Allgemeines
Durch die Beschäftigungsverbote für werdende Mütter kann es vor allem zum Wegfall von Zahlungen für bestimmte Zuschläge kommen (z.B. Zuschlag für Nachtarbeit). Dies wiederum hätte eine Einkommensminderung zur Folge. Die Beschäftigte soll jedoch so gestellt werden, als ob sie „normal" weiter gearbeitet hätte. In diesem Fall hätte sie aber auch den Anspruch auf diese Zuschläge erworben.
Um diesen „normalen Verdienst" zu erhalten wird der Durchschnittsverdienst vor Beginn der Schwangerschaft ermittelt. Bleibt der für einen Kalendermonat zustehende Verdienst seit der Schwangerschaft hinter diesem Durchschnittsverdienst zurück, dann wird der Unterschiedsbetrag als Ausgleichsbetrag gezahlt.
Durchschnittsverdienst
Bemessungszeitraum sind grundsätzlich die letzten drei Monate vor Beginn der Schwangerschaft. Berücksichtigt werden alle Zahlungen, die die Beschäftigte für den jeweiligen Monat durch „Arbeitsleistung" erzielt hat. Dazu gehören vor allem die verschiedenen (Zeit-)Zuschläge und der tatsächlich gezahlte Urlaubsaufschlag. Für die Berechnung müssen jedoch die Beträge dieser Zahlungen dem jeweiligen Entstehungsmonat zugeordnet werden. Einmalzahlungen (Urlaubsgeld, Zuwendung u.a.) werden nicht eingerechnet.
Abzüge
Der Ausgleichsbetrag ist wie „Lohn" zu behandeln, d.h. er ist steuer-, sozialversicherungs- und ZVK-pflichtig. Im Ausgleichsbetrag enthaltene steuerfreie Zuschläge werden auf diese Weise steuerpflichtig.
Zahlung
Die Zahlung erfolgt zeitversetzt wie ein unständiger Gehaltsbestandteil. Der Ausgleichsbetrag ist also im 2. Kalendermonat, der dem Monat folgt, in dem der Anspruch entstanden ist, zu zahlen. |