wieder fortzusetzen,

so ist dem Berechtigten bei der letzten Entgeltzahlung das Feiertagsgeld

für die noch übrigen Feiertage des laufenden

sowie für die Feiertage des folgenden Halbjahreszeitraumes zu zahlen.

Das Feiertagsgeld ist jeweils bei der Auszahlung in die Entgeltbelege (§ 9 des Heimarbeitsgesetzes) einzutragen.

 

(4) Übersteigt das Feiertagsgeld, das der nach Absatz 1 anspruchsberechtigte Hausgewerbetreibende

oder im Lohnauftrag arbeitende Gewerbetreibende (Anspruchsberechtigte)

für einen Feiertag auf Grund des § 2 seinen fremden Hilfskräften (§ 2 Abs. 6 des Heimarbeitsgesetzes) gezahlt hat,

den Betrag, den er auf Grund der Absätze 2 und 3 für diesen Feiertag erhalten hat,

so haben ihm auf Verlangen seine Auftraggeber oder Zwischenmeister

den Mehrbetrag anteilig zu erstatten.

Ist der Anspruchsberechtigte gleichzeitig Zwischenmeister,

so bleibt hierbei das für die Heimarbeiter oder Hausgewerbetreibenden

empfangene und weiter gezahlte Feiertagsgeld außer Ansatz.

Nimmt ein Anspruchsberechtigter eine Erstattung nach Satz 1 in Anspruch,

so können ihm bei Einstellung der Ausgabe von Heimarbeit die erstatteten Beträge

auf das Feiertagsgeld angerechnet werden,

das ihm auf Grund des Absatzes 2 und des Absatzes 3 Satz 3 für die dann noch übrigen Feiertage des laufenden

sowie für die Feiertage des folgenden Halbjahreszeitraumes zu zahlen ist.

 

(5) Das Feiertagsgeld gilt als Entgelt im Sinne der Vorschriften des Heimarbeitsgesetzes

über Mithaftung des Auftraggebers (§ 21 Abs. 2), über Entgeltschutz (§§ 23 bis 27)

und über Auskunftspflicht über Entgelte (§ 28);

hierbei finden die §§ 24 bis 26 des Heimarbeitsgesetzes Anwendung,

wenn ein Feiertagsgeld gezahlt ist, das niedriger ist als das in diesem Gesetz festgesetzte.

 

§12
Entgeltfortzahlungsgesetz

 

EntgFG § 12 Unabdingbarkeit

 

Abgesehen von § 4 Abs. 4 kann von den Vorschriften dieses Gesetzes nicht zuungunsten

des Arbeitnehmers oder der nach § 10 berechtigten Personen

abgewichen werden.

 

§13
Entgeltfortzahlungsgesetz

 

EntgFG § 13 Übergangsvorschrift

 

Ist der Arbeitnehmer von einem Tag nach dem 9. Dezember 1998 bis zum 1. Januar 1999

oder darüber hinaus durch Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit

oder infolge einer Maßnahme der medizinischen Vorsorge oder Rehabilitation an seiner Arbeitsleistung verhindert,

sind für diesen Zeitraum die seit dem 1. Januar 1999 geltenden Vorschriften maßgebend,

es sei denn, dass  diese für den Arbeitnehmer ungünstiger sind.

 

§Ergaenzungen
Entgeltfortzahlungsgesetz

Ergänzende Vorschriften:

§ 48 Seemannsgesetz (Weiterzahlung der Heuer)

Gesetz über den Ausgleich der Arbeitgeberaufwendungen für Entgeltfortzahlung - AAG

Mindesturlaubsgesetz für Arbeitnehmer- BUlrG

Verordnung über die sozialversicherungsrechtliche Beurteilung von Zuwendungen des Arbeitgebers als Arbeitsentgelt - SVEV

§ 4 Werkstätten-Mitwirkungsverordnung - WMVO (Aufgaben des Werkstattrats)

§ 32 Gesetz über die Mitbestimmung der Arbeitnehmer bei einer grenzüberschreitenden Verschmelzung  (Schutz der Arbeitnehmervertreter)

§ 42 Gesetz über die Beteiligung der Arbeitnehmer in einer Europäischen Gesellschaft (Schutz der Arbeitnehmervertreter)

§ 44 Gesetz über die Beteiligung der Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen in einer Europäischen Genossenschaft (Schutz der Arbeitnehmervertreter)

§ 6 SGB 5  Gesetzliche Krankenversicherung ( Versicherungsfreiheit)


Entgeltfortzahlungsgesetz

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