Entgeltfortzahlungsgesetz
Gesetz über die Zahlung des
Arbeitsentgelts an Feiertagen und im Krankheitsfall - EntgFG
vom 26. Mai 1994 (BGBl. I S. 1014, 1065),
zuletzt geändert durch Artikel 80 des Gesetzes vom 23. Dezember 2003 (BGBl.
I S. 2848)
Ergänzende Vorschriften
§1
EntgFG § 1 Anwendungsbereich
(1) Dieses Gesetz regelt
die Zahlung des
Arbeitsentgelts an gesetzlichen Feiertagen und
die Fortzahlung
des Arbeitsentgelts im Krankheitsfall
an Arbeitnehmer
sowie die
wirtschaftliche Sicherung im Bereich der Heimarbeit
für gesetzliche Feiertage und im Krankheitsfall.
(2) Arbeitnehmer in Sinne dieses Gesetzes
sind Arbeiter und Angestellte
sowie die zu ihrer Berufsbildung Beschäftigten.
§2
EntgFG
§ 2 Entgeltzahlung an Feiertagen
(1) Für Arbeitszeit, die infolge eines
gesetzlichen Feiertages ausfällt,
hat der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer das
Arbeitsentgelt zu zahlen,
das er ohne den Arbeitsausfall erhalten
hätte.
(2) Die Arbeitszeit, die an einem
gesetzlichen Feiertag gleichzeitig infolge von Kurzarbeit ausfällt
und für die an anderen Tagen als an
gesetzlichen Feiertagen Kurzarbeitergeld geleistet wird,
gilt als infolge eines gesetzlichen
Feiertages nach Absatz 1 ausgefallen.
(3) Arbeitnehmer, die am letzten
Arbeitstag vor oder am ersten Arbeitstag nach Feiertagen
unentschuldigt der Arbeit fernbleiben,
haben keinen Anspruch auf Bezahlung für
diese Feiertage.
§3
EntgFG
§ 3 Anspruch auf Entgeltfortzahlung im
Krankheitsfall
(1) Wird ein Arbeitnehmer durch
Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit an seiner Arbeitsleistung
verhindert,
ohne dass ihn ein Verschulden
trifft,
so hat er Anspruch auf Entgeltfortzahlung
im Krankheitsfall durch den Arbeitgeber
für die Zeit der Arbeitsunfähigkeit bis
zur Dauer von sechs Wochen.
Wird der Arbeitnehmer infolge derselben
Krankheit erneut arbeitsunfähig,
so verliert er wegen der erneuten
Arbeitsunfähigkeit den Anspruch nach Satz 1
für einen weiteren Zeitraum von höchstens
sechs Wochen nicht,
wenn
1. er vor der erneuten Arbeitsunfähigkeit
mindestens sechs Monate
nicht infolge
derselben Krankheit arbeitsunfähig war oder
2. seit Beginn der ersten
Arbeitsunfähigkeit infolge derselben Krankheit
eine Frist von zwölf
Monaten abgelaufen ist.
(2) Als unverschuldete Arbeitsunfähigkeit
im Sinne des Absatzes 1 gilt auch eine Arbeitsverhinderung,
die infolge einer nicht rechtswidrigen
Sterilisation
oder eines nicht rechtswidrigen Abbruchs
der Schwangerschaft eintritt.
Dasselbe gilt für einen Abbruch der
Schwangerschaft,
wenn die Schwangerschaft innerhalb von
zwölf Wochen nach der Empfängnis
durch einen Arzt abgebrochen wird,
die schwangere Frau den Abbruch verlangt
und
dem Arzt durch eine Bescheinigung
nachgewiesen hat,
dass sie sich mindestens drei Tage
vor dem Eingriff von einer anerkannten Beratungsstelle hat beraten
lassen.
(3) Der Anspruch nach Absatz 1 entsteht
nach vierwöchiger ununterbrochener Dauer des Arbeitsverhältnisses.
§4
EntgFG
§ 4 Höhe des
fortzuzahlenden Arbeitsentgelts
(1) Für den in § 3 Abs. 1 bezeichneten
Zeitraum ist dem Arbeitnehmer das
ihm bei der für ihn maßgebenden
regelmäßigen Arbeitszeit zustehende Arbeitsentgelt fortzuzahlen.
(1a) Zum Arbeitsentgelt nach Absatz 1
gehören nicht
das zusätzlich für Überstunden gezahlte
Arbeitsentgelt
und Leistungen für Aufwendungen des
Arbeitnehmers,
soweit der Anspruch auf sie im Falle der
Arbeitsfähigkeit davon abhängig ist,
dass dem Arbeitnehmer entsprechende
Aufwendungen tatsächlich entstanden sind,
und dem Arbeitnehmer solche Aufwendungen
während der Arbeitsunfähigkeit nicht entstehen.
Erhält der Arbeitnehmer eine auf das
Ergebnis der Arbeit abgestellte Vergütung,
so ist der von dem Arbeitnehmer in der
für ihn maßgebenden regelmäßigen Arbeitszeit
erzielbare Durchschnittsverdienst der
Berechnung zugrunde zu legen.
(2) Ist der Arbeitgeber für Arbeitszeit,
die gleichzeitig infolge eines
gesetzlichen Feiertages ausgefallen ist,
zur Fortzahlung des Arbeitsentgelts nach
§ 3 verpflichtet,
bemisst sich die Höhe des fortzuzahlenden
Arbeitsentgelts für diesen Feiertag nach § 2 .
(3) Wird in dem Betrieb verkürzt
gearbeitet
und würde deshalb das Arbeitsentgelt des
Arbeitnehmers im Falle seiner Arbeitsfähigkeit gemindert,
so ist die verkürzte Arbeitszeit für ihre
Dauer als die für den Arbeitnehmer maßgebende regelmäßige Arbeitszeit
im Sinne des Absatzes 1 anzusehen.
Dies gilt nicht im Falle des
§ 2 Abs. 2 .
(4) Durch Tarifvertrag kann eine von den
Absätzen 1, 1a und 3 abweichende Bemessungsgrundlage
des fortzuzahlenden Arbeitsentgelts
festgelegt werden.
Im Geltungsbereich eines solchen
Tarifvertrages
kann zwischen nichttarifgebundenen
Arbeitgebern und Arbeitnehmern
die Anwendung der tarifvertraglichen
Regelung über die Fortzahlung des Arbeitsentgelts im Krankheitsfalle
vereinbart werden.
§5
EntgFG
§ 4a Kürzung von Sondervergütungen
Eine Vereinbarung über die Kürzung von
Leistungen,
die der Arbeitgeber zusätzlich zum
laufenden Arbeitsentgelt erbringt (Sondervergütungen),
ist auch für Zeiten der
Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit zulässig.
Die Kürzung darf für jeden Tag der
Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit ein Viertel des Arbeitsentgelts,
das im Jahresdurchschnitt auf einen
Arbeitstag entfällt,
nicht überschreiten.
§6
EntgFG
§ 5 Anzeige- und Nachweispflichten
(1) Der Arbeitnehmer ist verpflichtet,
dem Arbeitgeber die Arbeitsunfähigkeit
und deren voraussichtliche Dauer unverzüglich mitzuteilen.
Dauert die Arbeitsunfähigkeit länger als
drei Kalendertage,
hat der Arbeitnehmer eine ärztliche
Bescheinigung über das Bestehen der Arbeitsunfähigkeit
sowie deren voraussichtliche Dauer
spätestens an dem darauffolgenden Arbeitstag vorzulegen.
Der Arbeitgeber ist berechtigt, die
Vorlage der ärztlichen Bescheinigung früher zu verlangen.
Dauert die Arbeitsunfähigkeit länger als
in der Bescheinigung angegeben,
ist der Arbeitnehmer verpflichtet, eine
neue ärztliche Bescheinigung vorzulegen.
Ist der Arbeitnehmer Mitglied einer
gesetzlichen Krankenkasse,
muss die ärztliche Bescheinigung einen
Vermerk des behandelnden Arztes darüber enthalten,
dass der Krankenkasse unverzüglich
eine Bescheinigung über die Arbeitsunfähigkeit
mit Angaben über den Befund
und die voraussichtliche Dauer der
Arbeitsunfähigkeit übersandt wird.
(2) Hält sich der Arbeitnehmer bei Beginn
der Arbeitsunfähigkeit im Ausland auf,
so ist er verpflichtet, dem Arbeitgeber
die Arbeitsunfähigkeit,
deren voraussichtliche Dauer und die
Adresse am Aufenthaltsort
in der schnellstmöglichen Art der
Übermittlung mitzuteilen.
Die durch die Mitteilung entstehenden
Kosten hat der Arbeitgeber zu tragen.
Darüber hinaus ist der Arbeitnehmer, wenn
er Mitglied einer gesetzlichen Krankenkasse ist,
verpflichtet, auch dieser die
Arbeitsunfähigkeit und deren voraussichtliche Dauer unverzüglich
anzuzeigen.
Dauert die Arbeitsunfähigkeit länger als
angezeigt,
so ist der Arbeitnehmer verpflichtet,
der gesetzlichen
Krankenkasse die voraussichtliche
Fortdauer der Arbeitsunfähigkeit mitzuteilen.
Die gesetzlichen Krankenkassen können
festlegen,
dass der Arbeitnehmer Anzeige- und
Mitteilungspflichten nach den Sätzen 3 und 4
auch gegenüber einem ausländischen
Sozialversicherungsträger erfüllen kann.
Absatz 1 Satz 5 gilt nicht.
Kehrt ein arbeitsunfähig erkrankter
Arbeitnehmer in das Inland zurück, so ist er verpflichtet,
dem Arbeitgeber und der Krankenkasse
seine Rückkehr unverzüglich anzuzeigen.
§6
EntgFG
§ 6 Forderungsübergang bei Dritthaftung
(1) Kann der Arbeitnehmer auf Grund
gesetzlicher Vorschriften
von einem Dritten Schadensersatz wegen
des Verdienstausfalls beanspruchen,
der ihm durch die Arbeitsunfähigkeit
entstanden ist,
so geht dieser Anspruch insoweit auf den
Arbeitgeber über,
als dieser dem Arbeitnehmer nach diesem
Gesetz Arbeitsentgelt fortgezahlt
und darauf entfallende vom Arbeitgeber zu
tragende Beiträge zur Bundesagentur für Arbeit,
Arbeitgeberanteile an Beiträgen zur
Sozialversicherung und zur Pflegeversicherung
sowie zu Einrichtungen der zusätzlichen
Alters- und Hinterbliebenenversorgung abgeführt hat.
(2) Der Arbeitnehmer hat dem Arbeitgeber
unverzüglich
die zur Geltendmachung des
Schadensersatzanspruchs erforderlichen Angaben zu machen.
(3) Der Forderungsübergang nach Absatz 1
kann nicht zum Nachteil des Arbeitnehmers geltend gemacht werden.
§7
EntgFG
§ 7 Leistungsverweigerungsrecht des
Arbeitgebers
(1) Der Arbeitgeber ist berechtigt, die
Fortzahlung des Arbeitsentgelts zu verweigern,
1. solange der Arbeitnehmer die von ihm
nach § 5 Abs. 1 vorzulegende ärztliche Bescheinigung
nicht vorlegt oder den
ihm nach § 5 Abs. 2 obliegenden Verpflichtungen nicht nachkommt;
2. wenn der Arbeitnehmer den Übergang
eines Schadensersatzanspruchs gegen einen Dritten
auf den Arbeitgeber (§
6 ) verhindert.
(2) Absatz 1 gilt nicht, wenn der
Arbeitnehmer die Verletzung dieser ihm obliegenden Verpflichtungen
nicht zu vertreten hat.
§8
EntgFG
§ 8 Beendigung des Arbeitsverhältnisses
(1) Der Anspruch auf Fortzahlung des
Arbeitsentgelts wird nicht dadurch berührt,
dass der Arbeitgeber das
Arbeitsverhältnis aus Anlass der Arbeitsunfähigkeit kündigt.
Das gleiche gilt, wenn der Arbeitnehmer
das Arbeitsverhältnis
aus einem vom Arbeitgeber zu vertretenden
Grunde kündigt,
der den Arbeitnehmer zur Kündigung aus
wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist berechtigt.
(2) Endet das Arbeitsverhältnis
vor Ablauf der in § 3 Abs. 1 bezeichneten
Zeit nach dem Beginn der Arbeitsunfähigkeit,
ohne dass es einer Kündigung
bedarf,
oder infolge einer Kündigung aus anderen
als den in Absatz 1 bezeichneten Gründen,
so endet der Anspruch mit dem Ende des
Arbeitsverhältnisses.
§9
EntgFG
§ 9 Maßnahmen der
medizinischen Vorsorge und Rehabilitation
(1) Die
Vorschriften der §§ 3 bis 4a und
6 bis 8 gelten entsprechend für die
Arbeitsverhinderung
infolge einer Maßnahme der medizinischen
Vorsorge oder Rehabilitation,
die ein Träger der gesetzlichen Renten-,
Kranken- oder Unfallversicherung,
eine Verwaltungsbehörde der
Kriegsopferversorgung
oder ein sonstiger Sozialleistungsträger
bewilligt hat
und die in einer Einrichtung der
medizinischen Vorsorge oder Rehabilitation durchgeführt wird.
Ist der Arbeitnehmer nicht Mitglied einer
gesetzlichen Krankenkasse
oder nicht in der gesetzlichen
Rentenversicherung versichert,
gelten die
§§ 3 bis 4a und 6 bis
8
entsprechend,
wenn eine Maßnahme der medizinischen
Vorsorge oder Rehabilitation
ärztlich verordnet worden ist
und in einer Einrichtung der
medizinischen Vorsorge oder Rehabilitation
oder einer vergleichbaren Einrichtung
durchgeführt wird.
(2) Der Arbeitnehmer ist verpflichtet,
dem Arbeitgeber
den Zeitpunkt des Antritts der Maßnahme,
die voraussichtliche Dauer
und die Verlängerung der Maßnahme im
Sinne des Absatzes 1
unverzüglich mitzuteilen und ihm
a) eine Bescheinigung über die
Bewilligung der Maßnahme
durch einen
Sozialleistungsträger nach Absatz 1 Satz 1 oder
b) eine ärztliche Bescheinigung über die
Erforderlichkeit der Maßnahme
im Sinne des Absatzes
1 Satz 2
unverzüglich vorzulegen.
§10
EntgFG
§ 10 Wirtschaftliche Sicherung für den
Krankheitsfall im Bereich der Heimarbeit
(1) In Heimarbeit Beschäftigte (§ 1 Abs.
1 des Heimarbeitsgesetzes )
und ihnen nach
§ 1 Abs. 2 Buchstabe a bis
c des Heimarbeitsgesetzes Gleichgestellte
haben gegen ihren Auftraggeber oder,
falls sie von einem Zwischenmeister beschäftigt werden, gegen diesen
Anspruch auf Zahlung eines Zuschlags zum
Arbeitsentgelt.
Der Zuschlag beträgt
1. für Heimarbeiter, für
Hausgewerbetreibende ohne fremde Hilfskräfte
und die nach § 1 Abs. 2
Buchstabe a des Heimarbeitsgesetzes Gleichgestellten 3,4 vom
Hundert ,
2. für Hausgewerbetreibende mit nicht
mehr als zwei fremden Hilfskräften
und die nach § 1 Abs.
2 Buchstabe b und c des Heimarbeitsgesetzes Gleichgestellten 6,4
vom Hundert
des Arbeitsentgelts
vor Abzug der Steuern,
des Beitrags zur Bundesagentur für Arbeit
und
der Sozialversicherungsbeiträge
ohne Unkostenzuschlag und
ohne die für den Lohnausfall an
gesetzlichen Feiertagen, den Urlaub und den Arbeitsausfall infolge
Krankheit
zu leistenden Zahlungen.
Der Zuschlag für die unter Nummer 2
aufgeführten Personen
dient zugleich zur Sicherung der
Ansprüche der von ihnen Beschäftigten.
(2) Zwischenmeister,
die den in Heimarbeit Beschäftigten nach
§ 1 Abs. 2 Buchstabe d des Heimarbeitsgesetzes gleichgestellt sind,
haben gegen ihren Auftraggeber Anspruch
auf Vergütung
der von ihnen nach Absatz 1 nachweislich
zu zahlenden Zuschläge.
(3) Die nach den Absätzen 1 und 2 in
Betracht kommenden Zuschläge
sind gesondert in den Entgeltbeleg
einzutragen.
(4) Für Heimarbeiter (§ 1 Abs. 1
Buchstabe a des Heimarbeitsgesetzes )
kann durch Tarifvertrag bestimmt werden,
dass sie statt der in Absatz 1 Satz
2 Nr. 1 bezeichneten Leistungen
die den Arbeitnehmern im Falle ihrer
Arbeitsunfähigkeit nach diesem Gesetz zustehenden Leistungen erhalten.
Bei der Bemessung des Anspruchs auf
Arbeitsentgelt bleibt der Unkostenzuschlag außer Betracht.
(5) Auf die in den Absätzen 1 und 2
vorgesehenen Zuschläge
sind die §§ 23 bis 25, 27 und 28 des
Heimarbeitsgesetzes ,
auf die in Absatz 1 dem Zwischenmeister
gegenüber vorgesehenen Zuschläge
außerdem § 21 Abs. 2 des
Heimarbeitsgesetzes entsprechend anzuwenden.
Auf die Ansprüche der fremden Hilfskräfte
der in Absatz 1 unter Nummer 2 genannten Personen
auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall
ist § 26 des Heimarbeitsgesetzes entsprechend anzuwenden.
§11
EntgFG
§ 11 Feiertagsbezahlung der in
Heimarbeit Beschäftigten
(1) Die in Heimarbeit Beschäftigen (§ 1
Abs. 1 des Heimarbeitsgesetzes )
haben gegen den Auftraggeber oder
Zwischenmeister
Anspruch auf Feiertagsbezahlung nach
Maßgabe der Absätze 2 bis 5.
Den gleichen Anspruch haben die in § 1
Abs. 2 Buchstabe a bis d des Heimarbeitsgesetzes bezeichneten Personen,
wenn sie hinsichtlich der
Feiertagsbezahlung gleichgestellt werden;
die Vorschriften des § 1 Abs. 3 Satz 3
und Abs. 4 und 5 des Heimarbeitsgesetzes finden Anwendung.
Eine Gleichstellung, die sich auf die
Entgeltregelung erstreckt,
gilt auch für die Feiertagsbezahlung,
wenn diese nicht ausdrücklich von der Gleichstellung ausgenommen ist.
(2) Das Feiertagsgeld beträgt für jeden
Feiertag im Sinne des § 2 Abs. 1
0,72 vom Hundert des in einem Zeitraum von sechs Monaten
ausgezahlten reinen Arbeitsentgelts
ohne Unkostenzuschläge.
Bei der Berechnung des Feiertagsgeldes
ist für die Feiertage, die in den Zeitraum vom 1. Mai bis 31. Oktober
fallen,
der vorhergehende Zeitraum vom 1.
November bis 30. April und für die Feiertage,
die in den Zeitraum vom 1. November bis
30. April fallen,
der vorhergehende Zeitraum vom 1. Mai bis
31. Oktober zugrunde zu legen.
Der Anspruch auf Feiertagsgeld ist
unabhängig davon,
ob im laufenden Halbjahreszeitraum noch
eine Beschäftigung in Heimarbeit für den Auftraggeber stattfindet.
(3) Das Feiertagsgeld ist jeweils bei der
Entgeltzahlung vor dem Feiertag zu zahlen.
Ist die Beschäftigung vor dem Feiertag
unterbrochen worden,
so ist das Feiertagsgeld spätestens drei
Tage vor dem Feiertag auszuzahlen.
Besteht bei der Einstellung der Ausgabe
von Heimarbeit zwischen den Beteiligten Einvernehmen,
das Heimarbeitsverhältnis nicht wieder
fortzusetzen,
so ist dem Berechtigten bei der letzten
Entgeltzahlung das Feiertagsgeld
für die noch übrigen Feiertage des
laufenden
sowie für die Feiertage des folgenden
Halbjahreszeitraumes zu zahlen.
Das Feiertagsgeld ist jeweils bei der
Auszahlung in die Entgeltbelege (§ 9 des
Heimarbeitsgesetzes )
einzutragen.
(4) Übersteigt das Feiertagsgeld, das der
nach Absatz 1 anspruchsberechtigte Hausgewerbetreibende
oder im Lohnauftrag arbeitende
Gewerbetreibende (Anspruchsberechtigte)
für einen Feiertag auf Grund des § 2
seinen fremden Hilfskräften (§ 2 Abs. 6 des
Heimarbeitsgesetzes ) gezahlt
hat,
den Betrag, den er auf Grund der Absätze
2 und 3 für diesen Feiertag erhalten hat,
so haben ihm auf Verlangen seine
Auftraggeber oder Zwischenmeister
den Mehrbetrag anteilig zu erstatten.
Ist der Anspruchsberechtigte gleichzeitig
Zwischenmeister,
so bleibt hierbei das für die
Heimarbeiter oder Hausgewerbetreibenden
empfangene und weiter gezahlte
Feiertagsgeld außer Ansatz.
Nimmt ein Anspruchsberechtigter eine
Erstattung nach Satz 1 in Anspruch,
so können ihm bei Einstellung der Ausgabe
von Heimarbeit die erstatteten Beträge
auf das Feiertagsgeld angerechnet werden,
das ihm auf Grund des Absatzes 2 und des
Absatzes 3 Satz 3 für die dann noch übrigen Feiertage des laufenden
sowie für die Feiertage des folgenden
Halbjahreszeitraumes zu zahlen ist.
(5) Das Feiertagsgeld gilt als Entgelt im
Sinne der Vorschriften des Heimarbeitsgesetzes
über Mithaftung des Auftraggebers (§ 21
Abs. 2), über Entgeltschutz (§§ 23 bis 27)
und über Auskunftspflicht über Entgelte
(§ 28);
hierbei finden die §§ 24 bis 26 des
Heimarbeitsgesetzes Anwendung,
wenn ein Feiertagsgeld gezahlt ist, das
niedriger ist als das in diesem Gesetz festgesetzte.
§12
EntgFG
§ 12 Unabdingbarkeit
Abgesehen von § 4 Abs. 4
kann von den
Vorschriften dieses Gesetzes nicht zuungunsten
des Arbeitnehmers oder der nach § 10
berechtigten Personen
abgewichen werden.
§13
EntgFG
§ 13 Übergangsvorschrift
Ist der Arbeitnehmer von einem Tag nach
dem 9. Dezember 1998 bis zum 1. Januar 1999
oder darüber hinaus durch
Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit
oder infolge einer Maßnahme der
medizinischen Vorsorge oder Rehabilitation an seiner Arbeitsleistung
verhindert,
sind für diesen Zeitraum die seit dem 1.
Januar 1999 geltenden Vorschriften maßgebend,
es sei denn, dass diese für den
Arbeitnehmer ungünstiger sind.
§Ergaenzungen
Ergänzende Vorschriften:
§ 48 Seemannsgesetz (Weiterzahlung der
Heuer)
Gesetz über den Ausgleich der
Arbeitgeberaufwendungen für Entgeltfortzahlung
- AAG
Mindesturlaubsgesetz für Arbeitnehmer -
BUlrG
Verordnung über die sozialversicherungsrechtliche Beurteilung von
Zuwendungen des Arbeitgebers als Arbeitsentgelt
- SVEV
§ 4 Werkstätten-Mitwirkungsverordnung
- WMVO (Aufgaben des Werkstattrats)
§ 32 Gesetz über die Mitbestimmung der
Arbeitnehmer bei einer grenzüberschreitenden Verschmelzung
(Schutz der Arbeitnehmervertreter)
§ 42 Gesetz über die Beteiligung der Arbeitnehmer
in einer Europäischen Gesellschaft
(Schutz der Arbeitnehmervertreter)
§ 44 Gesetz über die Beteiligung der Arbeitnehmer
und Arbeitnehmerinnen in einer Europäischen Genossenschaft
(Schutz der Arbeitnehmervertreter)
§ 6 SGB 5
Gesetzliche Krankenversicherung ( Versicherungsfreiheit)
1277901096
kostenlose counter