ATV-Rente  (Freeware)
 

 

 

 

   Zweck des Programms

  1. Bereitstellung der Texte des ATV und ATV-K
     

  2. Berechnung der Rentenanwartschaft wegen Alters mit Hochrechnung bis zum 65. Lebensjahr
     

  3. Unterstützung von Dienststellen bei der Beratung ihrer Bediensteten.

 

 

     

Tarifvertrag über die betriebliche bzw. zusätzliche Altersversorung
der Beschäftigten des öffentlichen Dienstes

(ATV bzw. ATV-K) vom 1.3.2002

Redaktionelles

 

Die ver.di -Vereinte Dienstleistungsgewerkschaft e.V. -
hat am 1.3.2002 folgende Tarifverträge geschlossen:

1.      Tarifvertrag
über die betriebliche Altersversorgung
der Beschäftigten des öffentlichen Dienstes
Altersvorsorge-TV-(ATV)

2.      Tarifvertrag
über die zusätzliche Altersversorgung
der Beschäftigten des öffentlichen Dienstes
Altersvorsorge-TV-Kommunal - (ATV-K)

Da beide Tarifverträge weitgehend gleichlautend sind, wird hier der ATV als Grundlage dargestellt und die Abweichungen des ATV-K mit roter Schrift beschreiben.

Die beiden Tarifverträge unterscheiden sich in folgenden Punkten:

Vertragspartner (siehe Titelblätter ATV und ATV-K)
§ 1 Geltungsbereich
§ 2 Ausnahmen von der Versicherungspflicht in Anlage 2
§ 4 Abs. 2 Überleitungsvorschriften
§ 13 Abs. 3 (Erlöschen der Betriebsrente)
§ 15 (zusatzversorgungspflichtiges Entgelt in Anlage 3)
§ 16 (Verweise auf § 37)
§ 26 Abs. 1 (Freiwillige Versicherung)
§ 29 Abs. 2 (Verweis auf § 40 bzw. 39)
§ 31 Abs. 4 (unterschiedliche Verweise)
§ 32 (Übergangsregelungen)
§ 33 (Höhe der Anwartschaften)
§ 34 (Höhe der Anwartschaften für beitragsfreie
        Versicherte
§ 36 (Sonderregelungen für die Jahre 2001/2002)
§ 37 (Sonderregelungen)
§ 38 (Sonderregelungen)
§ 39 (Sonderregelungen in ATV, Inkrafttreten in ATV-K)
§ 40 (nur in ATV)
Anlage 1 (Geltungsbereich)
Anlage 2 (Ausnahmen von der Versicherungspflicht)
Anlage 3 (Zusatzversorgungspflichtiges Entgelt)


Tarifvertrag über die betriebliche bzw. zusätzliche Altersversorung
der Beschäftigten des öffentlichen Dienstes

(ATV bzw. ATV-K) vom 1.3.2002

 

 

Zwischen

der Bundesrepublik Deutschland,
vertreten durch das Bundesministerium des Innern,

der Tarifgemeinschaft deutscher Länder,
vertreten durch den Vorsitzenden des Vorstandes,

der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände,
vertreten durch den Vorstand,

einerseits

und

(keine Angabe)

 

andererseits

 

wird Folgendes vereinbart:


Präambel

 

1Die Tarifvertragsparteien haben sich - auch in Ausfüllung des Beschlusses des Bundesverfassungsgerichts vom 22. März 2000 (1 BvR 1136/96PBvG) - am 13. November 2001 auf eine grundlegende Reform der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes geeinigt, um deren Zukunftsfähigkeit zu sichern; der Altersvorsorgeplan 2001 vom 13. November 2001 ist zugleich Geschäftsgrundlage dieses Tarifvertrages.

 

2Das bisherige Gesamtversorgungssystem wird mit Ablauf des 31. Dezember 2000 geschlossen und durch ein Punktemodell ersetzt, in dem entsprechend den nachfolgenden Regelungen diejenigen Leistungen zugesagt werden, die sich ergeben würden, wenn eine Gesamt-Beitragsleistung von vier v.H. des zusatzversorgungspflichtigen Entgelts vollständig in ein kapitalgedecktes System eingezahlt würde. 3Das Jahr 2001 wird im Rahmen des Übergangsrechts berücksichtigt.

 

4Bei den Zusatzversorgungseinrichtungen kann als Leistung der betrieblichen Altersversorgung auch eine zusätzliche kapitalgedeckte Altersvorsorge durch eigene Beiträge unter Inanspruchnahme der steuerlichen Förderung durchgeführt werden.


§ 1 ATV    Unterschiede zwischen § 1 ATV und § 1 ATV-K
                 sind auch in die Anlagen ausgegliedert
Geltungsbereich

Dieser Tarifvertrag gilt für Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer und Auszubildende (Beschäftigte), die unter den Geltungsbereich der in der Anlage 1A1 aufgeführten Tarifverträge des öffentlichen Dienstes fallen und deren Arbeitgeber bei der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL) Beteiligter oder bei der Ruhegehalts- und Zusatzversorgungskasse des Saarlandes (ZVK-Saar) Mitglied ist.

§ 1 ATV-K
Geltungsbereich

Dieser Tarifvertrag gilt für Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer und Auszubildende (Beschäftigte), die unter den Geltungsbereich der in der Anlage 1A1K aufgeführten Tarifverträge des öffentlichen Dienstes fallen, soweit sie nicht bei den an der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL) beteiligten Mitgliedern der übrigen der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände (VKA) angehörenden Arbeitgeberverbände beschäftigt sind.

 


§ 2 ATV (gleichlautend wie § 2 ATV-K,
               jedoch mit unterschiedlichen Anlagen)

Pflichtversicherung

 

(1) 1Die Beschäftigten sind vorbehaltlich der Absätze 2 und 3 mit dem Beginn des Beschäftigungsverhältnisses bei der öffentlichen Zusatzversorgungseinrichtung, bei der ihr Arbeitgeber Mitglied/Beteiligter ist, zu versichern, wenn sie das 17. Lebensjahr vollendet haben und vom Beginn der Versicherung bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres die Wartezeit (§ 6) erfüllen können, wobei frühere Versicherungszeiten, die auf die Wartezeit angerechnet werden, zu berücksichtigen sind.

 

2Die Pflicht zur Versicherung endet mit der Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses.

 

(2) 1Beschäftigte mit einer wissenschaftlichen Tätigkeit an Hochschulen oder Forschungseinrichtungen, die für ein auf nicht mehr als fünf Jahre befristetes Arbeitsverhältnis eingestellt werden und die bisher keine Pflichtversicherungszeiten in der Zusatzversorgung haben, sind auf ihren schriftlichen Antrag von der Pflicht zur Versicherung zu befreien. 2Der Antrag ist innerhalb von zwei Monaten nach Beginn des Arbeitsverhältnisses zu stellen. 3Zugunsten der nach Satz 1 von der Pflichtversicherung befreiten Beschäftigten werden Versorgungsanwartschaften auf eine freiwillige Versicherung (entsprechend § 26) mit Beiträgen in Höhe der auf den Arbeitgeber entfallenden Aufwendungen für die Pflichtversicherung, höchstens jedoch mit vier v.H. des zusatzversorgungspflichtigen Entgelts begründet. 4Wird das Arbeitsverhältnis im Sinne des Satzes 1 verlängert oder fortgesetzt, beginnt die Pflichtversicherung anstelle der freiwilligen Versicherung mit dem Ersten des Monats, in dem die Verlängerung oder Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses über fünf Jahre hinaus vereinbart wurde. 5Eine rückwirkende Pflichtversicherung von Beginn des Arbeitsverhältnisses an ist ausgeschlossen.

 

(3) Von der Pflicht zur Versicherung ausgenommen sind die von der Anlage 2A2 erfassten Beschäftigten.

§ 2 Abs. 3 ATV-K bezieht sich auf Anlage2K2.


§ 3 ATV (gleichlautend wie § 3 ATV-K)

Beitragsfreie Versicherung

 

(1) Die Versicherung bleibt als beitragsfreie Versicherung bestehen, wenn das Beschäftigungsverhältnis endet. 

 

(2) Die beitragsfreie Versicherung endet bei Eintritt des Versicherungsfalles, Überleitung der Versicherung auf eine andere Zusatzversorgungseinrichtung, Tod, Erlöschen der Anwartschaft oder bei Beginn einer erneuten Pflichtversicherung.


§ 4

Überleitung der Versicherung

 

Abs. 1 gleichlautend wie § 4 Abs. 1 ATV-K

(1) 1Die Beschäftigten, die bei einer anderen Zusatzversorgungseinrichtung versichert sind, von der die Versicherung übergeleitet wird, sind verpflichtet, die Überleitung der Versicherung auf die für ihren Arbeitgeber zuständige Zusatzversorgungseinrichtung zu beantragen, es sei denn, dass bei der anderen Zusatzversorgungseinrichtung Pflicht zur Versicherung besteht oder auch bei Überleitung der Versicherung keine Pflicht zur Versicherung bei der für ihren Arbeitgeber zuständigen Zusatzversorgungseinrichtung entstünde. 2Das Gleiche gilt für die Beschäftigten, die gegen eine in Satz 1 genannte Zusatzversorgungseinrichtung Anspruch auf Rente haben, und zwar auch dann, wenn diese Zusatzversorgungseinrichtung die Rente weiter gewährt.

 

Abs. 2 in § 4 ATV-K nicht enthalten

(2) Werden Beschäftigte als Arbeiterinnen/Arbeiter der Wasser- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes oder bei der Häfen- und Schifffahrtsverwaltung des Landes Niedersachsen oder bei der Wasserwirtschaftsverwaltung eines Landes eingestellt und bei der Bahnversicherungsanstalt Abteilung B versicherungspflichtig, sind sie verpflichtet, die Überleitung der Versicherung von der für ihren bisherigen Arbeitgeber zuständigen Zusatzversorgungseinrichtung auf die Bahnversicherungsanstalt Abteilung B zu beantragen, wenn ein entsprechendes Überleitungsabkommen besteht.


§ 5 ATV (gleichlautend wie § 5 ATV-K)

Versicherungsfall und Rentenbeginn

 

1Der Versicherungsfall tritt am Ersten des Monats ein, von dem an der Anspruch auf gesetzliche Rente wegen Alters als Vollrente bzw. wegen teilweiser oder voller Erwerbsminderung besteht. 2Der Anspruch ist durch Bescheid des Trägers der gesetzlichen Rentenversicherung nachzuweisen.

 

3Den in der gesetzlichen Rentenversicherung Pflichtversicherten, bei denen der Versicherungsfall nach Satz 1 eingetreten ist und die die Wartezeit nach § 6 erfüllt haben, wird auf ihren schriftlichen Antrag von der Zusatzversorgungseinrichtung eine Betriebsrente gezahlt. 4Die Betriebsrente beginnt - vorbehaltlich des § 12 - mit dem Beginn der Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung.


§ 6 ATV (gleichlautend wie § 6 ATV-K)

Wartezeit

 

(1)    1Betriebsrenten werden erst nach Erfüllung der Wartezeit von 60 Kalendermonaten gewährt. 2Dabei wird jeder Kalendermonat berücksichtigt, für den mindestens für einen Tag Aufwendungen für die Pflichtversicherung nach §§ 16, 18 erbracht wurden. 3Bis zum 31. Dezember 2000 nach dem bisherigen Recht der Zusatzversorgung als Umlagemonate zu berücksichtigende Zeiten zählen für die Erfüllung der Wartezeit. 4Für die Erfüllung der Wartezeit werden Versicherungsverhältnisse bei Zusatzversorgungseinrichtungen nach § 2 Abs. 1 zusammengerechnet.

 

(2)    1Die Wartezeit gilt als erfüllt, wenn der Versicherungsfall durch einen Arbeitsunfall eingetreten ist, der im Zusammenhang mit dem die Pflicht zur Versicherung begründenden Arbeitsverhältnis steht oder wenn die/der Versicherte infolge eines solchen Arbeitsunfalls gestorben ist. 2Ob ein Arbeitsunfall vorgelegen hat, ist durch Bescheid des Trägers der gesetzlichen Unfallversicherung nachzuweisen.

 

In den Fällen des § 7 Abs. 5 des Gesetzes über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder des Deutschen Bundestages und entsprechender gesetzlicher Vorschriften werden Zeiten einer nach dem Beginn der Pflichtversicherung liegenden Mitgliedschaft im Deutschen Bundestag, im Europäischen Parlament oder in dem Parlament eines Landes auf die Wartezeit angerechnet.


§ 7 ATV (gleichlautend wie § 7 ATV-K)

Höhe der Betriebsrente

 

(1) Die monatliche Betriebsrente errechnet sich aus der Summe der bis zum Beginn der Betriebsrente (§ 5 Satz 4) erworbenen Versorgungspunkte (§ 8), multipliziert mit dem Messbetrag von vier Euro.

 

(2) Die Betriebsrente wegen teilweiser Erwerbsminderung beträgt die Hälfte der Betriebsrente, die sich nach Absatz 1 bei voller Erwerbsminderung ergeben würde.

 

(3) Die Betriebsrente mindert sich für jeden Monat, für den der Zugangsfaktor nach § 77 SGB VISGB herabgesetzt ist, um 0,3 v.H., höchstens jedoch um insgesamt 10,8 v.H.


§ 8 ATV (gleichlautend wie § 8 ATV-K)

Versorgungspunkte

 

(1) 1Versorgungspunkte ergeben sich

 

a)         für das zusatzversorgungspflichtige Entgelt (§ 15),

b)         für soziale Komponenten (§ 9) und

c)         als Bonuspunkte (§ 19).

2Die Versorgungspunkte nach Satz 1 Buchst. a und b werden jeweils zum Ende des Kalenderjahres bzw. zum Zeitpunkt der Beendigung des Arbeitsverhältnisses festgestellt und dem Versorgungskonto gutgeschrieben; die Feststellung und Gutschrift der Bonuspunkte erfolgt zum Ende des folgenden Kalenderjahres. 3Versorgungspunkte werden jeweils auf zwei Nachkommastellen unter gemeinüblicher Rundung berechnet.

 

(2) 1Die Anzahl der Versorgungspunkte für ein Kalenderjahr nach Absatz 1 Satz 1 Buchst. a ergibt sich aus dem Verhältnis eines Zwölftels des zusatzversorgungspflichtigen Jahresentgelts zum Referenzentgelt von 1.000 Euro, multipliziert mit dem Altersfaktor (Absatz 3); dies entspricht einer Beitragsleistung von vier v.H. des zusatzversorgungspflichtigen Entgelts. 2Bei einer vor dem 1. Januar 2003 vereinbarten Altersteilzeit auf der Grundlage des Altersteilzeitgesetzes werden die Versorgungspunkte nach Satz 1 mit dem 1,8-fachen berücksichtigt, soweit sie nicht auf Entgelten beruhen, die in voller Höhe zustehen.

 

 (3) Der Altersfaktor beinhaltet eine jährliche Verzinsung von 3,25 v.H. während der Anwartschaftsphase und von 5,25 v.H. während des Rentenbezuges und richtet sich nach der folgenden Tabelle; dabei gilt als Alter die Differenz zwischen dem jeweiligen Kalenderjahr und dem Geburtsjahr:


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