Gehalt: Gehälter im öffentlichen Dienst
kostenlosPrivatlizenz für 19 Euro, im Abo 5 EuroUnterjährige Updates sind kostenlos.

2.2

Bruttogehalt

2.2.3

Ruhegehalt für Beamte

Kindererziehungszuschlag

   

Die Voraussetzungen für die Gewährung von Kindererziehungszuschlag - KEZ – und Kindererziehungsergänzungszuschlag - KEEZ - sowie das Berechnungsverfahren ergeben sich aus den §§ 50a und 50b des Beamtenversorgungsgesetzes. Diese Seite informiert über
die
gesetzlichen Grundlagen,
die persönlichen und sachlichen Voraussetzungen sowie über
die
Berechnung des KEZ und KEEZ..
Auf folgende Rechtsvorschriften wird im übrigen Bezug genommen:

 

Beamtenversorgungsgesetz                    BeamtVG              FN A zum BGBl. 2030 - 25

Erstes Buch Sozialgesetzbuch                SGB I                    FN A zum BGBl. 860-6

Sechstes Buch Sozialgesetzbuch            SGB VI                  FN A zum BGBl. 860-6

Landesbeamtengesetz                             LBG                        SGV NW 2030

Erziehungsurlaubsverordnung                 ErzUV                     SGV NW 20303

 

 

1   Begriffsbestimmungen

Für die Zuordnung einer Kindererziehungszeit sowie für die Berechnung des KEZ und KEEZ sind im Wesentlichen Bestimmungen im SGB I und im SGB VI maßgebend. Nachfolgend werden die wichtigsten Begriffe der jeweiligen Rechtsvorschriften und das Verwaltungsverfahren kurz erläutert.

 

1.1   Kindererziehung

bedeutet die Sorge für die geistige, seelische und sittliche Entwicklung eines Kindes. Lebt das Kind im Haushalt der Mutter und/oder des Vaters, ist in der Regel von Erziehung auszugehen. Als Nachweis der Erziehung reicht normalerweise die wahrheitsgemäße Erklärung für die Anerkennung von Erziehungszeiten (à 1.2) aus.

 

1.2   Die Erziehungszeit im Sinne des

 

 - KEZ beginnt grundsätzlich mit Ablauf des Monat der Geburt. Für ein nach dem 31.12.1991 geborenes Kind endet die berücksichtigungsfähige Erziehungszeit nach längstens 36 Monaten. Wird während dieses Zeitraumes jedoch ein weiteres Kind geboren, verlängert sich die berücksichtigungsfähige Erziehungszeit für dieses weitere Kind um die Anzahl der Kalendermonate der gleichzeitigen Erziehung. Für Kinder, die bis zum 31.12.1991 und außerhalb eines Beamtenverhältnisses geboren sind, beträgt die Erziehungszeit längstens 12 Monate. Entfallen die Voraussetzungen für die Anrechnung einer Erziehungszeit vor Ablauf des 12. bzw. 36. Lebensmonats (z.B. Ableben des erziehenden Elternteils oder des Kindes), wird die Erziehungszeit bei der/dem Anspruchsberechtigten (à 1.3) bis zum Ablauf des Monats in dem das Ereignis eintritt berücksichtigt.

 

 - KEEZ beginnt mit dem Tag der Geburt; frühesten jedoch nach dem 31.12.1991 und endet mit Vollendung des 10. Lebensjahres des Kindes. An die Stelle der Erziehungszeit kann die Zeit einer nichterwerbsmäßigen Pflege eines pflegebedürftigen Kindes bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres treten. Dies setzt jedoch voraus, dass die/der anspruchsberechtigte Beamtin/Beamte auf Grund dieser nichterwerbsmäßigen Pflege in der gesetzlichen Rentenversicherung pflichtversichert war (§ 3 SGB VI).

 

1.3   Anspruchsberechtigt

sind nach § 56 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 3 Nr. 2 und 3 SGB I neben den leiblichen Eltern

-   -        Mutter und Vater eines Adoptivkindes,

-   -        Mutter und Vater eines Stiefkindes,

-   -        Pflegemutter und Pflegevater eines Pflegekindes (nicht: Tagesmütter),

soweit ihnen die Erziehungszeit zuzuordnen ist (à1.4).

 

1.4  Die Zuordnung der Erziehungszeit zu der Beamtin/dem Beamten ist Voraussetzung für die Gewährung von KEZ und KEEZ (§ 56 Abs. 2 SGB VI). Haben die Eltern ihr Kind gemeinsam erzogen, wird die Erziehungszeit dem Elternteil zugeordnet, der das Kind überwiegend erzogen hat (Inanspruchnahme des Erziehungsurlaubs bzw. Elternzeit, weitere Freistellungen). Lassen sich die überwiegenden Erziehungsanteile eines Elternteils nicht feststellen, wird die Erziehungszeit der Mutter zugeordnet.

 

 Unabhängig vom tatsächlichen Umfang der Erziehung können die gemeinsam erziehenden Eltern während der maßgeblichen Erziehungszeit durch Abgabe einer übereinstimmenden Erklärung bestimmen, welchem Elternteil die Erziehungszeit zugeordnet werden soll; sie kann auch auf einen Teil der Erziehungszeit beschränkt werden. Die Erklärung ist mit Wirkung für die Zukunft sowohl gegenüber den zuständigen Personaldienststellen als auch gegenüber ggf. zuständigen gesetzlichen Rentenversicherungen abzugeben. Rückwirkend kann sie längstens auf den Zeitraum der letzten zwei Monate vor Abgabe der Erklärung erstreckt werden. Sie ist unwiderruflich.

 

 

2   Kindererziehungszuschlag

 

2.1 Voraussetzungen für die Gewährung eines KEZ

 

2.1.1 Die Gewährung eines KEZ setzt voraus, dass ein Kind

 - nach dem 31.12.1991 oder

 bis zum 31.12.1991 vor der Berufung in das Beamtenverhältnis geboren worden ist

  und

 - die Erziehungszeit der Beamtin/dem Beamten zugeordnet ist.

 

2.1.2 Ein KEZ wird nicht gewährt für Kinder, die bis zum 31.12.1991 während eines Beamtenverhältnisses geboren worden sind; das gilt auch für ein früheres, durch Entlassung beendetes Beamtenverhältnis. Erziehungsbedingte Freistellungen sind in diesen Fällen bis zu dem Tag ruhegehaltfähig, an dem das Kind sechs Monate alt wird (§ 85 Abs. 7 in Verbindung mit der bis zum 31.12.1991 geltenden Fassung des § 6 Abs. 1 Satz 4 und 5 BeamtVG). Endete das Beamtenverhältnis vor Ablauf von zwölf Monaten nach der Geburt, kann für die restliche nach der Entlassung aus dem Beamtenverhältnis liegende Erziehungszeit (12 Monate) ein KEZ gewährt werden.

 

2.1.3 Ein KEZ wird darüber hinaus nicht gewährt,

 - wenn die Beamtin/der Beamte wegen der Erziehung des Kindes in der gesetzlichen Rentenversicherung versicherungs-

 pflichtig war und die allgemeine Wartezeit für eine Rente erfüllt ist (Ausnahme: à 5) oder

 - wenn eine andere anspruchsberechtigte Person wegen der Erziehung des Kindes in der gesetzlichen Rentenversicherung versicherungspflichtig war und die allgemeine Wartezeit für eine Rente erfüllt ist oder

- wenn den Versorgungsbezügen der Höchstruhegehaltssatz (75 v.H.; künftig 71,75 v.H.) und die ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der maßgeblichen Besoldungsgruppe zu Grunde liegen oder

 - für die nach Eintritt des Versorgungsfalles liegenden Zeiten.

 

2.2 Berechnung des KEZ

 

2.2.1 Grundlagen für die Berechnung des KEZ sind

 - die zugeordnete Erziehungszeit (à 1.2),

 - der maßgebende Bruchteil des aktuellen Rentenwertes (§ 70 Abs. 2 SGB VI à 2.2.2) und

 - der aktuelle Rentenwert (§ 68 SGB VI à 2.2.2).

 

2.2.2   Für jeden Monat einer Kindererziehung erhöht sich das Ruhegehalt um 0,0833 des aktuellen Rentenwerts (Stand 01.07.2003: 26,13 €). Ist die berücksichtigungsfähige Zeit der Kindererziehung in der ehemaligen DDR bzw. in den neuen Bundesländern verbracht worden, ist der aktuelle Rentenwert (Ost) zugrunde zu legen (Stand 01.07.2003: 22,97 €)

 

 Beispiel 1

 Geburt des Kindes 02.07.1992

 Zugeordnete Erziehungszeit 01.08.1992 - 31.07.1995

 Für die Berechnung des KEZ maßgebender Zeitraum                        36 Monate

 Maßgebender Bruchteil 0,0833

 Aktueller Rentenwert (Stand 01.07.2002) 26,13 €

 

Berechnung des KEZ: 36 Monate x 0,0833 x 26,13 = 78,36 €

.

 

2.2.3   Erziehungszeiten können gleichzeitig auch als ruhegehaltfähige Dienstzeit berücksichtigt werden (Überschneidungszeit).

Die auf die Überschneidungszeit entfallende Gesamtversorgung (anteiliges Ruhegehalt zuzüglich KEZ) darf jedoch nicht höher sein, als eine durch die Kinderziehung höchstmögliche Rentensteigerung. (Das ist der Rentenbetrag, der sich unter Berücksichtigung des aktuellen Rentenwertes und den höchstmöglichen Entgeltpunkten für die Monate der Überschneidungszeit ergibt.) Übersteigt die auf die Überschneidungszeit entfallende Gesamtversorgung die höchstmögliche Rentenanwartschaft, wird der KEZ um den übersteigenden Betrag - ggf. bis auf Null - gekürzt.

 

2.2.4   Ruhegehalt und KEZ dürfen zusammen nicht höher sein als das höchstens erreichbare Ruhegehalt; 75 v. H. (künftig 71,75 v.H.) der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der maßgeblichen Besoldungsgruppe. Übersteigen Ruhegehalt und KEZ diese Höchstgrenze, wird der KEZ um den übersteigenden Betrag gekürzt.

 3 Kindererziehungsergänzungszuschlag - KEEZ -

 

3.1   Voraussetzung für die Gewährung eines KEEZ

 

3.1.1 KEEZ wird für Zeiten gewährt, in denen

 - zwei oder mehr Kinder gleichzeitig erzogen oder nicht erwerbsmäßig
gepflegt werden
(Mehrkindfall)

 oder

 - die Erziehung eines Kindes oder die nichterwerbsmäßigen Pflege eines pflegebedürftigen Kindes mit einer ruhegehaltfähigen Beamtendienstzeit oder der nichterwerbsmäßigen Pflege einer anderen pflegebedürftigen Person zusammentrifft (Einkindfall).

  und

 - die Erziehungszeit der Beamtin/dem Beamten zugeordnet ist.

 

3.1.2 KEEZ wird nicht gewährt,

 - für Zeiten für die die Beamtin/der Beamte Anspruch auf eine dem KEEZ entsprechende Leistung in der gesetzlichen Rentenversicherung hat (Ausnahme à 5. ) oder

 - für Zeiten für die ein KEZ zusteht oder

 - wenn den Versorgungsbezügen der Höchstruhegehaltssatz (75 v.H.; künftig 71,75 v.H.) und die ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der maßgeblichen Besoldungsgruppe zu Grunde liegen oder

 - für die nach Eintritt des Versorgungsfalles liegenden Zeiten

 

3.2   Berechnung des KEEZ

 

3.2.1 Grundlagen für die Berechnung des KEEZ sind

 - die zugeordnete Erziehungszeit bzw. Pflegezeit (à 1.2),

 - der maßgebende Bruchteil des aktuellen Rentenwertes (§ 70 Abs. 3a SGB VI à 3.2.2) und

 - der aktuelle Rentenwert (§ 68 SGB VI à 3.2.2).

 

3.2.2   Für jeden angefangenen Monat der Erziehung bzw. Pflege erhöht sich das Ruhegehalt im Mehrkindfall um 0,0278 und im

Einkindfall um 0,0208 des aktuellen Rentenwertes (Stand: 01.07.2003: 26,13 €). Ist die berücksichtigungsfähige Zeit der Kindererziehung in den neuen Bundesländern verbracht worden, ist der aktuelle Rentenwert (Ost) zugrunde zu legen (Stand 01.07.2003: 22,97 €). Liegen während eines Monats, sowohl die Voraussetzungen für den Mehrkindfall als auch für den Einkindfall vor, ist der KEEZ für den Mehrkindfall zu berücksichtigen.

 

 Beispiel 2

 01.02.1998 - 01.01.2002          gleichzeitige Erziehung von zwei Kindern unter 10 Jahre

                                                                        (Mehrkindfall mit 36 angefangene Monaten)

 

           Berechnung des KEEZ für Mehrkindfall: 36 M x 0,0278 x 26,13 € = 26,15 €

 

 02.01.2002 - 29.04.2003 Erziehung eines Kindes trifft mit Beamtendienstzeit zusammen

(Einkindfall mit 15 angefangenen Monaten wobei der Januar 2002 bereits als Mehrkindfall berücksichtigt wurde)

 

                Berechnung des KEEZ für Einkindfall: 15 M x 0,0208 x 26,13 € =8,15 €

 

 

3.2.3 Fällt die für den KEEZ maßgebliche Erziehungszeit mit einer ruhegehaltfähigen Beamtendienstzeit zusammen (Überschneidungszeit), darf die auf die Überschneidungszeit entfallende Gesamtversorgung (anteiliges Ruhegehalt zuzüglich KEEZ) jedoch nicht den Rentenbetrag übersteigen, der in dieser Zeit mit einem Durchschnittseinkommen in der gesetzlichen Rentenverscherung erzielt werden kann. Übersteigt die auf die Überschneidungszeit entfallende Gesamtversorgung diesen Rentenbetrag, wird der KEEZ um den übersteigenden Betrag - ggf. bis auf Null - gekürzt.

 

3.2.4 Ruhegehalt und KEEZ dürfen zusammen nicht höher sein als das höchstens erreichbare Ruhegehalt; (75 v. H. - künftig

71,75 v.H.- der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der maßgeblichen Besoldungsgruppe). Übersteigen Ruhegehalt und KEEZ diese Höchstgrenze, wird der KEEZ um den übersteigenden Betrag gekürzt

 

4   Erhöhung des Ruhegehaltes durch KEZ und KEEZ

 Erhöhen KEZ und KEEZ das Ruhegehalt und wird das höchstens erreichbare Ruhegehalt (75 v. H. - künftig 71,75 v.H.- der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der maßgeblichen Besoldungsgruppe) insgesamt überschritten, sind KEZ und KEEZ um den übersteigenden Betrag anteilmäßig zu kürzen.

 

5   Vorübergehende Gewährung von KEZ und KEEZ

Hat die Ruhestandsbeamtin/der Ruhestandsbeamte Anspruch auf Leistungen in der gesetzlichen Rentenversicherung, die dem KEZ oder dem KEEZ entsprechen und sind die rentenrechtlichen Voraussetzungen für die Gewährung einer Rente noch nicht erfüllt, können KEZ und KEEZ unter bestimmten Voraussetzungen auf Antrag vorübergehend gewährt werden. Die maßgeblichen Voraussetzungen sowie die Dauer der vorübergehenden Gewährung sind aus dem beiliegenden Gesetzestext des § 50e BeamtVG ersichtlich.

 

6 Allgemeines zur Zahlung von KEZ und KEEZ

 KEZ und KEEZ werden

 

 - steuerfrei gezahlt (§ 3 Nr. 67 des Einkommensteuergesetzes).

 

 - bei Änderung der Versorgungsbezüge und/oder des aktuellen Rentenwerts neu berechnet.

 

 - in Höhe ihres Zahlbetrages im Sterbemonat bei der Berechnung des Sterbegeldes (§ 18 Abs. 1 BeamtVG) berücksichtigt.

 

 - für die Anwendung von Ruhensvorschriften (§§ 53 - 56 BeamtVG) den zustehenden Versorgungsbezügen hinzugerechnet, wobei die jeweiligen Höchstgrenzen ohne KEZ und KEEZ ermittelt werden.

 

 - bei der Bemessung der jährlichen Sonderzuwendung nach § 7 Satz 2 des Sonderzuwendungsgesetzes unberücksichtigt gelassen.

 

7 Hinterbliebenenversorgung

 KEZ und KEEZ sind Teile des Ruhegehaltes und gehören daher zur Bemessungsgrundlage des Witwen- und Waisengeldes. Die sich aus diesem erhöhten Ruhegehalt ergebenden Hinterbliebenenbezüge sind nach Abzug des Versorgungsfreibetrages (und ggf. weiterer Freibeträge lt. Lohnsteuerkarte) in vollem Umfang zu versteuern.

Datenschutz