Krankengeldzuschuss nach § 22 TVöD
Nach Ablauf der sechswöchigen Entgeltfortzahlung erhält
der Beschäftigte Krankengeld von der Krankenkasse. Dieses muß der
Arbeitgeber in Form des Krankengeldzuschusses bis zur Höhe des Nettogehalts
aufstocken, das sich aus der Bemessungsgrundlage für die Entgeltfortzahlung
ergibt.
Im einzelnen ist wie folgt vorzugehen:
Das Programm bietet derzeit noch keine Unterstützung bei der Berechnung der
Bemessungsgrundlage für die Entgeltfortzahlung nach § 22 TVöD. Der
Dreimonatsdurchschnitt der nicht in Monatsbeträgen festgelegten
Entgeltbestandteile ist also manuell zu berechnen und auf einer der
Zulagenzeilen mit der Option "Zulage lt. Eingabe" einzugeben.
Wenn die Entgeltfortzahlung im Laufe des Monats beginnt, sollten die nicht
in Monatsbeträgen festgesetzten Entgeltbestandteile aufgeteilt manuell
eingegeben werden und zwar in einer Zeile die im aktuellen Monat
erarbeiteten Anteile und in einer zweiten Zeile die sich aus dem
Dreimonatsdurchschnitt ergebenden Teile.
Beispiel:
Entgeltfortzahlung bis 15. des Monats
Krankengeldzuschuss ab 16. des Monats.
In den Zeilen 8 bis 20 wird das Monatsgehalt normal eingegeben und in Zeile
23 auf 15 Tage von nomal 30/31 Tage gekürzt.
Eine freie Zulagenzeile (13 bis 15) wird in "Krankengeldzuschuss" umbenannt.
Als Betrag wird der manuell errechnete Krankengeldzuschuss eingegeben. In
dieser Zeile werden die Checkboxen LSZ und WTB deaktiviert (-). Zusätzlich
ist außerhalb des Programms die ZVK-Umlage aus dem Krankengeld und dem
Krankengeldzuschuss zu berechnen und abzuführen.
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