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2.3

Abzüge

2.3.3

Sozialversicherung

Zusatzbeitrag nach dem Kinder-Berücksichtigungsgesetz

   

Am 01.01.2005 tritt das Kinder-Berücksichtigungsgesetz in Kraft. Damit leistet der Gesetzgeber einer Aufforderung des Bundesverfassungsgerichtes Folge. Dieses hatte bereits im April 2001 (Az: 1BvR 1629/94) entschieden, dass es mit dem Grundgesetz nicht vereinbar ist, wenn Eltern und Kinderlose einen gleich hohen Beitrag zur sozialen Pflegeversicherung entrichten.

Wer ist betroffen?

Für leibliche Eltern, Stief-, Adoptions- und Pflegeeltern ändert sich nichts: Es gilt der bisherige Beitragssatz von 1,7%. Sie sind dauerhaft von der Zahlung des Zusatzbeitrages entbunden. Das gilt auch, wenn Kinder zwischenzeitlich nicht mehr bei ihren Eltern leben.

Versicherte ohne Kinder zahlen ab 01.01.2005 einen zusätzlichen Beitrag zur Pflegeversicherung in Höhe von 0,25%.

Ausgenommen sind:

·   Personen bis zur Vollendung des 23. Lebensjahres

·   Personen, die vor dem 01.01.1940 geboren sind

·   Bezieher von Arbeitslosengeld II

·   Wehr- und Zivildienstleistende

Zahlung des Zusatzbeitrages

Der Zusatzbeitrag ist vom Versicherten allein zu tragen. Mitglieder, die ihre Beiträge selbst zahlen (zum Beispiel Selbstständige, Beamte), entrichten ihren Zusatzbeitrag zusammen mit dem monatlichen Beitrag zur Kranken- und Pflegeversicherung.

Für pflichtversicherte Rentner (ab Geburtsjahr 1940) gilt eine Übergangsregelung: Die Zusatzbeiträge für die Monate Januar bis März 2005 werden vom Rentenversicherungsträger zusammen mit dem Aprilbeitrag abgerechnet. Ab Mai 2005 erfolgt die Abrechnung monatlich.

Für Versicherte, die nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen bei Krankheit und Pflege Anspruch auf Beihilfe oder Heilfürsorge haben, gilt in der Pflegeversicherung der halbe Beitragsatz (0,85 %). Diese Sonderregelung gilt nicht für den Zusatzbeitrag nach dem Kinder-Berücksichtigungsgesetz. Dieser ist in voller Höhe zu zahlen.

 

 

Welche Nachweise sind vorzulegen?

Nachweis der Elterneigenschaft 

Die Elterneigenschaft ist gegenüber der Stelle nachzuweisen, die den Beitrag entrichtet. Dies sind zum Beispiel: 

·      Arbeitgeber

·      Rentenversicherungsträger

·      Bundesagentur für Arbeit 

Ein besonderer Nachweis ist nicht erforderlich, wenn der Elternstatus bereits aus anderen Gründen bekannt ist, zum Beispiel durch einen Eintrag auf der Lohnsteuerkarte. 

Welcher Nachweis wird anerkannt?

Als Nachweis gelten alle Urkunden (auch Kopien), die die Elterneigenschaft zuverlässig belegen:

·      Geburts-, Abstammungsurkunde, Stammbuch

·      steuerliche Lebensbescheinigung des Einwohnermeldeamtes

·      Adoptionsurkunde

·      Erziehungs- oder Kindergeldbescheid

·      Urkunden zur Feststellung bzw. Anerkennung der Vaterschaft

Welche Termine sind zu beachten? 

Solange uns über die Elterneigenschaft keine Nachweise bzw. Informationen vorliegen, muss grundsätzlich der Zusatzbeitrag erhoben. 

Wird der Nachweis innerhalb von drei Monaten nach der Geburt des Kindes erbracht, entfällt der Zusatzbeitrag ab dem Geburtsmonat, ansonsten erst mit dem Monat nach Antragstellung. 

Für Kinder, die vor dem 01.01.2005 geboren wurden, können die Nachweise bis zum 30.06.2005 vorgelegt werden. Die Spitzenverbände der Sozialversicherung haben sich darauf verständigt, dass die Nachweisfrist auch für Geburten zwischen dem 01.01.2005 und 30.03.2005 gelten soll. Der Zusatzbeitrag wird in diesen Fällen rückwirkend erstattet.

 

Hinweise zum Zusatzbeitrag in der Krankenversicherung für Zahnersatz siehe unter Zahnersatz-Zusatzbeitrag

 

 

 
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