Dienstaltersstufen
(BDA = Besoldungsdienstalter,
VDA = Vergütungsdienstalter)
Bei den
Beamten und Angestellten im öffentlichen Dienst
richtet sich die Höhe des Gehalts in erster
Linie nach Besoldungs- und Vergütungsgruppen.
Innerhalb dieser Gruppen steigt das Gehalt in
unterschiedlich vielen Lebensalter- bzw.
Dienstaltersstufen von der Stufe für
Berufsanfänger bis zur Endstufe an. Bei
Bediensteten, die mit oder vor Vollendung des
21. Lebensjahres in den öffentlichen Dienst
eintreten, beginnt das Ansteigen in den
Altersstufen mit dem 21. Lebensjahr bzw. im
höheren Dienst mit dem 23. Lebensjahr. Dieser
Zeitpunkt wird Regel-Besoldungsdienstalter bzw.
Regel-Vergütungsdienstalter genannt. Wer später
eintritt, bei dem beginnt das BDA/VDA um einen
bestimmten Zeitanteil später. Weil somit das BDA
/ VDA bei jedem Bediensteten mit einem
unterschiedlichen Lebensalter beginnen kann, ist
der Zeitpunkt, ab dem das Ansteigen beginnt, für
jeden Bediensteten bei der Einstellung nach
einem Kalenderdatum festzulegen und dem
Bediensteten mit einem schriftlichen Bescheid
bekanntzugeben. Mit dem so festgelegten Beginn
des BDA / VDA kann später die augenblickliche
Altersstufe oder der Zeitpunkt für das Erreichen
der nächsten Altersstufe errechnet werden, ohne
den Lebenslauf des Bediensteten immer wieder von
Neuem untersuchen zu müssen. Das BDA / VDA ist
somit eine wichtige Rechengröße.
Das Programm
„Gehälter im öffentlichen Dienst" benutzt das
BDA / VDA ebenfalls. Es bietet in Zeile 7 mit
dem Icon „DA" einen Assistenten an, mit dem Sie
den Beginn des BDA / VDA berechnen und einen
Bescheid ausdrucken können. Sie können das
Ergebnis der Berechnung über eine Schaltfläche
in die aktuelle Gehaltsberechnung übertragen.
Das Programm legt dann automatisch in Zeile 8
die entsprechende Altersstufe fest.
Sie können
die Altersstufe in Zeile 8 wie folgt eingeben:
1. Mit dem
Assistenten „DA" in Zeile 7 (sehr empfohlen)
Bevor Sie den
Assistenten benutzen sollten Sie den Geburtstag
und den Einstellungstag des Bediensteten in die
Stammdaten eingegeben haben (Icon „Büroklammer"
in Zeile 6), Mehrere Assistenten greifen auf
diese Daten zu und Sie können sich so das
mehrfache Eingeben dieser Daten ersparen. Sie
können diese Daten aber auch noch im Assistenten
eingeben oder dort die vorgegebenen Daten
ändern. Wenn Sie die Berechnungsvorschrift für
das BDA /VDA im Groben kennen, werden Sie den
Assistenten auf Anhieb verstehen und bedienen
können. Sollte der Assistent Rätsel aufgeben,
dann rufen Sie einfach über eine vorhandene
Schaltfläche die Berechnungsvorschrift auf.
Wenn Sie das Berechnungsergebnis des Assistenten
durch Anklicken der Schaltfläche „Übernahme"
übernehmen, werden Geburtstag, Einstellungstag
und Beginn des BDA / VDA in die Stammdaten
übernommen. Zusätzlich wird der Beginn des BDA /
VDA in das Datumsfeld in Zeile 8 übertragen und
die Gehaltsberechnung wird für den laufenden
Monat und die Folgemonate des aktuellen Jahres
aktualisiert.
2. Mit Hilfe
des BDA /VDA
Wenn Ihnen
der Beginn des BDA /VDA bereits bekannt ist,
können Sie es direkt in das Datumsfeld in Zeile
7 eingeben. Nach Antippen der Eingabetaste wird
die Gehaltsberechnung des laufenden Monats und
der Folgemonate aktualisiert und das BDA / VDA
wird in den Stammdaten (Icon „Büroklammer" in
Zeile 4) gespeichert.
3. Direkte
Festlegung in Zeile 8 (nicht empfohlen)
Die direkte
Festlegung der Altersstufe in Zeile 8 hat
folgende Nachteile:
a) Das Programm kann bei der Berechnung der
Folgemonate ein
Ansteigen in den Altersstufen nicht automatisch
berücksichtigen.
b) Das BDA /VDA wird in Zeile 7 gelöscht, damit
es bei der
Gehaltsberechnung nicht mehr benutzt werden kann
und die manuell
eingegebene Altersstufe erhalten bleibt.
Angestellte
unter 18 Jahren
Wenn Sie in
der Auswahlbox Nr. 7 die Option "Angestellte
unter 18 Jahren" auswählen, wird die
Gesamtvergütung gemäß § 30 BAT automatisch
eingestellt. Hierzu werden folgende
Voreinstellungen verändert:
Nr. 8:
Grundgehalt = Stufe 1
Nr. 9: Ortszuschlag = Stufe 1
Nr. 10: Allgemeine Stellenzulage = 0 DM
Nr. 11: Zulage = 0 DM
Nr. 12: Leistungszulage = 0
Nr. 19: Einmalige Sonderzuwendung ohne
Kinderzuschlag
Nr. 22: Reduzierung des Normalgehalts auf 85 %
Nr. 32: 64. Lebensjahr noch nicht vollendet
Nr. 35: Lohnsteuerklasse = I/0
Nr. 43: Kindergeld = 0
Außerdem werden in der
Spalte "T" entlang der Bruttobetragsfeldern die
Einstellungen so verändert, daß sich die Kürzung
auf 85 % des Normalgehalts nur auf die
Grundvergütung, den Ortszuschlag und die
Sonderzuwendung auswirkt. |