Gehalt: Gehälter im öffentlichen Dienst
kostenlosPrivatlizenz für 19 Euro, im Abo 5 EuroUnterjährige Updates sind kostenlos.

2.3

Abzüge

2.3.1

Allgemeines

Beihilfebeitrag

   

Ab 01.04.2004 besteht nur noch dann ein Anspruch auf Beihilfegewährung zu den Aufwendungen für Wahlleistungen im Krankenhaus (Zweibettzimmer, Chefarztbehandlung), wenn die Beihilfeberechtigten damit einverstanden sind, dass ihnen von ihren Bezügen monatlich 13,00 EUR einbehalten werden.

Der vom Beamten zu übernehmende Kostenbeitrag ist als Umwandlung von Barlohn zugunsten einer Zusage des Arbeitgebers auf Versorgungsleistungen im Krankheitsfall anzusehen. In Höhe des einbehaltenen Kostenbeitrags liegt daher kein steuer- und zusatzversorgungspflichtiger Arbeitslohn vor. Jedoch stellt der umgewandelte Entgeltbestandteil Arbeitsentgelt im sozialversicherungsrechtlichen Sinne dar.

Im Programm kann dieser Beihilfebeitrag auf zweierlei Weise dargestellt werden:

  1. als negative Zulage
    Geben Sie den Betrag von 13 Euro als negativen Betrag in einer der Zulagenzeilen 13 bis 15 ein und achten Sie darauf, dass die Checkbox in der Spalte L"(lohnsteuerpflichtig) aktiviert ist (x). Diese Darstellung wird nur für Angestellte in Teilzeit empfohlen, da bei ihnen dieser Betrag mit dem Teilzeitfaktor zu kürzen ist; dann muss auch die Checkbox in der Spalte „T" (unterliegt Teilzeitkürzung) aktiviert sein (x).

  2. als Barlohnumwandlung
    Öffnen Sie die Auswahlbox in einer der Zeilen 44 bis 46 und wählen Sie auf der Position 09 die Option „Freiwilliger Beihilfebeitrag".
    Klicken Sie auf das Schlüsselfeld in dieser Zeile und wählen Sie unter 2. die Option „mindert (1)". Alle übrigen Schlüsselstellen bleiben auf (0).
    Geben Sie nun in das Betragsfeld den Betrag von 13 Euro ein. Er wird automatisch als negativer Wert dargestellt.
    Sie können nun die Lupe in Programmzeile 34 anklicken und sich davon überzeugen, dass der Betrag von 13 Euro dort in Zeile 9 als steuerfreier Betrag behandelt wird.

Informieren Sie sich auch über
Beihilfevorschriften
Beihilfeumlage

 

 

 

 

Datenschutz